Umgang mit personenbezogenen Daten


Die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) betrifft die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union (EU) in die USA und beeinflusst damit den internationalen Verkehr besonders geschützter Daten maßgeblich
Daten auf hoher See - und kein rettender Hafen in Sicht?

Von RA Dr. Ariane Loof, RA Dr. Christian Schefold

(13.01.16) - Der internationale Datenaustausch – gerade mit den USA – war einmal einfach: Safe Harbor hat den Weg möglich gemacht. US-Unternehmen konnten personenbezogenen Daten einen sicheren Hafen bieten und damit nach Ansicht der EU-Kommission europäische Schutzanforderungen erfüllen. Die Sicherheit war jedoch trügerisch. Die Enthüllungen von Eduard Snowden haben jetzt den EuGH beschäftigt, und der hat festgestellt, dass es den sicheren Hafen nicht mehr gibt, mit weit reichenden Folgen für die europäische Informationsgesellschaft – und auch für Compliance.

Die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) betrifft die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union (EU) in die USA und beeinflusst damit den internationalen Verkehr besonders geschützter Daten maßgeblich. Besonders geschützt sind personenbezogene Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die einem Menschen zugeordnet werden können und ihn individualisierbar und so identifizierbar machen (§ 3 Abs. 1 BDSG). Der Umgang mit ihnen unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1983, in seinem sogenannten Volkszählungsurteil festgestellt, dass es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde gibt. Der Gesetzgeber hat daraufhin Gesetze zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung, unter anderem ein Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und auf Landesebene Landesdatenschutzgesetze, verabschiedet. Das BDSG wurde zuletzt im Jahr 2009 um wesentliche Teile – vor allem im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes – ergänzt.

Dieser Beitrag aus der Zeitschrift Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) (Ausgabe 6, 2015, Seite 275 bis 279) wurde von der Redaktion von Compliance-Magazin.de gekürzt.

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Im Überblick: ZRFC

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  • Für Compliance eine schwierige Situation

    Mit der Gründung einer ausländischen Betriebsstätte sind umfangreiche rechtliche und organisatorische Anforderungen verknüpft. Deshalb erfolgt eine bewusste Begründung erst bei einer dauerhaft angelegten Geschäftstätigkeit im jeweiligen Land.

  • Generative KI als Chance

    Für die kommenden Monate erwarten deutsche Finanzvorstände keine Erholung der Geschäftsaussichten und zeigen sich deutlich pessimistischer als noch im Frühjahr, so der neue CFO Survey Herbst 2023 von Deloitte.

  • Cyberrisiken und Versicherungen

    "Der Schutz der Gesellschaft vor einem noch nie dagewesenen Cyberangriff wird mehr erfordern als eine Versicherung", so wird es im Bericht der Geneva Association formuliert. Wachsende geopolitische Spannungen und der Einsatz digitaler Technologien verstärken die Cyberrisiken, wobei die Cyberangriffe im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 weltweit um 38 Prozent zugenommen haben.

  • IDW PS 980 und Art. 42 DSGVO

    Die Datenschutz-Grundverordnung1 (DS-GVO) sieht Datenschutz als Compliance-Management- System. Blickt man auf die Struktur der Verordnung, so enthält diese alle wesentlichen Elemente eines solchen. Da darf auch eine Zertifizierung eines Datenschutz-Compliance-Systems nicht fehlen. Art. 42 DSGVO befasst sich mit der Zertifizierung und Art. 43 DSGVO mit der Zulassung von Zertifizierern.

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    Vorurteile und Compliance? Das passt scheinbar nicht zusammen. Aufgrund der Bezüge zur Rechtswissenschaft ist Justitias Bild stets präsent. Ihre drei Attribute Augenbinde, Waage und Richtschwert verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gefällt und mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird.

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    Durch die kürzlich verabschiedete EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) legt die Europäische Union den Fokus auf transparente Lieferketten, Umweltschutz, Menschenrechtsachtung und Nachhaltigkeit.

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