30.08.22 - Compliance- & Governance-Newsletter


Wie Verpflichtete die Identität einer natürlichen Person zu überprüfen haben regelt § 13 GwG.
Aktuell bereiten sich viele Unternehmen intensiv auf die Umsetzung des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor, das bereits Anfang 2023 in Kraft treten wird.


30.08.22 - Vorbereiter, Challenger, Verantwortlicher, Überwacher - die Rolle von Compliance bei der Umsetzung des LkSG
Aktuell bereiten sich viele Unternehmen intensiv auf die Umsetzung des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor, das bereits Anfang 2023 in Kraft treten wird. Neben der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben befassen sich Unternehmen dabei derzeit insbesondere mit der Frage, wie die Vorgaben des Gesetzes effektiv und rechtssicher in der eigenen Organisation umgesetzt werden können. Da sich das LkSG mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette befasst und daher nicht unbedingt zu den klassischen Compliance Themen gehört, stellt sich aktuell vielerorts auch die Frage, inwieweit die Umsetzung des LkSG eine Aufgabe ist, mit der auch Compliance-Abteilungen zu befassen sind.

30.08.22 - Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich ESG
In diesem Beitrag in der CCZ-Reihe "Aktuelle Entwicklungen in den USA" diskutieren Sarah E. Fortt, Betty M. Huber and Paul A. Davies aktuelle Entwicklungen im Bereich ESG (Environmental, Social, Governance) in den USA, Europa und weltweit. Zudem geben sie einen Ausblick auf künftige Herausforderungen für Unternehmen, die sich sowohl von regulatoríscher Seite als auch von Investorenseite stellen.

30.08.22 - Alternative Verfahren zur ldentitätsüberprüfung bei natürlichen Personen durch Verpflichtete im Nicht-Finanzsektor
Wie Verpflichtete die Identität einer natürlichen Person zu überprüfen haben regelt § 13 GwG. Sie haben gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG zunächst die Möglichkeit sie durch eine "angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments" vorzunehmen. Alternativ können Verpflichtete gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG ein "sonstiges Verfahren, das zur geldwäscherechtlichen Prüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GWG Verfahren gleichwertig ist" anwenden. Damit will das Gesetz ausdrücklich eine Erweiterung ermöglichen und die Tür offen lassen für technische Fortschritte.


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