Prüffeld der sonstigen Nebentätigkeiten


Sonstige Nebentätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten
Begrenzung von Risiken durch Einbeziehung in die Prüfungstätigkeit der Internen Revision



Arbeitsgruppe "Nebentätigkeiten" des DIIR-Arbeitskreises "Interne Revision im Krankenhaus"

Nach den in früheren Beiträgen behandelten Themen Privatliquidation (siehe ZIR 4/14, "Checkliste zur Prüfung der Privatliquidationen im Krankenhaus") und Gutachtertätigkeiten (siehe ZIR 5/15, "Prüfung der ärztlichen Gutachtertätigkeit im Krankenhaus"), werden in diesem Beitrag die sonstigen Nebentätigkeiten revisionsseitig näher betrachtet. Ärztinnen und Ärzte können eine Reihe weiterer Nebentätigkeiten ausüben. Da sich im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Nebentätigkeiten auch strafrechtliche Risiken ergeben können, sollten Interne Revisionen dieses Gebiet in ihre Prüfungstätigkeiten einbeziehen. In dem folgenden Artikel sind die speziellen Aspekte, die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die häufigsten Sachverhalte dargestellt, die im Rahmen einer Prüfung beleuchtet werden sollten.

Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ist eine Nebentätigkeit jede nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, im privatrechtlichen Bereich jede Tätigkeit, die neben dem Hauptberuf ausgeübt wird. Für die Einordnung als Nebentätigkeit ist es unerheblich, ob diese gegen Entgelt oder unentgeltlich erbracht wird. Maßgeblich ist, dass die außerhalb des Dienstes beziehungsweise Hauptberufes wahrgenommene Tätigkeit faktische oder rechtliche Auswirkungen auf das Arbeits-/Beamtenverhältnis hat.

Im Krankenhausbereich können Ärzte/Ärztinnen grundsätzlich neben der vertraglich vereinbarten Tätigkeit auch Nebentätigkeiten ausüben. In diesem Zusammenhang sind unterschiedliche Sachverhalte zu berücksichtigen und organisatorisch zu regeln.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift für Interne Revision (ZIR) (Ausgabe 2, 2018, Seite 69 bis 72) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZIR lesen.


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Im Überblick

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  • Umgang mit IT-Diagnosedaten

    Der nicht datenschutzgerechte Umgang mit IT-Diagnosedaten im internen IT-Betrieb oder beim externen IT-Dienstleister bedeutet ein gravierendes Datenschutz- und IT-Sicherheitsrisiko. Der Diebstahl eines Microsoft Master Key aus einem Crash-Dump für einen Angriff im Mai 2023 stellt dies unter Beweis.

  • Weg zu einer möglichst hohen Cyber Resilience

    Laut Forschern erfolgte 2021 alle elf Sekunden ein Ransomware-Angriff. Betroffen von solchen Angriffen sind nicht nur Unternehmen, sondern zunehmend auch Privatpersonen. Die Summe der weltweiten Kosten der Cyberkriminalität wird für 2021 auf die unglaubliche Summe von 5,5 Billionen Euro geschätzt.

  • Generative KI in der Internen Revision

    Mit der Intensivierung des Zusammenspiels zwischen Technologie und Geschäftsprozessen entwickelt sich die generative KI zu einem transformativen Faktor, insbesondere auch im Bereich der Internen Revision. Seit dem Aufkommen von ChatGPT im Jahr 2022 ist das Potenzial generativer KI-Modelle, die sich durch ihre Effizienz, Präzision und Innovation auszeichnen, in den Vordergrund gerückt.

  • Interne Revision & Franchisegeber

    Erfolgt die vorvertragliche Aufklärung unvollständig oder falsch oder im Extremfall überhaupt nicht, kann dies im Franchising rasch zu einschneidenden Konsequenzen führen: Genannt seien hier mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Franchisegeber, Nichtigkeit des Franchisevertrags oder Reputationsverluste des ganzen Franchisesystems.

  • Auslagerungen im Aufsichtsrecht

    Durch den ungebrochenen Trend zu Auslagerungen in der Finanzbranche (auch an sogenannte Mehrmandantendienstleister) gewinnt die Zusammenarbeit der Internen Revisionen der auslagernden Unternehmen in Form von Gemeinschafts- oder Sammelprüfungen (Pooled Audits) zunehmend an Bedeutung.

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