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Wahrnehmung der "class actions" in den USA


Hahn Rechtsanwälte bietet institutionellen Anlegern Portfolio-Überwachung wegen "class actions" in den USA an
Im deutschen Recht existiert die "class action" nicht, es gibt nur die so genannte Streitgenossenschaft oder die Verbandsklage im Wettbewerbs- und Umweltrecht


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(12.02.09) - Auch deutsche Investoren können in den USA bei Aktionärssammelklagen (securities class actions) den erlittenen Schaden geltend machen. Pro Jahr werden in den Vereinigten Staaten 200 bis 300 Aktionärssammelklagen erhoben. Zwischen 2003 und 2008 flossen dabei Vergleichszahlungen von 37 Milliarden USD. In mehr als 70 Prozent der Fälle haben deutsche Anleger ihre Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht und entsprechende Entschädigungszahlungen nicht abgerufen.

Verantwortlich für diese Zurückhaltung insbesondere bei institutionellen Anlegern ist eine gewisse Unwissenheit, welche Möglichkeiten für sie bei US-amerikanischen Aktionärs-Sammelklagen bestehen. Vielfach fehlt es bei bundesdeutschen Kapitalanlagegesellschaften auch am Verständnis für diese amerikanische Eigenheit. Schließlich ist oft aber auch keine genaue Kenntnis über die anhängigen Verfahren und deren aktuellen Verfahrensstand gegeben.

Im deutschen Recht existiert die "class action" nicht, es gibt nur die so genannte Streitgenossenschaft oder die Verbandsklage im Wettbewerbs- und Umweltrecht. Die class action ist eine Stellvertreterklage, die der Hauptkläger (lead plaintiff) im Namen aller – bekannten oder unbekannten – Gruppenmitglieder führt. Die Tatsachen- und Rechtsfragen werden einheitlich für die gesamte vom streitigen Rechtsverhältnis betroffene Personengruppe entschieden.

Der Prozess entfaltet also auch für die Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen haben oder nicht einmal von dieser Kenntnis haben. Dieses lässt sich nur dadurch verhindern, dass man sich durch ein "opt out" von der Gültigkeit eines Urteils ausschließen lässt. Das amerikanische System der class action hat für geschädigte Anleger den großen Vorteil der leichteren Beweisbeschaffung (pretrial discovery).

So hat sich die Deutsche Telekom AG in dem Prozess in den USA bereit erklärt, vergleichsweise 120 Millionen USD an Aktionäre zu zahlen. In Deutschland "dümpeln" die Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) weiter vor sich hin und ein Ende ist nicht absehbar. Weiterhin können auch Anleger mit Bagatellforderungen und Anleger, die sich bisher an einem amerikanischen class action-Verfahren nicht beteiligt hatten, kostenfrei von einem Vergleich oder einem Urteil profitieren. Schließlich werden die Klägervertreter nur im Erfolgsfalle honoriert, wobei das Erfolgshonorar (contingent fee) mittlerweile vom Gericht der Höhe nach (mit 10-20 Prozent der erstrittenen Summe) festgelegt wird.

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) bietet institutionellen Anlegern ein kostenfreies "Legal Portfolio Monitoring" an. "Ziel ist", so der Hamburger Anwalt Peter Hahn, M.C.L. (Miami), "die Fälle zu identifizieren, in denen man aktiv werden und Vergleichszahlungen einfordern kann."

Die passive Teilnahme ist für jeden institutionellen Anleger mit geringem Aufwand zu bewerkstelligen. "Dabei werden von uns", so Hahn weiter, "zusammen mit unserer US-amerikanischen Partnerkanzlei, Murray, Frank & Sailer LLP, sämtliche Aktionärs-Sammelklagen in den USA beobachtet und diejenigen ausgewählt, bei denen ein einschlägiger Vergleich oder ein positives Urteil erzielt worden ist.

Als zweiter Schritt erfolgt eine Anmeldung der Schadensansprüche gegen ein geringes Entgelt. Beim aktiven Monitoring werden dagegen alle neuen class action-Verfahren identifiziert und geprüft, inwieweit eine Teilnahme möglich und sinnvoll ist. Dabei geben wir von Hahn Rechtsanwälte dann dem Anleger entsprechende Empfehlungen."

Aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht sieht es Anwalt Hahn für jede Kapitalanlagegesellschaft (KAG) als eine Verpflichtung an, ein Portfolio Monitoring durchzuführen. Außerdem ist dieses Verfahren für den institutionellen Anleger auch mit keinen Kosten verbunden.

In den USA sind bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche bei Sammelklageverfahren anzumelden. Im Fall Stegall v. Ladner hat das Gericht zu verstehen gegeben, dass es – bei einer Klage der Gesellschaft gegen das Management – einem Urteil auf der Basis der Verletzung von Verwalterpflichten sehr wohl hätte stattgeben können (Stegall v. Ladner, 394 F.Supp.2d 358 [D. Mass. 2005].

"Die zumindest passive Teilnahme an einer Portfolio-Überwachung sehen wir von hrp", sagt Hahn abschließend, "für institutionelle Anleger als dringend erforderlich an. Gerade in der heutigen Zeit kann sich angesichts der aktuellen Finanzkrise und der drastischen Kursverluste kein Wertpapieranleger erlauben, etwas zu verschenken." (Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: ra)

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