08.06.22 - Compliance- & Governance-Newsletter


Mit Urteil vom 03.04.2019 – VI R 46/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.
Mit Urteil vom 03.04.2019 – VI R 46/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.



08.06.22 - Bundeskartellamt genehmigt Zusammenschluss katholischer Kliniken in Bielefeld und Gütersloh
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Sankt Elisabeth Hospital GmbH in Gütersloh durch die Katholische Hospitalvereinigung Ostwestfalen GmbH aus der benachbarten Stadt Bielefeld freigegeben. Beide Krankenhausträger führen jeweils drei Krankenhausstandorte im Nordosten von NRW (Region Ostwestfalen-Lippe). Die Erwerberin hat ihren Schwerpunkt in Bielefeld und Umgebung, die Erworbene in Gütersloh und näherer Umgebung. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Der Zusammenschluss wurde freigegeben, da neben den Beteiligten in beiden Gebieten noch andere große Wettbewerber aktiv sind und den Patientinnen und Patienten als Ausweichalternativen erhalten bleiben, nämlich in Bielefeld insbesondere das Klinikum Bielefeld sowie in Gütersloh das Klinikum Gütersloh." Ursprünglich hatte die Katholische Hospitalvereinigung Ostwestfalen im Jahre 2019 geplant, sich mit dem städtischen Klinikum Gütersloh zusammenzuschließen.

08.06.22 - Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen
Mit Urteil vom 02.12.2021 – VI R 23/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind. Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet.

08.06.22 - Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
Mit Urteil vom 03.04.2019 – VI R 46/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden. Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend.


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