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Umfrage "Online-Durchsuchung"

Compliance-Magazin.de-Umfrage: Soll die geheime Online-Durchsuchung in Deutschland per Gesetz erlaubt werden?
Innenminister Wolfgang Schäuble möchte sie gegen alle Widerstände mit einer rot-schwarzen Mehrheit durchsetzen

Hintergrund

Wolfgang Schäuble

stellt den Bürger unter Generalverdacht, Bild: Bundestag.de


Thema "Online-Durchsuchung"
Als Online-Durchsuchung wird der heimliche staatliche Zugriff auf informationstechnische Systeme über Kommunikationsnetze bezeichnet. Der Begriff umfasst dabei sowohl den einmaligen Zugriff (Online-Durchsicht) wie auch eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Überwachung (Online-Überwachung). Als bisher in Deutschland gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Methode staatlicher Informationsgewinnung soll die Online-Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung, zur polizeilichen Gefahrenabwehr oder zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung durchgeführt werden.

Im März 2005 wurde der damalige Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) vom Präsidenten des Verfassungsschutzes Heinz Fromm gebeten, eine Möglichkeit zu schaffen, um heimlich Computer von Verdächtigen ausspionieren zu können. Nach Angaben des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesinnenministerium, Peter Altmaier (CDU) wurden somit bereits seit 2005 Online-Untersuchungen per geheimer Dienstanweisung ermöglicht. Erst im Juli 2005 wird das Parlamentarische Kontrollgremium informiert. Es konnte jedoch auf Grund fehlender fachlicher Kompetenz die Auswirkungen und die Brisanz der Dienstanweisung nicht erkennen.

Online-Durchsuchung als neuartige Form der Durchsuchung

In dem Programm zur Stärkung der Inneren Sicherheit der deutschen Bundesregierung wird sie umschrieben als Maßnahme „entfernte PCs auf verfahrensrelevante Inhalte hin zu durchsuchen, ohne tatsächlich am Standort des Gerätes anwesend zu sein“.
Ob sie als eine Durchsuchung im Rechtssinne anzusehen und inwieweit sie einer Wohnungs- oder Hausdurchsuchung gleichzusetzen ist (womit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffsgesetze in das Wohnungsgrundrecht, z. B. nach der deutschen Strafprozessordnung genügen müsste), ist unter Juristen umstritten.

Damit die Online-Durchsuchung umgesetzt werden kann, müsste sowohl das Grundgesetz entweder GG Art. 10 und/oder GG Art. 13, als auch bis zu 32 Bundes- bzw. Ländergesetze geändert werden, damit Verfassungsschutz und Landespolizei ebenfalls auf informationstechnische Systeme in Deutschland zugreifen können.

Die Online-Durchsuchung dient jedoch ebenso wie die Wohnungs- und Hausdurchsuchung dazu, Informationen zu beschaffen und Beweismittel zu erlangen. Beiden Formen staatlicher Informationsgewinnung ist gemeinsam, dass sie erheblich in die Privatsphäre des Betroffenen eingreifen. Neu und maßgeblicher Unterschied ist dagegen, dass die Online-Durchsuchung gänzlich ohne das Wissen des Betroffenen durchgeführt wird und dabei große Datenmengen unbemerkt kopiert und zur Auswertung gespeichert werden können.

Strafverfolgung
Das geltende Bundesrecht erlaubt nach Auffassung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Online-Durchsuchung für Zwecke der Strafverfolgung nicht.

Innerhalb des Bundesgerichtshofes war die Zulässigkeit der Online-Durchsuchung umstritten. Zunächst ordnete mit Beschluss vom 21. Februar 2006 ein Ermittlungsrichter "die Durchsuchung des von dem Beschuldigten […] benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien" an. Als Rechtsgrundlage legte er die Vorschriften der Strafprozessordnung zu Haus- und Wohnungsdurchsuchungen zugrunde.

Am 25. November 2006 lehnte jedoch ein anderer Ermittlungsrichter den Antrag des Generalbundesanwalts auf Durchführung einer weiteren Online-Durchsuchung ab. Er begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine solche Maßnahme ohne Wissen des Betroffenen stattfindet, während das Gesetz für eine herkömmliche Durchsuchung die Anwesenheit von Zeugen und des Inhabers des Durchsuchungsobjektes bzw. seines Vertreters vorsieht.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts verwarf der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 31. Januar 2007. Auch nach seiner Auffassung besteht für die Anordnung einer strafprozessualen Online-Durchsuchung keine Rechtsgrundlage. Einer solchen bedarf aber dieser "schwerwiegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung".

Nach seiner Ansicht dürfen auch einzelne Elemente von Eingriffsermächtigungen nicht kombiniert werden, um eine Grundlage für eine neue technisch mögliche Ermittlungsmaßnahme zu schaffen. Dies widerspräche dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes für Eingriffe in Grundrechte (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Grundsatz der Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit von strafprozessualen Eingriffsnormen.

Die Bayerische Landesregierung erklärte am 16. Mai 2007, einen Gesetzentwurf zu Online-Durchsuchungen zu Strafverfolgungszwecken auf den parlamentarischen Weg zu bringen. Der bayerische Gesetzentwurf soll als Änderungsantrag im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrats zu einem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung eingebracht werden.

Nachrichtendienste
Umstritten ist, ob die Online-Durchsuchung als geheimdienstliche Maßnahme zulässig ist. So soll nach Ansicht des Bundesinnenministeriums die heimlichen Durchsuchungen von PCs für den Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den Bundesnachrichtendienst (BND) erlaubt sein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Januar 2007 kann zur Beantwortung der Frage der Zulässigkeit im Bereich der Nachrichtendienste nicht unmittelbar herangezogen werden. Sie bezieht sich allein auf die Rechtsgrundlagen für das Gebiet der Strafverfolgung, während für den Bereich der Gefahrenabwehr durch die Geheimdienste spezielle Eingriffsvorschriften bestehen.

Länderebene
Sofern das Recht einzelner Bundesländer Staatsorganen verdeckte Online-Maßnahmen erlaubt, ist dies Nachrichtendiensten vorbehalten. Nordrhein-Westfalen nimmt dabei eine Vorreiterolle ein. Dort ist dem Verfassungsschutz seit dem 30. Dezember 2006 "heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel" zur Informationsbeschaffung erlaubt.

Gegen diese Vorschrift ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht beginnt am 10. Oktober 2007.

Kritik
Zentraler Kritikansatz ist die Heimlichkeit als Widerspruch zum Wesen einer rechtsstaatlichen Untersuchungshandlung. Der Aspekt von Transparenz und Nachhaltigkeit staatlichen Handelns ist untrennbar mit dem Kern der Rechtsstaatsidee verbunden. Es ist daher zweifelhaft, ob eine heimlich gestaltete Untersuchung den Anforderungen von Art. 20 und insbesondere 13 GG und den Justizgrundrechten in materieller Hinsicht entspricht.
(Quelle: Wikipedia.de, 19.09.07)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.08 zur Online-Durchsuchung:
BVerfG-Urteil: Hohe Hürde für Online-Durchsuchung
BVerfG kippt NRW-Gesetz zur Online-Durchsuchung
Online-Durchsuchung in engen Grenzen möglich
Online-Razzia: Behörden säen Klima der Angst

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Geheime Online-Durchsuchung: ja oder nein?

Ergebnis: Soll die geheime Online-Durchsuchung Gesetz werden?

Ja, ich bin für eine geheime Online-Durchsuchung. (14.2%)
Nein, ich bin gegen eine geheime Online-Durchsuchung. (85.8%)

Die staatliche Motivation

Ergebnis: Warum will der Staat die Online-Durchsuchung?

Er will Verbrecher fassen und überführen. (19.2%)
Er will den Bürger kontrollieren können. (10.0%)
Er will beides: Bürger kontrollieren und Verbrecher fassen. (46.7%)
Der Staat will den Gläsernen Bürger und sonst nichts. (24.2%)

Angst und Online-Durchsuchung

Ergebnis: Glauben Sie, dass Wolfgang Schäuble bewusst ein Klima der Angst schürt?

Ja, um die Online-Durchsuchung durchzudrücken. (49.1%)
Nein, die Gefahr des Terrorismus ist sehr groß. (7.0%)
Ja, weil ängstliche Bürger einen starken Staat wollen. (36.8%)
Nein, es sind die Medien, die die Angst schüren. (7.0%)

Bürger unter Generalverdacht

Ergebnis: Wie fühlen Sie sich am PC, wenn die geheime Online-Durchsuchung Gesetz wird?

Ich fühle mich unbeobachtet und sicher. (7.6%)
Ich fühle mich beobachtet und schutzlos. (14.1%)
Ich fühle mich in meiner Privatsphäre verletzt. (38.0%)
Ich spüre die staatliche Allmacht. (7.6%)
Ich fühle mich als potentieller Verbrecher behandelt. (20.7%)
Ich habe keine Angst mehr, weil der Staat mich beschützt. (2.2%)
Ich bin als Ex-DDR-Bürger gewohnt, dass der Staat einen bespitzelt. (9.8%)

Gegenmaßnahmen

Ergebnis: Werden Sie Gegenmaßnahmen zur Online-Durchsuchung ergreifen

Ja, auf jeden Fall werde ich mich vor Bespitzelung schützen. (48.8%)
Nein, warum? - Ich habe nichts zu befürchten. (16.3%)
Das hat keinen Zweck - Der Staat gewinnt immer. (4.7%)
Ich, ich werde die Partei wählen, die die Online-Durchsuchung abschafft. (30.2%)

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