08.11.19 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der Bundestag verdoppelte den Schwellenwert für die Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsteuer spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen


08.11.19 - Datenschutzbeauftragter: Wohl bald keine Pflicht mehr für Kleinbetriebe
Gut ein Jahr nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es eine wesentliche Neuerung: Der Bundestag verdoppelte den Schwellenwert für die Ernennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) hängt nach wie vor von der Anzahl der Mitarbeiter ab, die sich ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Ursprünglich hieß es, wenn sich 10 Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, ist ein DSB notwendig. Mit dem neuen Gesetzentwurf wurde dieser Schwellenwert auf 20 Mitarbeiter heraufgesetzt.

08.11.19 - Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt
Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung. Die Klägerin war in der Zeit vom 22. Oktober 1991 bis zum 30. November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni 2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

08.11.19 - Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich erkannter verdeckter Gewinnausschüttung
Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsteuer spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Mai 2019 - VIII R 20/16 zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden. Die Antragsfrist gilt auch, wenn sich das Vorliegen von Kapitalerträgen erst durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen einer Außenprüfung ergibt. Hat der Steuerpflichtige keinen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt, besteht dann auch nicht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gem. § 110 der Abgabenordnung (AO).


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