Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ)
Compliance und Fortbildung
Die Diskussion um Compliance wird weiterhin unter Juristen geführt. Compliance-Officer sehen sich jedoch auch mit den diffizilen organisatorischen und unternehmenskulturellen Aufgaben konfrontiert, die unternehmensinterne Veränderungen mit sich bringen. Theoretische Compliance-Ansätze sind schwierig in die tägliche Compliance-Praxis umzusetzen. Was mit viel juristischem Sachverstand von Rechts- und Compliance-Abteilungen entwickelt wurde, bereitet den Mitarbeitern, die über keine tieferen Rechtskenntnisse verfügen, oft Schwierigkeiten.
Counterparty Compliance im Emissionshandel
Aktuelle Vorfälle im Carbon Market wie zum Beispiel der Umsatzsteuer- und Zertifikatebetrug lassen aufhorchen. Counterparty Compliance ist auch im Carbon Market ein sehr aktuelles Thema. Dabei soll hier unter Counterparty Compliance das Einhalten von gesetzlichen und unternehmensinternen Regeln bezüglich der Anforderungen an Geschäftspartner verstanden werden. Fraglich ist nun, inwieweit Präventions- bzw. Compliance-Maßnahmen dazu beitragen können, diese Betrugsrisiken zu verringern.
Corporate Compliance im Russlandgeschäft
Die Diskussion um als Gesamtplan organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit des unternehmerischen Handelns und deren Umsetzung wird in Russland - vergleicht man dies zu Deutschland - sehr verhalten geführt. Dies mag verwundern, da gerade Russland von großen Korruptionsskandalen z.B. bei Daimler, Ikea und Hewlett-Packard betroffen war. Dass es Compliance (als Begriff und in seiner Umsetzung) schwer in Russland hat, liegt aber wohl nicht zuletzt an der russischen Rechtskultur.
Compliance in der Vergaberechtspraxis
Der Verwaltungsrechtler wird sich verwundert die Augen reiben: Was hat Compliance, ein Begriff, von dem bisher nur in privatrechtlichen Unternehmen die Rede ist, mit dem Vergaberecht zu tun, dem klassischen Innenrecht des Staates? Ist die öffentliche Hand nicht nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 GG mit all ihren Handlungen sowieso an das geltende Recht gebunden und muss demnach bei Beschaffungen nicht ohnehin das für sie geltende Vergaberecht zwingend anwenden?
Grundelemente eines Compliance Management-Systems
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat auf eine zunehmende Nachfrage nach unabhängigen Aussagen zur Beurteilung von Compliance Management-Systemen (CMS) reagiert und den Entwurf eines Prüfungsstandards "Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfungen von Compliance Management Systemen" (IDW EPS 980) veröffentlicht. Der EPS 980 stellt erstmalig zusammenfassend die Rahmenwerke für Compliance-Programme und die Grundelemente eines CMS vor. Der Artikel beschreibt die Inhalte des Entwurfs des Prüfungsstandards, die für Unternehmen relevant sein können, die sich mit CMS befassen.
Compliance Management und Legal Management
Compliance-Einheiten sind neben oder gemeinsam mit Legal zu einer echten Größe in deutschen Wirtschaftsunternehmen geworden. Einige DAX 30-Unternehmen haben die Leiter der Legal- und Compliance-Bereiche als (Konzern-)Vorstände bestellt, was zuvor eher ungewöhnlich war und darüber hinaus dem allgemeinen Trend widerspricht, Juristen tendenziell seltener in Vorstandsgremien zu berufen. Ein kombinierter Bereich Legal und Compliance ist allerdings bei einer deutschen Bank nach wie vor selten.
MaRisk (VA) und Risikomanagement
Durch die 9. VAG-Novelle sind auch die Versicherer einer aufsichtsrechtlichen Corporate Governance unterworden worden. Die Vorschrift des § 64a VAG regelt die Anforderungen an die Geschäftsleitung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Aufsichtsrechtlich sind die Anforderungen zwischenzeitlich durch die BaFin in der hierzu erlassenen MaRisk VA konkretisiert worden.
Compliance und illegale Gegenleistungen
Unternehmen sind sich der Gefahren bewusst, die sich durch schleichende Verpflichtungen auf illegale Gegenleistungen und Gefälligkeiten ergeben. Der Grat ist schmal: Einerseits gehören Geschenke und Einladungen, die der Pflege der guten Beziehungen dienen, zu den moralisch und rechtlich akzeptierten Spielregeln unserer Gesellschaft. Andererseits verpflichten Geschenke, Einladungen und andere Zuwendungen zu Gegenleistungen, wenn diese Bitte dann irgendwann geäußert wird.
Compliance-Verantwortung in der AG
Vorstand und Aufsichtsrat haben dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft an die Vorschriften hält (Compliance). Beide trifft eine, wenn auch unterschiedlich ausgestaltete, Compliance-Verantwortung als Organpflicht. Um persönliche Haftungsrisiken mit Blick auf Compliance im Unternehmen zu minimieren, müssen die Organe und ihre Vertreter die Organpflichten kennen und diese umsetzen. Dazu gehört die Einrichtung und Vorhaltung einer verantwortlichen Compliance-Organisation.
Erhöhte Haftungsrisiken für Compliance-Beauftragte
Die Entscheidung des V. Strafsenats des BGH vom 17. Juli 2009 (sog. BSR-Entscheidung) hat für erhebliches Aufsehen bei Compliance-Beauftragten und Unternehmen gesorgt. In dieser Entscheidung hat der BGH in einem obiter dictum ausgeführt, dass Compliance-Beauftragte regelmäßig eine Garantenpflicht treffe, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Die Bedeutung dieser Aussage reicht weit über den strafrechtlichen Bereich hinaus.
Compliance-Verstöße in Diozösen
Wie die Kirche oder andere Organisationen mit sexuellem Fehlverhalten umgehen, betrifft zwei Ebenen, für die ganz unterschiedliche Regeln und Argumentationsmuster greifen. Die Kirche ist wie jede Organisation dazu verpflichtet, die Mitglieder ihrer Organisation zu rechtstreuem Verhalten anzuleiten. Compliance als organisationale Regeltreueverantwortung ist nicht auf Unternehmen beschränkt.
Compliance-Risiko: VIP-Lounges
In vielen Branchen bestehen sehr enge und zum Teil auf Jahrzehnte angelegte technologiebedingte Kooperationen, die zu einer gewissen wechselseitigen Abhängigkeit führen. Bestehende Geschäftsbeziehungen müssen gepflegt werden. Neben geschäftlichen Meetings erfreuen sich Einladungen zu Sport- und Freizeitveranstaltungen großer Beliebtheit. Dass solche Einladungen zu einem gefährlichen Bumerang werden können, zeigt ein jüngst bekannt gewordenes urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.
Ausgewählte Themen der IP-Compliance
Marken, Patente, Geschmacksmuster, und andere IP-Rechte (Intellectual Property Rights) wie auch geschütztes Know-how sind zunehmend wesentliche Unternehmenswerte. Je nach Studie und untersuchtem Land rechnet man immateriellen Vermögensgütern einen Anteil von 70 Prozent bis nahezu 90 Prozent der Unternehmenswerte zu. Dass das eigene Schutzrechtsportfolio effektiv gemanagt wird, sollte in Anbetracht des erheblichen Wertes der IP-Rechte bereits im eigenen Interesse des Unternehmens liegen. Durch Compliance-Strukturen sollte ferner sichergestellt werden, dass einer Verletzung von Drittschutzrechten effektiv vorgebeugt wird.
MiFID und Implementierung von Compliance
Mit der Übernahme von MiFID in deutsches Recht Ende 2007 wurde erstmals im Rahmen des §33 WpHG die explizite Einrichtung einer Compliance-Stelle gefordert und deren Verantwortungsbereich gesetzlich skizziert. Hierdurch hat der Bereich Compliance eine besondere Aufmerksamkeit erhalten. Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Ausgestaltung von Compliance ist zwischen den Investmentgesellschaften jedoch heterogen ausgeprägt, was auch auf die unterschiedlichen Unternehmenskulturen und das jeweilige Geschäftsmodell des Unternehmens zurückzuführen ist.
Compliance als Leitungsaufgabe
Das am häufigsten verwendete Wort in der Finanzkrise ist "Risiko", dicht gefolgt vom "Vertrauen", das von den Banken verspielt wurde und beinahe verloren gegangen ist. Der Umgang mit Risiken ist Kernbestandteil unternehmerischer Tätigkeit, nicht nur von Banken und Versicherungen. Durch das Risk Management sollen bestandsgefährdende Risiken frühzeitig erkannt und gesteuert werden können. Compliance bezweckt die Vermeidung von Risiken aus Regelverstößen der Mitarbeiter.
Compliance im Staat - Staat und Compliance
Dass das Thema Compliance auch öffentlich-rechtliche Bezüge hat, stellen die von der Bundesregierung am 1.7.2009 verabschiedeten "Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" dar, deren erster großer Bestandteil (Teil A) mit "Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK)" überschrieben ist.
Abgrenzung: Kronzeuge gegen Whistleblower
Zum 1. September 2009 ist mit § 46b StGB eine neue Kronzeugenregelung in Kraft getreten. Sie ist als allgemeine Strafzumessungsregel konzipiert, ermöglicht eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB und gilt für alle Delikte, die mit einer im Mindestmaß erhöhten oder lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind.
Compliance Officer im Blick der Rechtsprechung
Mehr denn je zuvor steht die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern namhafter Konzerne, aber auch der Geschäftsführer kleiner und mittlerer Unternehmen für pflichtwidriges Verhalten im Fokus des Aufsichtsrates, der Gesellschafter unbd nicht zuletzt der Öffentlichkeit. Hier vollzieht sich ein Wandel, der noch nicht zu überblicken ist.
Compliance Manager und Versicherungsschutz
Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 17. Juli 2009 für große Aufmerksamkeit bei den Compliance-Verantwortlichen gesorgt, da er sich erstmals zur möglichen Strafbarkeit des Compliance Officers wegen Nichtverhinderung einer Straftat geäußert hat. Konkret geht es also um eines Straftat wegen Unterlassens.
Compliance und Solvency II
Der Compliance-Begriff findet zunehmend Eingang in die gesellschafts- und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Finanzdienstleistungsinstitute. Für Versicherungsunternehmen wird es hierzu im Zuge der Umsetzung der Eu-Rahmenrichtlinie Solvency II weitergehende Konkretisierungen geben. Die sich hieraus ergebenen Konsequenzen insbesondere für die Organisationspflichten der Unternehmensleitung sind jedoch im Einzelnen noch nicht klar.
Notification-Pflicht und Datenschutz
Der neue § 42a BDSG verpflichtet Unternehmen, der Datenschutzaufsicht bestimmte Datenverluste zu melden und die Betroffenen, deren Daten abhanden gekommen sind, zu benachrichtigen. Unternehmen die Risikodaten im Sinne des § 42a BDSG speichern, müssen in ihrem IT-Sicherheitskonzept die Leitlinien zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen der neuen Rechtslage anpassen.
Die Verantwortung des Compliance-Officers
Die Rechtssprechung der Strafrechtssenate des Bundesgerichtshofs gewinnt zunehmend Einfluss auf die Compliance-Praxis in den Unternehmen, die eigentlich öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Wurzeln hat. Bereits in der Siemens-Entscheidung hatte der 2. Senat den Verstoß eines leitenden Angestellten gegen unternehmensinterne Compliance-Vorgaben im Rahmen der Untreuestrafbarkeit berücksichtigt. Der 5. Senat hat nun in seinem Urteil zu überhöhten Gebühren bei der Berliner Stadtreinigung (BSR-Entscheidung) den Compliance-Officer für den Regelfall als Garanten i.S.v. §13 Abs. 1 StGB eingestuft.
Zivilrechtliche Haftung der Compliance-Agenten
Der fünfte Strafsenat des BGH hat dem Compliance-Verantwortlichen eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten auferlegt - weswegen sein (vorsätzliches) Unterlassen zu eigener Strafbarkeit wegen Beihilfe führt. Der betroffene Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision der Berliner Stadtreinigung hat eine Straftat bemerkt und nichts unternommen. Weil er den Betrug des Finanzvorstands an den "Kunden" weder selbst unterbunden noch Vorstand und Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft in formiert hat und damit die Tatausführung des Finanzvorstands unterstützt hat, wurde er nun selbst bestraft.
Mitarbeiter als Compliance-Botschafter
85 Prozent der Banken in Europa haben aktuell umfangreiche schriftliche Compliance-Verhaltensgrundsätze und Compliance-Richtlinien im eigenen Institut verankert. Die Umsetzung dieser Compliance-Vorgaben in eine gelebte Compliance-Kultur ist für einige Häuser allerdings noch eine Herausforderung. Die Verantwortlichen wünschen sich beispielsweise eine noch stärkere Priorisierung von Compliance-Projekten, einen größeren Rückhalt vom Top-Management sowie konzernweite Kenntnisse des bestehenden Compliance-Verhaltenskodex.
Compliance und Beschaffungswesen
Das Thema "Compliance und ethische Unternehmensführung" hat enorm an Bedeutung gewonnen. Erhöhte Regelungsdichte und veränderte Wahrnehmungen durch die Öffentlichkeit stellen höhere organisatorische Anforderungen, an die Unternehmen, was die Einhaltung (Compliance) von Geboten und das Vermeiden von Verboten anbelangt. Neben stark regulierten Themenfeldern wie Wirtschaftskriminalität (Korruption, Untreue u.ä.) und Kartellrecht geraten auch soziale und umweltbezogene Anliegen (Corporate Social Responsibility - CSR) in den Blick.
Garantenpflicht der Compliance Officers
Dem Leiter der Rechtsabteilung eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens, der zugleich Leiter der Innenrevision ist, obliegt die Garantenpflicht nach §13 Abs.1 1 StGB zur Verhinderung von Straftaten, wie sie den "Compliance Officers" auferlegt ist. Die Garantenpflicht der "Compliance Officers" stellt die Kehrseite ihrer gegenüber dem Unternehmen übernommenen Pflicht dar, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden (Leitsatz des Verfassers, BGH, Urteil vom 17.07.2009 - 5 StR 394/08).
Der Compliance Officer in der D&O-Versicherung
Aktuell hat der BGH mit seinem Urteil vom 17. Juli 2009 für große Aufmerksamkeit bei Compliance-Verantwortlichen gesorgt, da er sich erstmals zur möglichen Strafbarkeit des Compliance Officers wegen der Nichtverhinderung einer Straftat geäußert hat. Wie immer, wenn der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung neue Risiken aufzeigen, wird auch hier geprüft, ob es Möglichkeiten der Risikobegrenzung gibt. Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um eine Versicherung, die ursprünglich für den US-amerikanischen Markt entwickelt worden ist.
Zur Wirksamkeit von Corporate Compliance
Corporate Compliance beruht auf einer Hypothese: Die Initiierung unternehmenseigener Maßnahmen und Prozesse führt zur Verbesserung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben durch Unternehmensangehörige. Diese Annahme dient zum einer der Rechtspraxis als Rechtfertigung für die Vornahme von Compliance-Maßnahmen. Zum anderen stützt sie die in der Rechtswissenschaft vertretenen Ansichten, es bestünde eine Rechtspflicht zur Vorhaltung von Compliance-Programmen.
Compliance und Korruptionsprävention
"Schmieren gegen die Krise" - vor allem die Angst vor einem Jobverlust steigert in der gegenwärtigen Krisensituation die Bereitschaft, Aufträge mit Hilfe von Schmiergeldern zu sichern oder zu akquirieren. In Zeiten knapper Budgets besteht zudem generell die Tendenz, es mit Präventionsmaßnahmen nicht so genau zu nehmen beziehungsweise auf deren Einführung ganz zu verzichten.
Zur Reichweite der Business Judgment Rule
Die Business Judgment Rule gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gehört zu den wichtigsten Bestimmungen des Haftungsrechts für Vorstände. Über die Verweisung in § 116 AktG gilt sie auch für Mitglieder des Aufsichtsrates. Liegen ihre Voraussetzungen vor, handelt das Verwaltungsmitglied schon objektiv und nicht pflichtwidrig; der Vorstand kann daher auch nicht nach § 84 Abs. 3 aus wichtigem Grund abberufen werden.
Compliance und Ethikrichtlinien
Das Thema Compliance und die meist damit verbundene Einführung von Verhaltens- und Ethikrichtlinien (Code of Conduct oder Code of Ethics) hat die meisten multinationalen Unternehmen erreicht. Der amerikanische Sarbanes-Oxley Act (SOX) wie auch diverse Korruptionsskandale haben verstärkt zur Auseinandersetzung mit Verhaltensrichtlinien geführt, die den Rahmen für ein integres und ethisches Verhalten im Arbeitsalltag vorgeben sollen.
Whistleblower-Hotlines und Compliance
Im Zuge einer verstärkten Compliance-Diskussion in Deutschland hat das Thema Whistleblower-Hotline an Bedeutung gewonnen. US-Börsennotierte multinationale Unternehmen müssen das Thema der Whistleblower-Hotlines auf mehreren Ebenen bewältigen, nämlich auf lokaler und europäischer Ebene sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Sarbanes-Oxley Act (SOX).
US-Recht und Dokumentenmanagement-Compliance
Die Einführung und Umsetzung einer effektiven, unternehmensspezifischen Dokumentenmanagement-Richtlinie ist jedem Unternehmen nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen dringend anzuraten. Dies kann ein langer Prozess sein, der aber der Mühe wert ist. Während in den USA die Electronic Discovery ein brandheißes Thema ist, scheinen deutsche Unternehmen und deren Compliance-Manager ihm bislang weniger Beachtung zu schenken.
Diversity bei den Organen einer Aktiengesellschaft
Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodex-Kommission) hat 2009 erneut den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in vielfacher Hinsicht verändert. Neben einzelnen Streichungen kam es zu teilweise einschneidenden Verschärfungen sowie Ergänzungen bereits bestehender Kodexempfehlungen. Sowohl in den eigenen Veröffentlichungen der Kodex-Kommission als auch in der interessierten Öffentlichkeit standen dabei die Änderungen im Vordergrund, die in Folge der kurz zuvor erfolgten Verabschiedung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) erforderlich geworden waren oder doch hiermit in engem Zusammenhang standen. Wenig Beachtung fand dagegen, dass die Kodex-Kommission in den Kodex ein neues Auswahlkriterium für sowohl zukünftige Vorstands- als auch zukünftige Aufsichtsratsmitglieder mit dem klaren Ziel eingeführt hat, hiermit zumindest mittelfristig die Zusammensetzung von Vorständen und Aufsichtsräten deutscher Aktiengesellschaften maßgeblich zu ändern: den Grundsatz der Diversity.
Umgang mit Korruption im Unternehmen
Die zunehmend kritische Wahrnehmung von Schmiergeldzahlungen hat zur Folge, dass die betroffenen Unternehmen verstärkt Schadenersatzansprüche gegen die handelnden Mitarbeiter geltend machen. Neben der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird dabei das erhaltene Schmiergeld vom (ehemaligen) Mitarbeiter herausgefordert.
Compliance der Presse
Die freie Presse ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein herausragendes Wesenselement des freiheitlichen Staates. Dennoch unterliegen Presseverlage grundsätzlich denselben Compliance-Pflichten wie jedes andere Unternehmen auch. Diese Compliance-Pflichten orientieren sich vielfach an der Rechtsform des Presseunternehmens. Darüber hinaus haben Presseverlage branchenspezifische Standards zu beachten. Im Folgenden wird ein grober Überblick über die wesentlichen pressespezifischen Haftungsbereiche und die Haftungsvermeidung gegeben.
Kartellrechtsvergehen und Haftung
Verstöße gegen das europäische oder deutsche Kartellrecht können drastische Konsequenzen zur Folge haben. Im Mittelpunkt stehen die Verhängung von Bußgeldern sowie Schadensersatzansprüche anderer Marktbeteiligter. Hiervon sind nicht nur die Unternehmen, sondern auch ihre Organmitglieder betroffen. Der folgende Beitrag zeigt auf, in welchem Umfang die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer AG im Innen- und Außenverhältnis haften. Zudem wird dargelegt, inwieweit der Vorstand nach festgestellten Verstößen tätig werden, muss und Unternehmen ihren Vorstandsmitgliedern die ihnen auferlegten Bußgelder erstatten dürfen. Schließlich wird untersucht, welche Aufsichts- und Sorgfaltspflichten der Vorstand zu erfüllen hat, um im Unternehmen einen künftigen Verstoß gegen das Kartellrecht zu verhindern.
Compliance im Wirtschaftsverband
Corporate Compliance war bislang vor allem ein Thema der wirtschaftlich tätigen Unternehmenspraxis. Erst in letzter Zeit hat die Frage nach einer Compliance-Organisation auch die Wirtschaftsverbände verstärkt erreicht. Auslöser hierfür ist vor allem das Verbandskartellrecht. Mitgliedsunternehmen von Verbänden wollen sichergehen, dass sie nicht in teure Bußgeldverfahren verwickelt werden. Darüber hinaus sind es aber auch andere Verbandsbereiche wie das Arbeitsrecht, das Datenschutzrecht, das Steuerrecht, der Umgang mit Geschenken und Einladungen, Interessenskonflikte und der Schutz von Unternehmensgeheimnissen usw., die nicht zu unterschätzende Haftungsrisiken für den Verband und dessen Mitgliedsunternehmen in sich bergen.
Compliance-Manager haftet für Schaden
In seinem Urteil vom 17.07.2009 (5 StR 394/08) hatte der 5. Strafsenat des BGH Anlass, sich mit der Strafbarkeit des Leiters des Stabsbereichs Gremienbetreuung und der Rechtsabteilung eines öffentlichen Versorgungsbetriebes, dem zugleich für den Tatzeitraum die Innenrevision unterstellt war, zu befassen.
Upstream-Darlehnen nach dem MPS-Urteil
Die Gewährung von Darlehen an (konzernverbundene) Gesellschafter (Upstream-Darlehen) gehört zur geübten Praxis des Wirtschaftslebens. Neben einzelne punktuelle Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur tritt als grundlegendes Instrument der so genannte Cash Pool, den viele Konzerne zur Liquiditätssteuerung nutzen, und der rechtlich betrachtet aus zahlreichen Darlehensbeziehungen besteht.
Compliance und Sanktionsrisiken im Emissionshandel
Mit der Einführung des Emissionshandels als umweltökonomisches Instrument des Klimaschutzes in der Europäischen Union hat die Gemeinschaft ein scharfes Sanktionssystem verbunden. Hohe Strafzahlungen und deren öffentliche Bekanntgabe drohen den Unternehmen, die ihre emissionshandelsrechtlichen Pflichten verletzten. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an - eine Entlastung ist nur durch den schwierigen Nachweis des Vorliegens von Gründen höherer Gewalt für den Rechtsverstoß möglich.
Compliance und Entwicklung des Haftungsrechts
Anders als einige ausländische Rechtsordnungen kennt dass deutsche Recht bekanntermaßen keine originäre strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen. Dennoch können Unternehmen für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Mitarbeiter haften. Diese Haftung ist nicht weniger schmerzlich, denn neben der Verbandsgeldbuße hält die Strafjustiz mit dem Institut des Verfalls der durch die Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteile ein scharfes Schwert in der Hand.
Pflichtenheft zum Compliance-Management
Die Initiative Corporate Governance der deutschen Immobilienwirtschaft e. V. ("lCG") hat seit ihrer Gründung im Jahre 2002 Grundsätze für eine transparente und professionelle Unternehmensführung in der Immobilienwirtschaft erarbeitet und etabliert. Die Mitgliederversammlung der ICG hat zudem am 5. Oktober 2008 neue Regeln verabschiedet, die eine Auditierung und Zertifizierung des Compliance-Managements sowie auch die Sanktionierung von Verstößen gegen Compliance-bezogene Rechtsvorschriften sowie die einschlägigen Regelwerke der ICG vorsehen.
Angemessenheit von Vorstandsgehältern
Im August 2006 hat die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde SEC eine neue Regulierung (File No. S7-03-06) zur Veröffentlichungspflicht von Vorstandsgehältern mit über 400 Seiten Umfang erlassen, die seit dem 15. Dezember 2006 gültig ist.
Der Compliance-Officer und dessen Haftung
Zahlreiche Unternehmen installieren im Rahmen der Compliance-Programme einen Compliance-Officer zur Sicherstellung der Einhaltung von Verhaltensregularien. Die Literatur befasst sich vermehrt mit der Frage, wie Vorstände und Geschäftsführungen der Unternehmen den rechtlichen Leitbildern und der öffentlichen Diskussion über unternehmensinterne Compliance durch Verhaltenskodexe und interne Richtlinien, insbesondere aber auch durch die Einschaltung eines Compliance-Officers, Rechnung tragen können.
Verhaltenskodex kein unauflösbares Gesamtwerk
In CCZ, Heft 2/2008, S. 73 ff., wurde die Entscheidung des Hessischen LAG vom 18. 1. 2007 (5 TaBV 31/06) zur Betriebsratsmitbestimmung bei einem Verhaltenskodex kommentiert. In CCZ, Heft 5/2008, S. VI ff., wurde bereits berichtet, dass der 1. Senat des BAG mit Beschluss vom 22. 7. 2008 (1 ABR 40/07) die Entscheidung des Hessischen LAG teilweise aufgehoben und den Antrag des Konzernbetriebsrates abgewiesen hatte, der ein Mitbestimmungsrecht in der Gesamtheit für den eingeführten Verhaltenskodex festgestellt wissen wollte.
Kartellrecht und Wettbewerbsaustausch
Bußgeldträchtige Kartellrechtsverstöße erfordern nicht unbedingt eine Verhinderung von Wettbewerb in Form von Preisabsprachen oder Marktaufteilungen. Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gemäß Art. 81 Abs. 1 EG bzw. § 1 GWB gilt auch unterhalb der Schwelle solcher "Hardcore"-Verstöße. Das liegt an seinem weiten Schutzbereich, der nicht zuletzt auch den Geheimwettbewerb, also die Ungewissheit über das Marktverhalten der Wettbewerber, umfasst. Für die Praxis bedeutet dies, dass auch der Austausch wettbewerblich sensibler Daten zwischen Wettbewerbern grundsätzlich verboten ist.
Risikomanagement und Compliance
§ 91 Abs.2 AktG verpflichtet den Vorstand, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist gemäß § 111 Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat zu überwachen und vom Abschlussprüfer nach § 317 Abs.4 HGB zu prüfen. Bei Nichtbeachtung drohen Ersatzansprüche der Gesellschaft.
Aufsicht als Leitungspflicht
Viele Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer (im folgenden zusammenfassend Geschäftsleiter genannt) glauben, dass sie alleine dadurch für ausreichende Compliance im Unternehmen sorgen, dass sie Abteilungen wie Recht, Compliance, Risikomanagement, Organisation oder Revision einrichten. Eine Notwendigkeit, diesen genaue Vorgaben zu machen oder sie zu kontrollieren wird häufig nicht gesehen. In Zeiten, in denen Staatsanwälte rigoroser denn je gegen Geschäftsleiter vorgehen und ZiviIkläger nach Treupflichtverstößen suchen, ist diese Unbekümmertheit schlichtweg unverständlich.
Die Dimension des Phänomens Know-how-Diebstahl
Know-how als wesentliche Grundlage von Wettbewerbsvorteilen gilt es zu schützen. Der Beitrag ordnet den Know-how-Schutz unter verschiedenen Perspektiven dem Compliance Management zu. Als Grundlage für den Schutz muss das Know-how von Information abgegrenzt und in der betrieblichen Wirklichkeit identifiziert werden.
Kartellrechtliche Compliance und Bußgelder
Verstöße gegen kartellrechtliche Vorschriften können heutzutage zu einem "existenzbedrohenden Risiko" für Unternehmen werden. Allein im Jahre 2007 verhängte die Europäische Kommission in acht Bußgeldentscheidungen Geldbußen in einer Rekordhöhe von 3,3 Mrd. EUR gegen insgesamt 45 Unternehmen aus verschiedensten Wirtschaftsbereichen.
Stellung des Compliance-Officers
Der Compliance-Officer (CO) soll im Unternehmen die Einhaltung bestimmter Regularien und Sicherungssysteme sicherstellen. Kommt es aufgrund unzureichender Organisation oder Überwachung der Compliance-Regeln zu Unregelmäßigkeiten, kann sich bald auch die Frage nach der Strafbarkeit der Beteiligten stellen.
Whistleblower möchten häufig anonym bleiben
Um Unternehmen insbesondere vor Wirtschaftskriminalität zu schützen, wird vielfach die Einführung von Whistleblowing-Systemen diskutiert. Amerikanische Unternehmen, aber auch ausländische Gesellschaften, die an US-Börsen notiert sind, sind nach Section 301 (4) der Sarbanes-Oxley Act (SOX) dazu verpflichtet, Verfahren zu schaffen, über welches Beschäftigte vertrauliche bzw. anonyme Hinweise mindestens zu bedenklichen Revisions- und Buchhaltungspraktiken geben können.
Informationsorganisation und Haftungsvermeidung
Compliance in Unternehmen und Banken ist zunehmend ein drängendes Thema für die Betroffenen. Dass sich hieraus für das Unternehmen bzw. die Bank bestimmte Organisationsanforderungen im Allgemeinen und Anforderungen an die Informationsorganisation im Speziellen ergeben können, dürfte grundsätzlich unstreitig sein.
Internal Investigation und Compliance
Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im eigenen Haus und die Gefahr einer daraus resultierenden internen oder externen Vertrauenskrise geben den Entscheidungsträgern börsennotierter Unternehmen immer häufiger Anlass, als unabhängig angesehene Dritte mit einer umfassenden Untersuchung der Vorgänge zu befassen.
Stellung des Compliance Officers im Unternehmen
Das für die operative Umsetzung zuständige Compliance Management soll dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfolgreich in die Unternehmensorganisation integriert werden. Diese Aufgabe ist heute aufgrund der (auch international) verschärften Verfolgungs- und Sanktionsmechanismen und eines damit einhergehenden Wertewandels wichtiger denn je.
Urteil: Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern
Urteil des OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.6.2008 - 9 U 22/08: Der Beklagte war Mitglied des Aufsichtsrats einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, die nach ihrer Außendarstellung im Immobiliensektor tätig war. Gegenüber Anlegern warb die Aktiengesellschaft damit, ihr Vermögen "grundwertgesichert" anzulegen.
Das Auditverfahren des EMB-Wertemanagement Bau e.V
Die Initiative zur Einführung eines Wertemanagementsystems in der Bauwirtschaft geht auf Diskussionen im Bayerischen Bauindustrieverband zurück, die wissenschaftlich begleitet von den renommierten Wirtschaftswissenschaftlern Prof. Dr. Dr. Karl Homann und Prof. Dr. Josef Wieland, am 2. Mai 1996 zur Gründung des Trägervereins "Ethikmanagement der Bauwirtschaft e.V." geführt haben.
Richtlinien für Corporate Social Responsibility
Die Einhaltung von Sozialstandards und Ethik-Richtlinien rückt bei Verbrauchern, Investoren und der Öffentlichkeit immer stärker in den Blickpunkt. Aktuelle Fälle gravierender Verfehlungen werfen ein zunehmend schlechtes Licht auf Wirtschaftsunternehmen und deren Manager. Fehlende Schutzbestimmungen und lückenhafte Kontrollsysteme im Bereich Nachhaltigkeit stellen dabei für zahlreiche Unternehmen ein erhöhtes Risiko dar.
Compliance von Versicherungsverträgen
Versicherungsverträge eines Unternehmens stehen bislang selten auf der Prüfungsliste der Compliance-Beauftragten. In der Regel sind - sofern vorhanden - die hauseigenen Versicherungsabteilungen damit beauftragt, möglichst kostengünstig Versicherungen einzukaufen, um den Versicherungsbedarf des Unternehmens zu decken. Dass die "Compliance" einer Versicherung von erheblicher Bedeutung ist, zeigt ein Beispiel aus Brasilien.
Der neue" FSA-Kodex Fachkreise"
Der Kodex des Vereins "Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V." (FSA) zur Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise hat seit seiner Veröffentlichung im Jahre 2004 stetig an praktischer Bedeutung gewonnen. Er ist nicht nur Maßstab für das Verhalten der diesem Verein angehörenden Mitgliedsunternehmen sowie derjenigen Unternehmen, die sich dem Kodex unterworfen haben, ohne selbst Vereinsmitglied zu sein.
Die 7 Punkte eines effektiven Compliance-Programms
Die Organizational Sentencing Guidelines der United States Sentencing Commission (die "Guidelines") sind 1991 in Kraft getreten und wurden 2004 wesentlich verschärft, nachdem Skandale von Emon über WorldCom bis hin zu Tyco die Vereinigten Staaten von Amerika erschüttert hatten. Mit der Neuregelung hat die United States Sentencing Commission die Elemente eines effektiven ethischen Compliance-Programms ausführlicher beschrieben.
Die Business Social Compliance Initiative (BSCI)
Um die Vielzahl der Unternehmens- und Verbands-Initiativen zunächst auf der EU-Ebene zusammenzubringen und Synergien für Handelsunternehmen und Lieferanten zu schaffen, startete die Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels (AVE) einen Diskussionsprozess, der 2003 mit der Gründung der "Business Social Compliance Initiative" (BSCI) unter dem Dach der Foreign Trade Association (FTA) in Brüssel ihren Abschluss fand.
Die zivilrechtliche Seite der Korruption
Die Compliance-Diskussion beschäftigt sich derzeit noch überwiegend mit Korruptionsthemen und dort im Einzelnen mit den strafrechtlichen Aspekten der Korruption. Lediglich vereinzelt wird der zivilrechtlichen Seite der Korruption Beachtung geschenkt.
Compliance und Wirtschaftskriminalität
Eine aktuelle Studie von PricewaterhouseCoopers kommt zu einem beunruhigenden Ergebnis: In Deutschland sind in den Jahren 2005 bis 2007 knapp die Hälfte aller Unternehmen (49 Prozent) von Wirtschaftskriminalität betroffen gewesen. Das Risiko steigt mit der Größe des Unternehmens deutlich an. Während nur 44 Prozent der deutschen Unternehmen unter 200 Mitarbeitern über strafbare Vorfälle berichteten, waren dies bei Unternehmen mit über 1000 Mitarbeitern bereits 54 Prozent und bei Großunternehmen mit über 5000 Mitarbeitern 61 Prozent.
Vergütung von Aufsichtsräten
Die Vergütung von Aufsichtsräten rückt mehr und mehr in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses: Die vereinzelt von der Tagespresse angeprangerte vermeintliche Anstands- und Instinktlosigkeit einzelner Aufsichtsratsmitglieder bei der Entgegennahme nichtmonetärer Vergütungsbestandteile hat dazu geführt, dass der Ruf nach dem Gesetzgeber laut geworden ist.
Compliance in der Kreditwirtschaft
Mit dem Begriff "Compliance" haben viele im deutschsprachigen Raum, wie mit anderen aus dem angloamerikanischen Rechtskreis entliehenen Begriffen auch, ihre liebe Not. Für den Bereich der Kreditwirtschaft versteht man darunter ein Organisationskonzept, dessen Ziel es ist, ein von Fairness, Solidarität und Vertrauen getragenes Verhältnis zwischen Kunden, dem Kreditinstitut und dessen Mitarbeitern zu erreichen, Interessenskonflikte zu vermeiden und die Einhaltung geltender Gesetze und sonstiger, aufsichtsrechtlicher wie bankinterner, Regelungen sicherzustellen.
Im Wandel: Funktion des Compliance-Beauftragten
Wurde Compliance vor jeglicher Verankerung in formal- als auch einfachgesetzlichen Normen entsprechend der eigentlichen Wortbedeutung zu Anfang der neunziger Jahre noch als Handeln in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bezeichnet und reduzierte sich dabei, entsprechend des deutschen Ursprungs im Wertpapiergeschäft, zunächst auf die Regeln des Insiderrecht und nach Inkrafttreten des WpHG auf die Überwachung der Einhaltung dessen Normen, rückt zunehmend der sog. Advisory-, also Beratungsgedanke, in den Vordergrund.
Compliance und 3. EU-Geldwäscherichtlinie
Die nunmehr vorliegende, auf der 3. EU-Geldwäscherichtlinie und der zugehörigen Kommissionsrichtlinie fußende Neufassung des "Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (GwBekErgG)" der Bundesregierung in der Fassung vom 13. August 20082 stellt, ebenso wie die erfolgte Änderung des § 261 StGB (Geldwäschestraftatbestand) zum Jahresanfang, auf absehbare Zeit sicherlich nicht den letzten Akt dieser Kodifizierungswelle dar.
Rechts-/Organisationsfragen zur Trade Compliance
Im deutschen Recht ist die Einführung eines allgemeinen Compliance-Systems nicht ausdrücklich geregelt. Dies ist im Bereich weltweiter Handelsaktivitäten grundsätzlich anders.
Ombutsstelle und arbeitsrechtliche Auswirkungen
In letzter Zeit häuften sich die Schlagzeilen und Nachrichten über Korruptionsfälle in großen deutschen Konzernen. Im Zuge verschärfter Anforderungen an die "gute Unternehmensführung" ("Corporate Governance" bzw. "Compliance") wird die effiziente Aufklärung und Bekämpfung solcher Straftaten immer wichtiger. Einige größere Unternehmen haben dazu eine externe Stelle (oft als "Ombudsmann" bezeichnet) eingerichtet.
Gewerkschaftsbestechung
Dem Thema Gewerkschaftsbestehung, d.h. der Zuwendung von Vorteilen an eine Gewerkschaft oder deren Funktionäre, um für die Arbeitgeberseite ein günstiges Gewerkschaftsverhalten zu bewirken, widmet sich der sehr ausführliche, 10-seitige Fachbeitrag "Gewerkschaftsbestechung?" von Professor Dr. Volker Rieble.
Automobilvertrieb und Compliance-Risiken
Der Vertrieb von neuen Kraftfahrzeugen ist traditionell einer der Bereiche, der unter EU-Recht eine besondere Stellung genießt; ist er doch seit dem Jahre 1985 durch eine eigene Gruppenfreistellungsverordnung geregelt. Der europäische Gesetzgeber hat es aus verschiedenen Gründen als wesentlich erachtet, den Automobilvertrieb unabhängig von dem Vertrieb anderer Konsumgüter zu regeln.
Verbindlichkeit von Compliance-Klauseln
Immer mehr Unternehmen sehen Compliance heute nicht mehr nur als rein interne Selbstverpflichtung, sondern als einen eigenständigen unternehmerischen Wert. Demzufolge richten sie nicht nur ihr eigenes Geschäftsgebaren an Compliance-Richtlinien (auch Ethik-Richtlinien, Business-Guidelines, Code of Conduct genannt) aus, sondern erwarten und fordern von ihren Zulieferern und sonstigen Geschäftspartnern Gleiches.
Regulatorische Risiken und Compliance-Risiken
Im Rahmen einer Studie zum Thema "Strategic business Risk 2008 - The Top 10 Risks for Business" hat das Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen Ernst & Young mit Hilfe von Oxford Analytica weltweit mehr als 70 Analysten aus 20 Branchen befragt, welche strategischen Risiken sie für die kommenden Jahre sehen. Als große strategische Herausforderung für die Weltwirtschaft haben die Analysten die regulatorischen und Compliance-Risiken identifiziert.
Wie sieht der ideale Compliance-Manager aus?
Als der 36-jährige Volljurist Philipp K. Ende letzten Jahres seinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieb, hatte er sich gegen zwei Mitbewerber erfolgreich durchgesetzt und schaute zufrieden in die Zukunft. Mit seinem Wechsel zu einem führenden, international tätigen Finanzdienstleister konnte Philipp K. sich gehaltlich deutlich verbessern. Als Compliance-Beauftragter erzielt er jetzt ein Bruttojahresgehalt von rund 200.000,- Euro und verdient damit im Durchschnitt mehr als Associates seines Levels in den internationalen Wirtschaftskanzleien.
Das Phänomen der "Willful Blindness"
Dem Vogel Strauß wird zu Unrecht nachgesagt, den Kopf bei Gefahr in den Sand zu stecken. Auch Kinder lernen schnell, dass das Schließen der Augen nicht ausreicht, um den Unannehmlichkeiten der Realität zu entgehen. Gleichwohl ist bei Führungspersonen in Unternehmen die Vorstellung verbreitet, man könne sich bewusst der Kenntnis von möglichen Straftaten verschließen und dadurch der eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit entkommen. "Willful blindness" ist das Stichwort, das dieses Phänomen zutreffend beschreibt.
FRUG-Compliance und Veranstaltungen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie ("FRUG") hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie zu sog. Zuwendungen ("Inducements") im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen in deutsches Aufsichtsrecht überführt. Zentrale Rechtsnorm hierfür ist § 31 d WpHG mit dem Art. 26 der Durchführungsrichtlinie umgesetzt wird, der wiederum die Durchführung von Art. 19 der Finanzmarktrichtlinie regelt.
Compliance, Whistleblowing und Datenschutz
Internationale Konzerne führen konzernweite Compliance-Richtlinien für alle konzernangehörigen Unternehmen ein, um sicherzustellen, dass die Unternehmen rechtlich und organisatorisch alle für sie maßgeblichen Gesetze und Normen einhalten. Zum Teil werden sie durch nationale Gesetze dazu gezwungen - in Deutschland z.B. durch § 33 WpHG, § 12 Abs. 1 AGG, in den USA durch den Sarbanes-Oxley Act (SOX), die Regularien der Börsen und den Foreign Corrupt Practise Act (FCPA). Verstöße gegen den FCPA können empfindliche Geld- und Haftstrafen sowie Schadensersatzpflichten für die Unternehmen und ihre Angestellten sowie die Sperre für die Teilnahme am Wertpapiergeschäft in den USA zur Folge haben. Anwendbar ist der FPGA auf sämtliche Personen, die Handlungen zur Förderung von Korruptionszahlungen an ausländische Amtsträger oder politische Parteien auf dem Hoheitsgebiet der USA vornehmen.
Interner Aufbau eines Rückrufmanagements
Rückruf-Management bedeutet für industrielle Hersteller, den niemals wünschenswerten Rückruf-Fall gleichwohl so vorzubereiten, dass eine möglichst reibungslose, professionelle, effektive und letztlich schlicht operative Abwicklung in einer eindeutig krisenhaften Inhouse-Situation möglich wird. Selbst dort, wo ein Rückruf-Management derzeit noch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Befassung mit einem Rückruf-Management höchst sinnvoll und intelligenter Bestandteil eines unternehmensintern implementierten Compliance- und Risk-Managements. Legal Compliance, muss darüber aufklären, dass die Deckung von Rückrufkosten über eine Rückrufkostenversicherung vom jeweiligen Underwriter jedenfalls im deutschen Versicherungsmarkt nicht ohne weiteres zu erhalten ist.
Urteil: Sponsoring und Vorteilsgewährung
In der von einem Sponsor ausgesprochenen Einladung hochrangiger Amtsträger als Repräsentanten des Staates zu einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung ist grundsätzlich keine strafbare Vorteilsgewährung zu sehen. (LG Karlsruhe, Urt. v. 28. 1. 2007 - 3 Kls 620 Js 13113/06 (nicht rkr.)
Das Internationale Bestechungsgesetz in der Praxis
Das Internationale Bestechungsgesetz (IntBestG), das 1999 in Kraft getreten ist, nimmt auf die §§ 334ff. StGB Bezug und pönalisiert in seiner derzeitigen Fassung die Bestechung ausländischer Amtsträger zwecks Erlangung eines Auftrags oder sonstigen unbilligen Vorteils im internationalen geschäftlichen Verkehr. Es ist heute integraler Bestandteil strafrechtlicher Compliance-Beratung (vgl. beispielsweise Greeve, in: Hauschka, Corporate Compliance, 2007, § 24 Rn. 22ff.).
Tendenz zur extensiven Auslegung des FCPA
Eine US-Entscheidung (US-Court of Appeals for the 5th Circuit) bestätigt einen weiten Anwendungsbereich des FCPA. Zuwendungen können danach auch dann strafbar sein, wenn sie die Wettbewerbssituation eines Unternehmens nur mittelbar stärken, indem etwa "ortsübliche Sitten" befolgt werden, um Nachteile gegenüber ebenfalls korrupten Wettbewerbern auszugleichen.
Whistleblower im Gesundheitswesen
Am 7.2.2008 veröffentlichte das US-Department of Justice ("DOJ") stolz einen weiteren Erfolg im Kampf gegen - angeblich - betrügerisch erlangte öffentliche Gelder. Der große US-Pharmakonzern MERCK & Co. hat sich außergerichtlich mit dem DOJ auf Zahlung von US$ 650 Mio. geeinigt, um Schadensersatzforderungen der US-Regierung und einer Reihe von US-Bundesstaaten nach den einschlägigen False Claims Acts (FCA) beizulegen.
REACH kehrt erstmals die Beweislast um
Allgemeine Einführung zu REACH: Der Chemiewirtschaft steht mit der im Juni 2007 in Kraft getretenen europäischen Verordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ein einschneidender Umbruch bevor. In der Geschichte der Europäischen Union war es eines der komplexesten und umfangreichsten Gesetzgebungsverfahren, die abgeschlossen wurden. Über fast eine Dekade wurde ausgiebig auf allen Ebenen verhandelt, da die Auswirkungen der Verordnung nicht nur Unternehmen der chemischen Industrie, sondern als Anwender von Stoffen nahezu alle Wirtschaftssektoren betrifft.
Aufsichtsratsprüfung und Compliance-Thematiken
Nach deutschem Aktienrecht ist allein der Aufsichtsrat mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut. Er kann zu diesem Zweck aus seiner Mitte in weitem Umfange Ausschüsse einsetzen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Insbesondere ist der Aufsichtsrat bislang nicht verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzusetzen. Setzt der Aufsichtsrat dennoch einen Prüfungsausschuss ein, so ist er in dessen Zusammensetzung und dessen Aufgabenzuweisung im Rahmen der Grenzen der §§ 107 Abs. 3, 108 Abs. 2 S. 3 AktG frei.
Compliance-Funktion in Versicherungsunternehmen
Wenn bisher über Compliance bei Finanzdienstleistungsunternehmen gesprochen wurde, betraf dies fast immer den Banken- und Wertpapierbereich. Die Compliance in Versicherungsunternehmen wurde seltener thematisiert. Die kommende versicherungsaufsichtsrechtliche Solvency ll-Richtlinie wird aber wesentliche Impulse für das Compliance-Management auslösen. Denn der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 10.7.2007 führt zu einer signifikanten Ausweitung der aufsichtsrechtlichen Compliance-Anforderungen. Er sieht im Rahmen des neuen Governance-Systems für die Versicherungsunternehmen verbindlich eine Compliance-Funktion vor, die in dieser Form bislang nicht bekannte Aufgaben erfüllen muss.

Kapitalmarkt-Compliance in der Praxis
Die aktuelle Compliance-Diskussion behandelt zumeist die Themen Korruptionsbekämpfung, Verhinderung von Verstößen gegen das Fusions- und Verhaltenskartellrecht, das Antidiskriminierungsgesetz oder den Datenschutz. Bislang wenig betrachtet sind dagegen die Fragen betreffend einer richtigen Compliance-Organisation zur Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflichten des Insiderrechts. Auch wenn nur börsennotierte Unternehmen von der Einhaltung dieser Pflichten betroffen sind, erstaunt diese Zurückhaltung angesichts der Fülle der Pflichten und den vom Wertpapierhandelsgesetz vorgesehenen erheblichen Sanktionen bei Verstößen doch sehr.
Compliance und Vergaberecht
Das Vergaberecht bietet einen starken Anreiz, bei festgestellten Unregelmäßigkeiten die internen Strukturen eines betroffenen Unternehmens durchgreifend zu reformieren und personelle und organisatorische Konsequenzen zu ziehen. Wer in dieser Weise vorgeht, stellt seine Zuverlässigkeit wieder her und bleibt damit möglicher Vertragspartner öffentlicher Auftraggeber. Denn das europäische und das deutsche Vergaberecht sehen übereinstimmend vor, dass nur zuverlässige Bieter an einem Vergabeverfahren teilnehmen und den Zuschlag erhalten können.
Urteil: Rechtsmissbrauch und trust-Vermögen
Beteiligte an Wirtschaftsdelikten größeren Umfangs versuchen oft, zumindest Teile der erbeuteten Gelder in vermeintlich "sicheren" Ländern unterzubringen, um sie so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und der Gläubiger zu entziehen. Gerne bedienen sich die Täter dabei rechtlicher Konstruktionen wie beispielsweise trusts, die formal zu Eigentümern der Konten/Schließfächer, etc. gemacht werden.
Urteil: Mitverschulden und Arbeitnehmerschutz
Ein Urteil des BAG verdeutlicht einmal mehr, dass der Verursachungsbeitrag des Arbeitgebers auch darin liegen kann, dass er den Betriebsablauf nicht so organisiert, dass Betriebsangehörige, gehindert werden, schädigende Handlungen zu begehen.
Urteil: Mitteilung bei einer Umfirmierung
Die praktische Erfahrung zeigt, dass Mitteilungspflichten des Aktienrechts und des Wertpapierhandelsgesetzes häufig übersehen werden. Dies überrascht angesichts der drastischen Konsequenzen derartiger Pflichtverletzungen: Die Verletzung von Mitteilungspflichten führt dazu, dass nach § 20 Abs. 7 AktG bzw. § 28 WpHG die Rechte aus den Aktien ruhen, was unter anderem die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zur Folge hat.
Ansichten zum Thema Risiken und Risikomanagement
Im Jahr 2006 wurden durch Ernst & Young weltweit rund 700 führende Entscheidungsträger, die drei verschiedene Stakeholder-Gruppen repräsentieren - Investoren, Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats - nach ihren Ansichten zum Thema Risiken und Risikomanagement befragt und die Antworten ausgewertet.
Ausländisches Unternehmensstrafrecht & Compliance
Zwei ungeklärte Problembereiche: Die folgenden Überlegungen greifen zwei Problembereiche auf, die bislang nicht im Blickfeld waren, nämlich zum einen das Thema Compliance und Auslandsrecht und zum anderen Compliance und Unternehmensstrafrecht. Bedeutung gewinnen beide Fragestellungen, wenn man sie im Zusammenhang sieht.
Deutscher Corporate Governance Kodex - ein Gesetz?
Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts München ist, soweit ersichtlich, eine der ersten, die sich mit dem Argument auseinandersetzt, ein Hauptversammlungsbeschluss sei bereits wegen Abweichung von den Regelungen des deutschen Corporate Governance Kodex anfechtbar. Mit wünschenswerter Eindeutigkeit stellt die Entscheidung das ohnehin Offenkundige fest: Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat weder Gesetzeskraft noch kommen ihm (mangels Beschlussfassung durch die Hauptversammlung) satzungsgleiche Wirkungen zu.
Nachbetrachtung: Schwarze Kassen bei Siemens
Das Problem "schwarzer Kassen" ist seit den 80er Jahren im betrieblichen Rechnungswesen bekannt. Beliebt waren oder sind "Schwarzlohnkassen", "Sammelkassen für Betriebsfeiern", "Storno- oder Schrottkassen" und "Kassen zur besonderen Verwendung" .In unterschiedlichem Ausmaß sind sie durch unversteuerte Einnahmen, durch vorgetäuschte Stornierungen von Einnahmen oder durch Einbuchung und Entnahme fingierter oder überhöhter Ausgaben entstanden.
Schadensersatz wegen Sexual Harassment
Am 19.3.2007 hat ein hohes US-Bundesgericht in der Sache Baldwin vs. Blue Cross/Blue Shield of Alabama festgestellt, dass die Klägerin ihre frühere Arbeitgeberin nicht wegen behaupteter sexueller Belästigung ihres Vorgesetzen verklagen kann, wenn (i) zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle ein vernünftiges Compliance-Programm existierte, welches Sexual Harassment verbietet, (ii) die Arbeitgeberin den Vorfall entsprechend hat untersuchen lassen, und (iii) die Klägerin die kritisierten Vorfälle nicht umgehend dem Compliance-Officer gemeldet hat.
Peter Hartz: Begünstigung und Untreue bei VW
Eine über das Entgeltausfallsprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG überschießende Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern als Gegenleistung für ihre Amtsführung stellt eine strafbare Begünstigung nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und eine Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil des Unternehmens dar. Eine Bewertung der Affäre Peter Hartz, "Begünstigung und Untreue bei VW", unter Compliance-Gesichtspunkten.

Compliance und Werte-Management
Nach dem ökonomischen Verfall scheint die Deutschland AG nun auch moralisch in der Krise zu sein. Die Skandale bei VW und Siemens werden jedenfalls von der interessierten Öffentlichkeit auch so verstanden. Export- und Mitbestimmungsweltmeister durch Korruption? Emotional aufgewühlte Debatten über die Habgier und Kaltherzigkeit der deutschen Führungskräfte, über kriminelle und fragwürdige Methoden im Management und dem damit korrespondierenden Werteverfall innerhalb der wirtschaftlichen Eliten beherrschen die Medien. Nicht wenige Menschen in Deutschland glauben mittlerweile, dass Geschäft und Moral einander kategorisch ausschließen. Reputation und Glaubwürdigkeit ganzer Branchen, und in gewisser Weise auch des Standorts "D", stehen auf dem Spiel.
Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts München ist, soweit ersichtlich, eine der ersten, die sich mit dem Argument auseinandersetzt, ein Hauptversammlungsbeschluss sei bereits wegen Abweichung von den Regelungen des deutschen Corporate Governance Kodex anfechtbar. Mit wünschenswerter Eindeutigkeit stellt die Entscheidung das ohnehin Offenkundige fest: Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat weder Gesetzeskraft noch kommen ihm (mangels Beschlussfassung durch die Hauptversammlung) satzungsgleiche Wirkungen zu.
Anwendungsbereich des FSA-Kodexes
Der Herzklappenskandal aus dem Jahr 1996 hatte in Deutschland eine Diskussion in Gang gesetzt, die in ihrer Wirkung für die Zusammenarbeit zwischen der Industrie und der im öffentlichen Medizinsektor tätigen Beschäftigten sicherlich mit dem Skandal um Auslandsbestechung und schwarzen Kassen bei Siemens in einigen Punkten vergleichbar ist: Die öffentliche, Aufmerksamkeit war enorm und den Beteiligten wurde drastisch vor Augen geführt, dass es sich bei Verstoß gegen Korruptionsregeln nicht um Kavaliersdelikte handelt, sondern um strafrechtlich relevantes Verhalten. Beide Fälle machen deutlich, dass der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Umdenkungsprozess bei unternehmen und Geschäftspartnern eine entscheidende Rolle zukommt. Die für Compliance-Verantwortliche ernüchternde Feststellung, dass sich Verhaltensänderungen nur durch negative Publizität, konsequente Strafverfolgung, oder extensive zivil- und strafrechtliche Haftung erreichen lassen, hat in beiden Fällen einmal mehr ihre Bestätigung gefunden.
Corporate Compliance und Corporate Governance
Der Begriff "Compliance" hat in jüngster Zeit eine bemerkenswerte juristische Karriere gemacht. Er stammt ursprünglich aus der anglo-amerikanischen Bankenwelt und bezeichnet dort ein systematisches Konzept zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens in den klassischen Risikobereichen der Banken. Auch in Deutschland hat der Compliance-Gedanke zunächst im Bank- und Kapitalmarktrecht Fuß gefasst und sich sodann im Kartell- und Korruptionsstrafrecht weitere Anwendungsfelder erschlossen.
FCPA-Verfahren führen oft zu schweren Geldstrafen
Im vergangenen Jahrzehnt haben wir grundlegende Veränderungen hinsichtlich der Reaktion auf Korruption im ausländischen Geschäftsverkehr erlebt: Weg von einer kulturell zurückhaltenden, größtenteils akademischen Diskussion über Mittel und Wege der Korruptionsbekämpfung hin zu einem sich zunehmend angleichenden Rechtsrahmen, um Täter zu entlarven, zu bestrafen und wirksame Compliance zu fördern.
Effektive Verteidigung gegen AGG-Hopping
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet bekanntlich die Diskriminierung ("Benachteiligung") wegen Geschlecht, Alters, Schwerbehinderung, Rasse/ethnischer Herkunft und Religion/Weltanschauung. Der in der Praxis wichtigste Anwendungsbereich des AGG ist die Einstellung von Arbeitnehmern.
Die Einfallstore des Kartellrechts
Das Kartellrecht entwickelt sich zu einem immer wichtigeren Gebiet des gesamten Wirtschaftslebens. Kaum ein Tag vergeht, an dem in der Wirtschaftspresse nicht über einen kartellrechtsrelevanten Sachverhalt berichtet wird.
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Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben. Hier können Sie das Normal-Abonnement der Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) ab der nächsten Ausgabe bestellen.
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