Compliance und Web 2.0-Anwendungen
Rechtliche Fragen zur Nutzung von Web 2.0-Anwendungen: Der neu geschaffene Fachanwalt für IT-Recht ist hier ein geeigneter Ansprechpartner
Großer Irrtum beim Web 2.0: Falsch ist die Annahme, in Blogs sei alles erlaubt - Das Web 2.0 hat keine neuen Voraussetzungen geschaffen, sondern auch hier gelten die Gesetze 1:1 fort
(30.10.08) - Compliance im Web 2.0-Umfeld ist ein heikles Thema. Die Kanzlei Hanselaw Hammerstein und Partner hat im Auftrag der Content Security-Spezialistin Clearswift rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Web 2.0-Anwendungen im Web beantwortet. Blogs, Instant Messaging Nachrichten, Wiki-Einträgen können unerwartete rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ernüchternd die Feststellung der Fachanwälte, die da lautet: " Eine hundertprozentige Rechtssicherheit kann daher niemand erhoffen, auch wenn sie verlangt wird." Nachfolgend Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen:
1. Hat ein Mitarbeiter das Recht auf (private) Nutzung von Web 2.0 Anwendungen, wie z.B. Instant Messaging, Blogs etc. am Arbeitsplatz?
Nein, ein Recht auf Privatnutzung von Firmeneinrichtungen gibt es für Mitarbeiter nicht. Ein Unternehmen kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft entscheiden, ob eine Privatnutzung erlaubt ist oder nicht. Insoweit kann für Mitarbeiter kein Anspruch auf Privatnutzung als "Gewohnheitsrecht" entstehen, und der Betriebsrat hat hier kein Mitbestimmungsrecht.
2. Schließt die Erlaubnis seitens des Unternehmens zur Nutzung von Web 2.0- Anwendungen am Arbeitsplatz private Nutzung automatisch mit ein?
Ein Unternehmen kann frei entscheiden, welche Nutzung des Internets es erlaubt. Es kann daher durchaus einzelne Privatnutzungen erlauben und andere nicht. Es kann aber auch erlauben, dass bestimmte Anwendungen ausschließlich geschäftlich genutzt werden und eine Privatnutzung weiter verboten bleibt.
3. Ist das Unternehmen verantwortlich für Inhalte von Blogs, Instant Messaging Nachrichten, Wiki-Einträgen etc. auf seiner Homepage?
Ist das Unternehmen für Kommentare, Links etc. von externen Internetnutzern innerhalb des eigenen Blogs oder einer anderen Web 2.0 Anwendung verantwortlich?
Rechtlich macht es keinen Unterschied, ob die Internetpräsenz eines Unternehmens Web 1.0 oder 2.0 ist. Für eigene Inhalte haftet man immer. Für fremde Inhalte kann die Haftung anders sein (z.B. Inhalte in öffentlichen Foren). Hier widersprechen sich die Gerichte noch ein wenig, aber man muss davon ausgehen, dass man ab Kenntnis immer haftet, wenn die Inhalte nicht entfernt werden.
4. Wie kann ein Unternehmen sicher sein, stets sämtliche rechtliche Anforderungen zu erfüllen?
Der Gesetzgeber und insbesondere die Gerichte machen es den Unternehmen nicht einfach. In einem Fall wird verlangt, dass Foren mit vielen tausend Beiträgen am Tag laufend überwacht werden, im anderen werden amtliche Mustertexte als wettbewerbswidrig verworfen. Eine hundertprozentige Rechtssicherheit kann daher niemand erhoffen, auch wenn sie verlangt wird. Ein Unternehmen sollte die wesentlichen rechtlichen Vorgaben kennen und deren Einhaltung überwachen lassen. Dies kann durch eigene Mitarbeiter oder externe Dienstleister geschehen. Der neu geschaffene Fachanwalt für IT-Recht ist hier ein geeigneter Ansprechpartner.
5. Drohen einem Arbeitgeber/Unternehmen rechtliche Konsequenzen, bei unterlassener Kontrolle von Web 2.0 Anwendungen?
Ja, ein Unternehmen muss seine eigenen Web 2.0- Angebote genau kontrollieren, wie sämtliche anderen Angebote auch. Nur wenn es sich um fremde Inhalte handelt, die das Unternehmen wiedergibt, kann eine privilegierte Haftung vorliegen. Falsch ist die Annahme, in Blogs sei alles erlaubt. Das Web 2.0 hat keine neuen Voraussetzungen geschaffen, sondern auch hier gelten die Gesetze 1:1 fort.
6. Bei welchen Tätigkeiten müssen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer mit rechtlichen Konsequenzen rechnen?
Zum Beispiel anstößige Ausdrücke, Verbreitung (Unternehmens-) vertraulicher Informationen und/oder von Geschäftsgeheimnissen, rassistische Bemerkungen, Verbreitung von pornografischen Inhalten etc..
Hier gelten dieselben Regeln, wie in der analogen Welt. Sofern ein Mitbewerber oder zum Beispiel der eigene Chef öffentlich diffamiert wird, muss– unabhängig ob dies persönlich oder in einem Blog geschieht – mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden. Hier wird nicht zwischen unrechtmäßiger Diffamierung oder vor anderen Leuten gemachten Äußerungen unterschieden.
Bei pornografischen Inhalten muss darauf geachtet werden, dass diese nicht im Unternehmen verbreitet werden, um keine Klage wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu provozieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Schutzprogramme durchzusetzen, um z.B. minderjährige Auszubildende vor sexistischen Zoten von Kollegen zu schützen.
7. Kann ein Fehltritt beim Bloggen durch einfaches Entfernen des Eintrags rückgängig gemacht werden?
Vermeidet man auf diese Weise rechtliche Konsequenzen?
Ist das Wort erst aus dem Mund, kann man es nicht mehr zurückholen. Beim Blog ist dies nicht anders. Aber was keiner hören konnte bzw. aufgrund einer schnellen Löschung keiner lesen konnte, wird keine Konsequenzen mit sich bringen. Bei Inhalten im Internet besteht höchstens das Problem, dass eventuell schon eine Suchmaschine die Seite indexiert hat und der Inhalt dann doch wieder zu finden ist. Beim Bloggen ist somit jeder Eintrag gut zu überlegen.
8. Inwieweit ist ein Unternehmen zur Archivierung von Kommunikationen z.B. innerhalb eines Chat-Rooms oder im Rahmen von Instant Messaging verpflichtet?
Welche rechtlichen Konsequenzen könnte eine Nicht-Archivierung mit sich ziehen?
Die Pflichten zur Archivierung richten sich nach der Branche und nach dem jeweiligen Inhalt der Kommunikation. Vereinfacht kann man sagen: Wenn eine entsprechende Mitteilung als Brief oder Email aufbewahrungspflichtig wäre, dann ist sie dies auch als Forenbeitrag, Beitrag im Extranet oder per Instant Messaging. Wer hier seine Aufbewahrungspflichten verletzt, kann sich Bußgeldern ausgesetzt sehen.
(Clearswift: Hanselaw Hammerstein und Partner: ra)
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