24.02.14 - Compliance- & Governance-Newsletter


Norton Rose Fulbright geht mit ihrer neuen globalen Praxisgruppe "Regulation and Investigations" (R&I-Praxis) an den Start
Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 31/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren



24.02.14 - Bundesarbeitsgericht: Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen
Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine solche sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO vorliegt.
Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, kann nur aus Indizien hergeleitet werden. Ein Indiz von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Allerdings sind die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss auch dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darauf beschränken, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unternehmens nötige Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass ihm eine damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bewusst wird.
Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 2007 bei der Schuldnerin als Alleinbuchhalterin beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 10. August 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war seit Anfang 2007 zahlungsunfähig. Die Beklagte erhielt gleichwohl wie alle Arbeitnehmer der Schuldnerin ihr Entgelt stets zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt. Der Kläger begehrt unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung die Rückzahlung des für die Zeit von Januar bis Juli 2007 gezahlten Nettoentgelts von 10.023,30 Euro zur Insolvenzmasse. Er hat geltend gemacht, auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Wege des Bargeschäfts lägen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vor.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Im Hinblick auf den Bargeschäftscharakter der Entgeltzahlungen hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei für den Einzelfall die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung verneint. Der Senat konnte deshalb dahinstehen lassen, ob bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 129 ff. InsO das Existenzminimum von der Anfechtung nicht erfasst wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2011 - 5 Sa 227/11 -
(Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2014: ra)

24.02.14 - Umsatzsteuer: Einschränkung der Pflicht zur Vorfinanzierung
Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (V R 31/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren. Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung - bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat.

24.02.14 - Amazon haftet nicht ohne Kenntnis für Wettbewerbsverstöße des Drittanbieters auf der Marketplace-Plattform
Die Kanzlei volke2.0 macht auf ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (Urteil vom 20. Dezember 2013, Az.: 6 U 56/13, n.rkr) aufmerksam. In einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen den Betreiber der Plattform amazon.de waren verschiedene rechtliche Punkte streitig. Unter anderem war die Frage zu klären, ob und inwieweit Amazon für fehlerhafte Angaben eines Angebotes auf der Marketplace-Plattform, hier die fehlenden Angaben zur Leistungsaufnahme im Ein-Zustand, jährlichen Energieverbrauch und zur Energieeffizienzklasse eines Fernsehgerätes, haftet.

24.02.14 - Neue generische Top-Level-Domains rufen Cybersquatting hervor
NetNames, Spezialistin in den Bereichen Onlinemarkenschutz und Domainnamen-Management, warnt im Bereich E-Commerce tätige Unternehmen vor den Gefahren, die mit der sukzessiven Verfügbarkeit der neuen gTLDs (generic Top-Level-Domains) einhergehen. Die erste Welle der öffentlich verfügbaren Domainnamen-Endungen ruft zahlreiche Cybersquatter und andere Betrüger auf den Plan. Innerhalb der kommenden vier Wochen haben Interessenten die Möglichkeit, sich bei den jeweils zuständigen Registraren die Rechte an einer Internetadresse in Verbindung mit mehr als 30 der neuen gTLDs zu sichern. NetNames geht davon aus, dass in dieser heißen Phase auch Risiken für Markenrechtsinhaber immer stärker zutage treten werden.

24.02.14 - Für global tätige Unternehmen zählen regulatorische Auflagen und Fragestellungen zu den größten Herausforderungen ihrer Geschäftstätigkeit
Norton Rose Fulbright geht mit ihrer neuen globalen Praxisgruppe "Regulation and Investigations" (R&I-Praxis) an den Start. Die Praxis unterstützt Unternehmen weltweit im Zuge der vielfältigen Herausforderungen, denen sie anhand von verstärkten regulatorischen Anforderungen begegnen. In einer aktuellen Umfrage des juristischen Meinungsforschungsinstituts Acritas bestätigen global tätige Unternehmen, dass regulatorische Auflagen und Fragestellungen zu den größten Herausforderungen ihrer Geschäftstätigkeit zählen. Dr. Michael Malterer, Corporate-Partner und Experte im Bereich Anti-Korruption und Compliance bei Norton Rose Fulbright erklärte: "Heutzutage sehen sich insbesondere international tätige Großkonzerne und Großbanken mit immer komplexer werdenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zivil-, straf- und aufsichtsrechtlichen Risiken konfrontiert."

24.02.14 - Compliance im Finanzwesen: Neue Aufsichtsregeln in den USA benachteiligen europäische Banken
"Die amerikanische Notenbank Federal Reserve hat mit ihrer […] verabschiedeten 'Final Rule' zur Regulierung von Auslandsbanken die Rahmenbedingungen für europäische Institute in den USA unverhältnismäßig verschlechtert", kritisiert Michael Kemmer, Hauptgeschäftsführer des Bankenverbandes. Besonders der Zwang, eine Zwischen-Holding in den USA einrichten und auf dieser Ebene zusätzliche Kapital- und Liquiditätsvorgaben erfüllen zu müssen, werde die US-Präsenz der großen europäischen Banken erschweren und verteuern.

24.02.14 - Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) weist darauf hin, dass nicht nur Facebook und WhatsApp, sondern potenziell die dort vorhandenen personenbezogenen Datenbestände verschmolzen werden
Die Öffentlichkeit wurde jetzt von der Nachricht überrascht, dass das global größte soziale Netzwerk Facebook mit ca. 1,2 Mrd. Nutzenden für einen Kaufpreis von 19 Mrd. US-Dollar den global wohl am verbreitetsten Instant-Messenger-Dienst WhatsApp mit etwa 450 Mio. Nutzenden erworben hat. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) weist darauf hin, dass nicht nur diese beiden US-Unternehmen, sondern potenziell die dort vorhandenen personenbezogenen Datenbestände verschmolzen werden. Dies sei insofern von höchster Datenschutzrelevanz, weil viele Menschen bei der Individualkommunikation von Facebook, um diesem Datenmoloch zu entgehen, zu WhatsApp gewechselt sind.


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