16.05.22 - Compliance- & Governance-Newsletter


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.02.2022 I R 22/20 über sog. Cum-Ex-Aktiengeschäfte entschieden.
Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Prozessen und Dienstleistungen kann der Schutz der Privatsphäre im Internet eine echte Herausforderung sein.



16.05.22 - Sog. Cum-Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.02.2022 I R 22/20 über sog. Cum-Ex-Aktiengeschäfte entschieden. Mit seinem Urteil erteilt er einem "Geschäftskonzept" eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise "nutzen" wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird. Nach dem Urteil des BFH hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer "einbehalten und abgeführt" worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist dabei die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG); dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach § 39 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zivilrechtlich oder – wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat – nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind.

16.05.22 - Inkognito-Modus im Browser wird häufig genutzt, VPN und die Verschlüsselung von E-Mails oder Dateien deutlich seltener
Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Prozessen und Dienstleistungen kann der Schutz der Privatsphäre im Internet eine echte Herausforderung sein. Eine neue Studie von ClickMeeting hat untersucht, wie Menschen in Europa mit diesem Thema umgehen. Über 57 Prozent gaben dabei an, online immer auf den Datenschutz zu achten. 40 Prozent nutzen den Inkognito-Modus ihres Browsers für privates Surfen oder setzen Anwendungen ein, die das Tracking im Internet blockieren (32,5 Prozent). Für die große Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der aktuellen ClickMeeting-Studie "Online-Datenschutz: Benutzermeinungen und bewährteste Verfahren" scheint der Schutz ihrer Privatsphäre im Internet ein wichtiger Aspekt zu sein. 57,7 Prozent geben an, dass sie immer auf ihre Privatsphäre im Internet achten, während 40,6 Prozent dies zwar nicht immer tun, aber zumindest versuchen. Nur 1 Prozent weiß nicht, wie man sich darum kümmert und ergreift daher keine Maßnahmen. Der Anteil der Befragten, die Online-Datenschutz generell nicht als wichtig empfinden, ist mit weniger als 1 Prozent verschwindend gering.

16.05.22 - Mangelndes Vertrauen oder teilweise schlechte Erfahrungen etwa mit Arbeitszeitbetrug? Erklärungen für das Ausspähen von Mitarbeitern gibt es einige
Vertrauen ist gut, aber Kontrolle besser? Insbesondere bei Führungskräften lösen Homeoffice-Regelungen nicht immer Begeisterungstürme aus. Durch die Remote-Work-Situation scheinen Mitarbeiter nicht mehr greifbar. Sehen, was das Team tut? Fehlanzeige. Und überhaupt kann niemand sagen, ob alle wirklich arbeiten oder nur auf dem Sofa sitzen, Kaffee trinken und die Füße hochlegen. Anstatt auf Distance Leadership Skills zu setzen, begegnen einige Unternehmen diesem vermeintlichen Kontrollverlust mit technischer Aufrüstung und mutieren zu regelrechten Doppel-Null-Spionen. Dabei sind zumindest in Sachen Gadgets der Überwachung kaum Grenzen gesetzt. Von der Erfassung von Tastenanschlägen bis hin zur KI-gestützten Gesichtserkennungssoftware, die etwa Müdigkeit als Anzeichen für Unproduktivität wertet, ist alles möglich. Juristisch sieht das hingegen ganz anders aus. "Trotz Pandemie, Homeoffice-Optionen und neuen Arbeitsmodellen gibt es vonseiten des Gesetzgebers keine Lizenz zum Schnüffeln", betont Paul-Benjamin Gashon, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Korten Rechtsanwälte AG. Doch was ist eigentlich erlaubt?


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