Das Unternehmensstrafrecht kommt
Auswirkungen für die Interne Revision?! Die Reformierung beziehungsweise Einführung
eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland ist nur noch eine Frage der Zeit
Prüfungen von CMS gewinnen weiter an Bedeutung
Von Marc Deffland, Rebecca Schönheit ,Joscha Matthias Deckena und Tim Hochmuth
Die Möglichkeit der Strafbarkeit von Unternehmen wird in der Literatur und Wissenschaft bisher überwiegend verneint. Aktuell werden diese Stimmen von der Politik überholt. Der Koalitionsvertrag gibt einen Hinweis darauf, dass es eine Verschärfung des Unternehmensstrafrechts geben wird. Erste Entwürfe hierzu werden bereits intensiv diskutiert, das Justizministerium will einen Gesetzesentwurf hierzu zeitnah vorlegen. Dieser Artikel beleuchtet den aktuellen Stand des Unternehmensstrafrechts in Deutschland und zeigt Implikationen für die Interne Revision auf.
Bei der Frage nach Strafen und Strafbarkeit richtet sich der Blick sofort auf natürliche Personen, da nach dem deutschen Strafgesetz juristische Personen, also auch Unternehmen, nicht im klassischen Sinne schuldig und damit Adressat der Strafnormen des StGB sein können. Gegen Unternehmen selbst kann damit allenfalls nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) eine Geldbuße beziehungsweise können sonstige Sanktionsmöglichkeiten verhängt werden.
Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 5, 2019, Seite 200 bis 204) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.
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