HinSchG sieht ein Sanktionsregime vor


Whistleblowing: Das Hinweisgeberschutzgesetz und seine Anforderungen
Vom HinSchG betroffene Arbeitgeber müssen mindestens eine interne Meldestelle einrichten und ein Verfahren zur Nachverfolgung von Hinweisen implementieren



Christian Miege, Antje Meyer

Am 2.6.2023 war es so weit: Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" (HinSchG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit einer Verspätung von mehr als anderthalb Jahren und nach langwierigen Diskussionen im Gesetzgebungsprozess trat das HinSchG dann am 2.7.2023 in Deutschland in Kraft. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick und zeigt den vom Gesetz Betroffenen auf, wie sich die Anforderungen in der Praxis umsetzen lassen.

Nach dem HinSchG werden im Gesetz als "Beschäftigungsgeber" bezeichnete Unternehmen (und auch die Verwaltung) mit mindestens 50 Beschäftigten zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle verpflichtet, an die sich Hinweisgebende mit ihrer Meldung wenden können. Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten mussten bis zum 2.7.2023 die im Gesetz vorgesehen Maßnahmen implementieren, Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben bis zum 17.12. 2023 Zeit.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) (Ausgabe 4, 2023; Seite 163 bis 166) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZCG lesen.


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    Die Dynamik der technologischen Entwicklungen übt einen großen Druck auf die Leitungs- und Überwachungsorgane eines Unternehmens aus. Die Hyperkonnektivität impliziert, dass die interne IT und OT Anknüpfungspunkte an den externen Kontext besitzen, wodurch die Komplexität aufgrund eines Nebeneinanders einer Vielzahl von Hard- und Software exponentiell steigt.

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