05.08.16 - Compliance- & Governance-Newsletter


Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich verfassungsgemäß
Die Fraktion Die Linke sieht einen immer größeren Einfluss von Wirtschafts- und Finanzverbänden, Stiftungen sowie Unternehmen auf Unterrichtsinhalte in den Schulen



05.08.16 - Clearstream-Vorstand Mathias Papenfuß erläuterte auf Nachfrage der Abgeordneten das Geschäftsmodell des Unternehmens und betonte, dass es als Dienstleister für die Banken keine Partikularinteressen verfolge
Die Rolle der Clearstream AG bei den sogenannten Cum/Ex-Geschäften stand im Fokus der 14. Sitzung des 4. Untersuchungsausschusses (Cum/Ex). In öffentlicher Sitzung hörte das Gremium unter Vorsitz von Hans-Ulrich Krüger (SPD) zwei leitende Mitarbeiter des Unternehmens, das für die Abwicklung der an der Börse getätigten Geschäfte zuständig ist. Befragt wurden außerdem jeweils ein Mitarbeiter der Deutschen WertpapierService Bank (dwpbank) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

05.08.16 - Lehrmaterial: Offen verfügbaren Angebote stünden inzwischen in Konkurrenz mit den von den jeweiligen Kultusministerien geprüften und zugelassenen Schulbüchern
Die Fraktion Die Linke sieht einen immer größeren Einfluss von Wirtschafts- und Finanzverbänden, Stiftungen sowie Unternehmen auf Unterrichtsinhalte in den Schulen. Die Abgeordneten befürchtet eine einseitige Ausrichtung "auf die Interessen der Wirtschaft". Wenn dieser Einfluss aus kommerziellen Gründen geschehe, müsse "von direkter lobbyistischer Einflussnahme gesprochen werden", schreibt die Fraktion in einem Antrag. Auftrag der Schule sei die Herausbildung selbständig denkender Menschen. Eine solche Schule brauche Lebensweltorientierung und eine feste Verankerung in der gesamten Gesellschaft.

05.08.16 - Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. April 2016 (IV R 20/13) entschieden hat, gilt dies zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.

05.08.16 - BAG: Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.


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