26.06.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


In etwas über einem Jahr, am 25. Mai 2018, wird die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirksam: Sie stellt Unternehmen fast ausnahmslos schon jetzt vor umfangreiche neue Herausforderungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 27/15 entschieden, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EstG - (25 Prozent) unterliegen können



26.06.17 - Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Allianz für Meinungsfreiheit regt runden Tisch an
Mitte April 2017 brachte eine breite Allianz von Wirtschaftsverbänden, netzpolitischen Vereinen, Bürgerrechtsorganisationen und Rechtsexperten mit einer Deklaration für Meinungsfreiheit ihre Sorge um die Auswirkungen des vom Bundeskabinett verabschiedeten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Ausdruck. Ende April hatte sich das Bündnis dann zu einem Gespräch mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Ulrich Kelber im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen.

26.06.17 - Datenverarbeitung von Robotern muss dokumentiert werden
In etwas über einem Jahr, am 25. Mai 2018, wird die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wirksam. Sie stellt Unternehmen fast ausnahmslos schon jetzt vor umfangreiche neue Herausforderungen. Das gilt gerade auch im Hinblick auf den bisher wenig beachteten Art. 5 Abs. 2 der DSGVO: Er führt eine umfangreiche Rechenschaftspflicht ein. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit. In Artikel 5 der DSGVO legt der Gesetzgeber die ‚Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten’ fest. Die einzuhaltenden Datenschutzprinzipien und -Pflichten sind im Wesentlichen schon bekannt – etwa Transparenzgebot, Zweckbindung und Datensparsamkeit. Für ihre Einhaltung sind die Unternehmen verantwortlich.

26.06.17 - Bundesfinanzhof bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23. Februar 2017 (V R 16, 24/16) in einem klassischen Bauträgerfall. Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ist diffizil; für vom Bauhandwerker an einen Bauträger erbrachte Bauleistungen kann kraft Sonderregelung der leistungsempfangende Bauträger Umsatzsteuerschuldner sein, was den fiskalischen Erfolg der Umsatzbesteuerung jedenfalls erhöht.

26.06.17 - Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG bei mittelbarer Beteiligung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 27/15 entschieden, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EstG - (25 Prozent) unterliegen können. Im Urteilsfall hatten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An dieser Gesellschaft war zu 94 Prozent eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der im Streitjahr 2011 die Klägerin zunächst Anteile in Höhe von 10,86 Prozent und später dann in Höhe von 22,80 Prozent des Stammkapitals hielt. Das Finanzgericht hat die von der Enkelgesellschaft an die Klägerin gezahlten Darlehenszinsen in den gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG einbezogen.


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