IDW PS 980 und Art. 42 DSGVO


Hat hier der deutsche Prüfungsstandard für Compliance-Management-Systeme eine Zukunft?
Eine Prüfung nach IDW PS 980 kann besser auf das Unternehmen angepasst werden und ist unabhängig von Datenschutz-Behörden



Dr. Christian Schefold

Die Datenschutz-Grundverordnung1 (DS-GVO) sieht Datenschutz als Compliance-Management- System. Blickt man auf die Struktur der Verordnung, so enthält diese alle wesentlichen Elemente eines solchen. Da darf auch eine Zertifizierung eines Datenschutz-Compliance-Systems nicht fehlen. Art. 42 DSGVO befasst sich mit der Zertifizierung und Art. 43 DSGVO mit der Zulassung von Zertifizierern. Der entsprechende Erwägungsgrund Nr. 100 DSGVO hält sich äußerst kurz und bietet keine Interpretationshilfe. Zertifizierungsverfahren, Datenschutzsiegel und Datenschutzprüfzeichen benötigen eine Grundlage, idealerweise einen Standard.

Dieser Bericht stellt die erste EU-weit anerkannte Prüfungsgrundlage von Europrivacy vor. Trotz der Unterstützung von Europrivacy durch die Europäische Kommission und den Europäischen Datenschutzausschuss fremdeln die allermeisten Datenaufsichtsbehörden in der Europäischen Union noch mit Datenschutzstandards, Zertifizierungen und der Zulassung von Zertifizierern. Sind Wirtschaftsprüfer und der Prüfungsstandards IDW PS 980 eine Lösung?

Seit dem 25 Mai 2018 gilt in der gesamten Europäischen Union, wie aber auch in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die DSGVO. Selbst in Großbritannien findet sie auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs noch Anwendung. Die Schweiz hat sich ein eigenes, an der DSGVO orientiertes Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG) gegeben, das unlängst am 1. September 2023 in Kraft getreten ist. Art. 13 revDSG sieht ebenfalls eine Zertifizierung für Hersteller von Datenverarbeitungssystemen oder Datenverarbeitungsprogrammen sowie der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vor.

Damit geht das Schweizer Recht trotz deutlich knapperem Gesetzeswortlaut mit dem Einbezug von System und Softwareherstellern über den Art. 42 DSGVO hinaus. Diese Erweiterung ist sinnvoll und pragmatisch, denn sie erlaubt den Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, die Zertifizierung der eigenen Datenverarbeitung auf bereits zertifizierte Systeme und Programme aufzubauen.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2024, Seite 18 bis 26) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
In voller Länge können Sie ihn und weitere hier nicht veröffentliche Artikel im ZRFC lesen.


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