13.06.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Zum Dezember 2013 wurde in Hamburg ein Korruptionsregister unter dem Titel "Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs" (GRfW) eingeführt
Regelmäßig ausgezahlte Provisionen steigern grundsätzlich das Urlaubsentgelt: Die Zahlungen dürfen nicht nur auf dem monatlichen Grundgehalt basieren



13.06.14 - EuGH: Provisionen sind beim Urlaubsgeld zu berücksichtigen - Bei Missachtung sind Nachzahlungen fällig
Regelmäßig ausgezahlte Provisionen steigern grundsätzlich das Urlaubsentgelt. Die Zahlungen dürfen nicht nur auf dem monatlichen Grundgehalt basieren. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: C-539/12). Wer eine provisionsabhängige Vergütung erhält, kann künftig gegenüber seinem Arbeitgeber auf ein entsprechend höheres Urlaubsgeld pochen. Zwar gilt in Deutschland bereits eine entsprechende Regelung. Die Luxemburger Entscheidung verankert dieses Recht nun aber für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Geklagt hatte ein Verkaufsberater von British Gas in Großbritannien, dessen Gehalt wesentlich von einer erfolgsabhängigen Provision abhing. Der Energiekonzern hatte das Entgelt für seinen Jahresurlaub aber alleine auf Basis seines Grundgehalts berechnet. Damit entgingen ihm Zahlungen auf Grundlage der Provisionen, die nahezu doppelt so hoch waren, wie das Gehalt. Zu Unrecht, stellten die Luxemburger Richter klar. Das während des Urlaubs gezahlte Gehalt müsse mit dem mit dem in Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar sein. Die finanzielle Einbuße während des Urlaubs könne dazu führen, auf die Ferien zu verzichten. Dies sei mit dem in der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung festgelegten Grundsätzen nicht vereinbar.
"Für deutsche Arbeitgeber bringt die Entscheidung auf den ersten Blick nichts Neues", erklärt Dr. Christopher Hilgenstock von Brandi Rechtsanwälte in Hannover. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist das dem Arbeitnehmer während der Abwesenheit zu zahlende Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu bemessen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt erhalten hat. Auch Provisionen sind dabei als Arbeitsverdienst zu betrachten. Auszunehmen ist aber etwa die Vergütung für zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienst. Insoweit ist auch für den provisionsbezogenen Anteil des während des Erholungsurlaubs zu zahlenden Arbeitsverdienstes auf die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn abzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auf die Provisionen erfolgende Vorschusszahlungen nicht in die Berechnung einzubeziehen sind, da es allein auf die tatsächlich fällig gewordenen Provisionsansprüche der dem Urlaub vorangegangenen 13 Wochen geht.

13.06.14 - Gesetzentwurf: Abgabe an die Künstlersozialkasse soll öfter geprüft werden
Die Deutsche Rentenversicherung soll ab dem Jahr 2015 alle Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten an die Künstlersozialkasse (KSK) überprüfen. Gemäß des entsprechenden Gesetzentwurfes der Bundesregierung (18/1530) soll diese Überprüfung im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Arbeitsgeberprüfung erfolgen. Gleichzeitig soll allerdings eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt werden. Davon sollen vor allem kleine Unternehmen profitieren, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten zum Zweck der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit erteilen. Auf die gezahlten Honorare soll nur dann die Künstlersozialabgabe erhoben werden, wenn die Summe der Honorare 450 Euro im Jahr übersteigt.

13.06.14 - Europäische Bankenunion: Kabinette stimmt Bankenabwicklungsfonds zu
Der Schutz der Steuerzahler vor verfehlter Geschäftspolitik von Banken ist der Deutschen Bundesregierung besonders wichtig. Steuerzahler sollen nicht für marode Banken zahlen. Deshalb hat das Bundeskabinett der Unterzeichnung eines Abkommens über den Europäischen Bankenabwicklungsfonds zugestimmt. Das Übereinkommen zum Europäischen Bankenaufsichtsfonds ergänzt die Verordnung über den Einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus und ist ein wesentlicher Baustein der Europäischen Bankenunion. Es gilt für die Banken der 18 Euro-Länder. Die europäischen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können sich anschließen.
Der Fonds soll sich aus Bankenabgaben speisen, die auf nationaler Ebene erhoben werden. Bis zum 1. Januar 2024 sollen auf diese Weise bis zu einem Prozent der gesicherten Einlagen eingesammelt werden. Die EU-Kommission schätzt den Betrag auf rund 55 Milliarden Euro.

13.06.14 - Untersuchungsausschuss (NSA): Staat muss Grundrechte sichern
Der Staat hat die Pflicht, die Bürger vor Verletzungen der Freiheitsrechte durch ausländische Geheimdienste zu schützen und deshalb deren Vorgehen zu unterbinden: Vor dem Untersuchungsausschuss, der den Spähskandal um den US-Nachrichtendienst NSA wegen der massenhaften Überwachung von Bürgern, Unternehmen und Politikern bis hin zu Kanzlerin Angela Merkel durchleuchten soll, erklärte der ehemalige Verfassungsgerichts-Präsident Hans-Jürgen Papier, der Staat müsse für "grundrechtswahrende" informationstechnologische Strukturen sorgen. Wolfgang Hoffmann-Riem appellierte an die Regierung, in Brüssel das deutsche Interesse an wirksamen Regeln zum Datenschutz, etwa bei Verträgen der EU mit den USA, mit Nachdruck zur Geltung zu bringen. Diplomatische Leisetreterei reiche nicht aus, sagte der Ex-Verfassungsrichter.
Aus Sicht des Mannheimer Rechtsprofessors Matthias Bäcker wird die Glaubwürdigkeit der Kritik an der NSA dadurch untergraben, dass der deutsche Bundesnachrichtendienst (BND) seinerseits im Ausland die Telekommunikation nahezu schrankenlos überwachen dürfe. Papier, Hoffmann-Riem und Bäcker waren nicht als Zeugen, sondern als Sachverständige geladen, die den NSA-Skandal unter dem Blickwinkel des hiesigen Verfassungsrechts erhellen sollten.

13.06.14 - Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs
Zum Dezember 2013 wurde in Hamburg ein Korruptionsregister unter dem Titel "Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs" (GRfW) eingeführt. Schleswig-Holstein folgt mit einem weitestgehend gleich lautenden Gesetz. Beide Bundesländer haben ein Verwaltungsabkommen geschlossen, um unter diesen Gesetzen ein einheitliches Register zu führen. Das Hamburger Gesetz sieht Erleichterungen für solche Unternehmen vor, die das Vorhandensein eines Compliance-Programmes mittels eines Compliance-Zertifikates nachweisen.
Dies ist – soweit ersichtlich – das erste Mal, dass ein Compliance-Zertifikat in einem Gesetz Erwähnung findet. Im Folgenden soll zunächst ein kurzer Überblick über die Regelungen des GRfW gegeben und sodann die Zertifizierung nach dem Hamburger Compliance-Modell der Handelskammer Hamburg dargestellt werden.


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