07.08.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


ArMiD bezeichnet die Abschaffung der Dreiteilbarkeit der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder in Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Beschäftigten als notwendig
Risk Management Association e. V. startet neue Staffel des 10-tägigen Qualifizierungsprogramms zum "Enterprise Risk Manager (Univ.)"



07.08.14 - Bundesfinanzhof: Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter
Mit Urteil vom 10. April 2014 VI R 62/11 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt werden.
Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Produkte zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich der streitgegenständlichen Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte des einen Versicherungsunternehmens standen sämtlichen Innen- und Außendienstmitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen; außer an die Zugehörigkeit zur Versicherungsbranche waren sie an keine weiteren Bedingungen geknüpft.

07.08.14 - Mehr Flexibilität für kleinere und mittlere Aktiengesellschaften
ArMiD, Deutschlands Verband für Aufsichtsräte und Beiräte aus dem Mittelstand, fordert in der Debatte um die bestmöglichen Regelungen für eine gute Aufsichtsratsarbeit in Unternehmen mehr Flexibilität für kleinere und mittlere Aktiengesellschaften. ArMiD bezeichnet die Abschaffung der Dreiteilbarkeit der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder in Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Beschäftigten als notwendig und fordert vom Gesetzgeber mehr Spielraum: "Die im Aktiengesetz festgelegte Teilbarkeit durch drei ist für mittlere und kleinere Unternehmen nicht sinnvoll und sollte baldmöglichst abgeschafft werden", sagte Volker Potthoff, Vorstandsvorsitzender von ArMiD und Aufsichtsrat mehrerer Unternehmen.
Die aus dem Mitbestimmungsrecht entstandene gesetzliche Regelung möge bei Unternehmen mit einem Personalstand zwischen 500 und 2000 Mitarbeitern sinnvoll sein, so der Verband, wirke aber auch bei jenen, die weniger Beschäftigte hätten, und sei hier kontraproduktiv. Die starre Regelung nehme laut ArMiD den Unternehmen, die nicht unter die Drittelmitbestimmung fallen, die Möglichkeit, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder individuell und entsprechend der Bedürfnisse des Unternehmens festzulegen.

07.08.14 - ERM-Weiterbildungsprogramm: Optimaler Wissenstransfer im Risikomanagement
Die Risk Management Association e. V. (RMA), die unabhängige Interessenvertretung für das Thema Risikomanagement im deutschsprachigen Raum, startet am 10. September eine neue Staffel des 10-tägigen Qualifizierungsprogramms zum "Enterprise Risk Manager (Univ.)". In Kooperation mit dem Forschungszentrum Risikomanagement der Julius-Maximilians-Universität Würzburg bietet das ERM-Programm einen fundierten Einstieg und Wissenstransfer für Risikomanager und verwandte Berufsfelder – branchenunabhängig, auf Hochschulniveau. Zielgruppen sind Risikomanagementeinsteiger, Fach- und Führungskräfte sowie Berater aus den Bereichen Strategie, Finanzen, Controlling, Revision, Risikomanagement, Compliance, Qualitätsmanagement und verwandten Teilgebieten

07.08.14 - Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2013: Hohe Schäden trotz deutlichen Rückgangs der Fallzahlen
Delikte der Wirtschaftskriminalität verursachten 2013 Schäden von 3,82 Milliarden Euro und damit knapp 2 Prozent mehr gegenüber dem Vorjahr (3,75 Milliarden Euro). Die Schäden belaufen sich damit auf rund 50 Prozent des Gesamtschadensvolumens aller in der "Polizeilichen Kriminalstatistik" (PKS) 2013 erfassten Straftaten - und das bei einem Anteil der Wirtschaftskriminalität von nur 1,2 Prozent an der registrierten Gesamtkriminalität. Dabei können die in der PKS erfassten Schadenssummen den tatsächlich verursachten Gesamtschaden nur teilweise abbilden. Denn neben den monetären müssen auch die immateriellen Schäden betrachtet werden.

07.08.14 - Compliance-Systeme auf Bundes- und Kommunalebene – Ein Vergleich
In der öffentlichen Verwaltung spielt der Begriff Compliance noch eine untergeordnete Rolle. Dagegen erlangt er als Begriff aus dem Wirtschaftsleben bei öffentlichen Unternehmen stärkere Bedeutung. Der vorliegende Beitrag vergleicht Compliance-Systeme in der öffentlichen Verwaltung auf Bundes- und auf kommunaler Ebene und zeigt deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Auf Kommunalebene wurde die Stadt Frankfurt a. Main ausgewählt, die über ein sehr ausgeprägtes Compliance-System verfügt. Unter anderem besteht dort bereits seit Ende der achtziger Jahre eine zentrale Einheit als Anlaufstelle zur Korruptionsbekämpfung.


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