Piraterie im Zeitalter der Digitalisierung


Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet
Lizenz- und Schutzhüllenverträge machen die Nutzung durch Dritte rechtssicher



Dr. Dr. Fabian Teichmann, Kaan Tasdemir

Anhand von Urheberrechten können Dritte von der Nutzung eines geschützten Werkes ausgeschlossen werden. Das Urheberrecht verfügt jedoch nicht über eine schrankenlose Gültigkeit. Es bedarf vielmehr einer Abwägung zwischen den Interessen der Schöpfer des geistigen Eigentums und den Interessen der Allgemeinheit. Im Zeitalter der Digitalisierung finden sich unzählige Online-Plattformen, welche sich der Raubkopien und der unbefugten Weiterverbreitung von unter anderem Filmen und Musikdateien im Internet bedienen.

Das schweizerische Urheberrecht definiert urheberrechtlich geschützte Werke als „geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben“. Urheberrechtlicher Schutz kann unter anderem bei Sprach-, Ton- und Bauwerken beziehungsweise bei Fotos, Filmen oder Plänen und Projekten von Architekten entstehen. Die Unterscheidung von verschiedenen Werkkategorien in Art. 2 Abs. 2 URG ist insofern relevant, als dass sich im Falle von Rechtsverletzungen unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es sich um eine Ausdrucksform des menschlichen Geistes, folglich eine geistige Schöpfung handeln. Gemäß bundesgerichtlicher Rechtsprechung spricht man vom Ausdruck eines menschlichen Gestaltungswillens, etwas Neues zu kreieren, was es vorher noch nicht gab. Ein Foto von einem berühmten Musiker auf einem Open-Air-Konzert erfüllt beispielsweise dieses Kriterium der Werkschöpfung.


Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 1, 2020, Seite 37 bis 42 wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.
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Im Überblick: ZRFC

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