30.01.17 - Compliance- & Governance-Newsletter


Da alle chemischen Stoffe eine Ambivalenz von potenziellem Schaden und Nutzen in Abhängigkeit von der Menge und dem Anwendungsgebiet aufweisen, zielt die staatliche Regulierung auf eine Minimierung der Gefahren durch Chemikalien ab
Nach § 130 OWiG ist der Inhaber eines Unternehmens verpflichtet, diejenigen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten zu verhindern, deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist



30.01.17 - Das europäische Chemikalienrecht
Chemikalien sind als Gegenstand des Handels und der industriellen Produktion von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Die in gesetzlichen Regelungen verwendeten Stoffidentifikatoren sind allerdings nicht einheitlich und zudem oft fehlerhaft. Das kann zu Haftungsrisiken für den Anwender führen. Diese Problematik wird hier anhand von Beispielen aus REACH (1907/2006/EU) und dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) erläutert. Lösungsansätze dazu werden gegeben und verglichen.

30.01.17 - Compliance in Zeiten der digitalen Transformation - Warum ein grundlegender Wertewandel notwendig ist
Compliance im Sinne von Regelkonformität steht zunächst scheinbar im Widerspruch zu unserer sich digital transformierenden, agilen Welt. Entscheidungen müssen überall im Unternehmen immer öfter und schneller getroffen werden, Mitarbeiter sollen sich mutig ausprobieren und unaufhörlich innovieren, der Grad zu bewältigender Komplexität steigt. Auf den ersten Blick passt das mit übermäßiger Vorsicht und der strikten Einhaltung von Vorschriften nicht zusammen, weshalb Compliance häufig als auferlegtes Übel und unnötiges Geschäftshindernis verstanden wird.

30.01.17 - Compliance, Big Data und die Macht der Datenvisualisierung
Datenanalyse und Datenvisualisierungen spielen für die heutige Compliance eine wesentliche Rolle, ermöglichen sie doch "transactionale Compliance" jenseits herkömmlicher Kontrollmethoden. Für einen erfolgreichen Start bedarf es keines Compliance Skandals, um das Management zu überzeugen. Die Compliance-Abteilung muss keine hohen Investitionen tätigen, und zunächst können Ziele auch mit geringem finanziellen Aufwand erreicht werden. Das in diesem Artikel beschriebene Konzept kann von großen wie kleinen Unternehmen umgesetzt werden: Sie alle profitieren von verbesserter Transparenz und Risikoerkennung, und diese Vorteile zeigen sich häufig unmittelbar.

30.01.17 - Hinweise zur Beurteilung des Risikos kartellrechtlicher Verstöße am Beispiel des Konsumgütersektors
Nach § 130 OWiG ist der Inhaber eines Unternehmens verpflichtet, diejenigen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten zu verhindern, deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Hierzu gehören auch Verstöße gegen Art. 101 AEUV oder § 1 GWB, wonach Preis- und Mengenabsprachen sowie Kunden- und Gebietsaufteilungen zwischen Unternehmen verboten sind. Verstoßen Mitarbeiter eines Unternehmens gegen diese Vorschriften, drohen den Unternehmen aufgrund von Bußgeld- und Schadensersatzzahlungen teilweise bestandsgefährdende Risiken.


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