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Compliance Zeitschrift

"Corporate Compliance Zeitschrift" (CCZ) verringert Haftungsrisiko für Manager
Die neue "Corporate Compliance Zeitschrift" zeigt Haftungsfallen und bietet praxisgerechte Lösungen zur regelkonformen Führung eines Unternehmens

Angesichts der Vielzahl zu beachtender Vorschriften sind Manager und Unternehmer heute einem erhöhten Haftungsrisiko ausgesetzt. Führungskräfte internationaler Firmen laufen zudem Gefahr, gegen ausländisches Recht zu verstoßen.
Die neue „Corporate Compliance Zeitschrift“ zeigt Haftungsfallen und bietet praxisgerechte Lösungen zur regelkonformen Führung eines Unternehmens – für kleine und mittlere Betriebe ebenso wie für Konzernunternehmen.

Neben Fachaufsätzen enthält die im DIN A4-Format erscheinende CCZ eine Rubrik mit Kurzbeiträgen zu "Best Practice", Berichte sowie eine ausführliche Rechtsprechungsübersicht, die sich nicht nur auf deutsche Rechtsprechung beschränkt, sondern darüber hinaus ausländische Entscheidungen und deren Folgen für deutsche Unternehmen in den Blick nimmt. Behandelt werden Themen wie Korruptionsprävention, Kartellverstöße, Produktbeobachtung und Produktrückruf sowie Umweltrisiken, Arbeitsstrafrecht, Presseverlautbarungen, M&A-Geschäft, Gesellschafts- und Steuerrecht. Abgerundet wird die Zeitschrift durch einen aktuellen Nachrichtenteil sowie zukünftig durch einen Stellenmarkt für Compliance-Spezialisten.

Der Preis für ein CCZ-Jahresabonnement beträgt Euro 198,--. ISSN 1865-3952.

Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen

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Corporate Compliance Zeitschrift - Inhalte


19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors

17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit

12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)

14.05.08 - Der US-False Claims Act ein El Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen

07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt

02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses

22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II

21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten

11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen

08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches Trust-Vermögen zu

08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301

07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich

07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance

07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländische Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?

03.04.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen

27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging

26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Ac t of 1964)

12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)

11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik

10.03.08 - Zur Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, insbesondere bei Aufsichtsratswahlen (AktG §§ 100,105, 161,243 Abs. 1)

06.03.08 - Der FSA-Kodex -"Healthcare Compliance" in Deutschland - Der FSA-Kodex vom 16.1.2004 stellt gegenüber den bisherigen verbandsübergreifenden Bemühungen eine Zäsur dar

25.02.08 - Corporate Compliance im aktienrechtlichen Unternehmensverbund - Die Unternehmensleitung sollte bei entsprechendem Gefahrenpotential eine auf Haftungsvermeidung und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten

14.02.08 - Fünf Punkte, die ausländische Unternehmen über den United States Foreign Corrupt Practices Act ("FCPA") wissen sollten

13.02.08 - Die Einfallstore des Kartellrechts in die Unternehmenspraxis - wie man sie erkennen und wieder schließen kann

13.02.08 - Verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, kann der Stellenbewerber Entschädigung nach § 15 AGG verlangen

Im Überblick

Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ)

Urteil: Sponsoring und Vorteilsgewährung In der von einem Sponsor ausgesprochenen Einladung hochrangiger Amtsträger als Repräsentanten des Staates zu einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung ist grundsätzlich keine strafbare Vorteilsgewährung zu sehen. (LG Karlsruhe, Urt. v. 28. 1. 2007 - 3 Kls 620 Js 13113/06 (nicht rkr.)

Das Internationale Bestechungsgesetz in der Praxis Das Internationale Bestechungsgesetz (IntBestG), das 1999 in Kraft getreten ist, nimmt auf die §§ 334ff. StGB Bezug und pönalisiert in seiner derzeitigen Fassung die Bestechung ausländischer Amtsträger zwecks Erlangung eines Auftrags oder sonstigen unbilligen Vorteils im internationalen geschäftlichen Verkehr. Es ist heute integraler Bestandteil strafrechtlicher Compliance-Beratung (vgl. beispielsweise Greeve, in: Hauschka, Corporate Compliance, 2007, § 24 Rn. 22ff.).

Tendenz zur extensiven Auslegung des FCPA Eine US-Entscheidung (US-Court of Appeals for the 5th Circuit) bestätigt einen weiten Anwendungsbereich des FCPA. Zuwendungen können danach auch dann strafbar sein, wenn sie die Wettbewerbssituation eines Unternehmens nur mittelbar stärken, indem etwa "ortsübliche Sitten" befolgt werden, um Nachteile gegenüber ebenfalls korrupten Wettbewerbern auszugleichen.

Whistleblower im Gesundheitswesen Am 7.2.2008 veröffentlichte das US-Department of Justice ("DOJ") stolz einen weiteren Erfolg im Kampf gegen - angeblich - betrügerisch erlangte öffentliche Gelder. Der große US-Pharmakonzern MERCK & Co. hat sich außergerichtlich mit dem DOJ auf Zahlung von US$ 650 Mio. geeinigt, um Schadensersatzforderungen der US-Regierung und einer Reihe von US-Bundesstaaten nach den einschlägigen False Claims Acts (FCA) beizulegen.

REACH kehrt erstmals die Beweislast um Allgemeine Einführung zu REACH: Der Chemiewirtschaft steht mit der im Juni 2007 in Kraft getretenen europäischen Verordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ein einschneidender Umbruch bevor. In der Geschichte der Europäischen Union war es eines der komplexesten und umfangreichsten Gesetzgebungsverfahren, die abgeschlossen wurden. Über fast eine Dekade wurde ausgiebig auf allen Ebenen verhandelt, da die Auswirkungen der Verordnung nicht nur Unternehmen der chemischen Industrie, sondern als Anwender von Stoffen nahezu alle Wirtschaftssektoren betrifft.

Aufsichtsratsprüfung und Compliance-Thematiken Nach deutschem Aktienrecht ist allein der Aufsichtsrat mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut. Er kann zu diesem Zweck aus seiner Mitte in weitem Umfange Ausschüsse einsetzen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Insbesondere ist der Aufsichtsrat bislang nicht verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzusetzen. Setzt der Aufsichtsrat dennoch einen Prüfungsausschuss ein, so ist er in dessen Zusammensetzung und dessen Aufgabenzuweisung im Rahmen der Grenzen der §§ 107 Abs. 3, 108 Abs. 2 S. 3 AktG frei.

Compliance-Funktion in Versicherungsunternehmen Wenn bisher über Compliance bei Finanzdienstleistungsunternehmen gesprochen wurde, betraf dies fast immer den Banken- und Wertpapierbereich. Die Compliance in Versicherungsunternehmen wurde seltener thematisiert. Die kommende versicherungsaufsichtsrechtliche Solvency ll-Richtlinie wird aber wesentliche Impulse für das Compliance-Management auslösen. Denn der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 10.7.2007 führt zu einer signifikanten Ausweitung der aufsichtsrechtlichen Compliance-Anforderungen. Er sieht im Rahmen des neuen Governance-Systems für die Versicherungsunternehmen verbindlich eine Compliance-Funktion vor, die in dieser Form bislang nicht bekannte Aufgaben erfüllen muss.

Kapitalmarkt-Compliance in der Praxis Die aktuelle Compliance-Diskussion behandelt zumeist die Themen Korruptionsbekämpfung, Verhinderung von Verstößen gegen das Fusions- und Verhaltenskartellrecht, das Antidiskriminierungsgesetz oder den Datenschutz. Bislang wenig betrachtet sind dagegen die Fragen betreffend einer richtigen Compliance-Organisation zur Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflichten des Insiderrechts. Auch wenn nur börsennotierte Unternehmen von der Einhaltung dieser Pflichten betroffen sind, erstaunt diese Zurückhaltung angesichts der Fülle der Pflichten und den vom Wertpapierhandelsgesetz vorgesehenen erheblichen Sanktionen bei Verstößen doch sehr.

Compliance und Vergaberecht Das Vergaberecht bietet einen starken Anreiz, bei festgestellten Unregelmäßigkeiten die internen Strukturen eines betroffenen Unternehmens durchgreifend zu reformieren und personelle und organisatorische Konsequenzen zu ziehen. Wer in dieser Weise vorgeht, stellt seine Zuverlässigkeit wieder her und bleibt damit möglicher Vertragspartner öffentlicher Auftraggeber. Denn das europäische und das deutsche Vergaberecht sehen übereinstimmend vor, dass nur zuverlässige Bieter an einem Vergabeverfahren teilnehmen und den Zuschlag erhalten können.

Urteil: Rechtsmissbrauch und trust-Vermögen Beteiligte an Wirtschaftsdelikten größeren Umfangs versuchen oft, zumindest Teile der erbeuteten Gelder in vermeintlich "sicheren" Ländern unterzubringen, um sie so dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und der Gläubiger zu entziehen. Gerne bedienen sich die Täter dabei rechtlicher Konstruktionen wie beispielsweise trusts, die formal zu Eigentümern der Konten/Schließfächer, etc. gemacht werden.

Urteil: Mitverschulden und Arbeitnehmerschutz Ein Urteil des BAG verdeutlicht einmal mehr, dass der Verursachungsbeitrag des Arbeitgebers auch darin liegen kann, dass er den Betriebsablauf nicht so organisiert, dass Betriebsangehörige, gehindert werden, schädigende Handlungen zu begehen.

Urteil: Mitteilung bei einer Umfirmierung Die praktische Erfahrung zeigt, dass Mitteilungspflichten des Aktienrechts und des Wertpapierhandelsgesetzes häufig übersehen werden. Dies überrascht angesichts der drastischen Konsequenzen derartiger Pflichtverletzungen: Die Verletzung von Mitteilungspflichten führt dazu, dass nach § 20 Abs. 7 AktG bzw. § 28 WpHG die Rechte aus den Aktien ruhen, was unter anderem die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zur Folge hat.

Ansichten zum Thema Risiken und Risikomanagement Im Jahr 2006 wurden durch Ernst & Young weltweit rund 700 führende Entscheidungsträger, die drei verschiedene Stakeholder-Gruppen repräsentieren - Investoren, Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats - nach ihren Ansichten zum Thema Risiken und Risikomanagement befragt und die Antworten ausgewertet.

Ausländisches Unternehmensstrafrecht & Compliance Zwei ungeklärte Problembereiche: Die folgenden Überlegungen greifen zwei Problembereiche auf, die bislang nicht im Blickfeld waren, nämlich zum einen das Thema Compliance und Auslandsrecht und zum anderen Compliance und Unternehmensstrafrecht. Bedeutung gewinnen beide Fragestellungen, wenn man sie im Zusammenhang sieht.

Deutscher Corporate Governance Kodex - ein Gesetz? Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts München ist, soweit ersichtlich, eine der ersten, die sich mit dem Argument auseinandersetzt, ein Hauptversammlungsbeschluss sei bereits wegen Abweichung von den Regelungen des deutschen Corporate Governance Kodex anfechtbar. Mit wünschenswerter Eindeutigkeit stellt die Entscheidung das ohnehin Offenkundige fest: Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat weder Gesetzeskraft noch kommen ihm (mangels Beschlussfassung durch die Hauptversammlung) satzungsgleiche Wirkungen zu.

Nachbetrachtung: Schwarze Kassen bei Siemens Das Problem "schwarzer Kassen" ist seit den 80er Jahren im betrieblichen Rechnungswesen bekannt. Beliebt waren oder sind "Schwarzlohnkassen", "Sammelkassen für Betriebsfeiern", "Storno- oder Schrottkassen" und "Kassen zur besonderen Verwendung" .In unterschiedlichem Ausmaß sind sie durch unversteuerte Einnahmen, durch vorgetäuschte Stornierungen von Einnahmen oder durch Einbuchung und Entnahme fingierter oder überhöhter Ausgaben entstanden.

Schadensersatz wegen Sexual Harassment Am 19.3.2007 hat ein hohes US-Bundesgericht in der Sache Baldwin vs. Blue Cross/Blue Shield of Alabama festgestellt, dass die Klägerin ihre frühere Arbeitgeberin nicht wegen behaupteter sexueller Belästigung ihres Vorgesetzen verklagen kann, wenn (i) zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle ein vernünftiges Compliance-Programm existierte, welches Sexual Harassment verbietet, (ii) die Arbeitgeberin den Vorfall entsprechend hat untersuchen lassen, und (iii) die Klägerin die kritisierten Vorfälle nicht umgehend dem Compliance-Officer gemeldet hat.

Peter Hartz: Begünstigung und Untreue bei VW Eine über das Entgeltausfallsprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG überschießende Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern als Gegenleistung für ihre Amtsführung stellt eine strafbare Begünstigung nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG und eine Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil des Unternehmens dar. Eine Bewertung der Affäre Peter Hartz, "Begünstigung und Untreue bei VW", unter Compliance-Gesichtspunkten.

Compliance und Werte-Management Nach dem ökonomischen Verfall scheint die Deutschland AG nun auch moralisch in der Krise zu sein. Die Skandale bei VW und Siemens werden jedenfalls von der interessierten Öffentlichkeit auch so verstanden. Export- und Mitbestimmungsweltmeister durch Korruption? Emotional aufgewühlte Debatten über die Habgier und Kaltherzigkeit der deutschen Führungskräfte, über kriminelle und fragwürdige Methoden im Management und dem damit korrespondierenden Werteverfall innerhalb der wirtschaftlichen Eliten beherrschen die Medien. Nicht wenige Menschen in Deutschland glauben mittlerweile, dass Geschäft und Moral einander kategorisch ausschließen. Reputation und Glaubwürdigkeit ganzer Branchen, und in gewisser Weise auch des Standorts "D", stehen auf dem Spiel.

Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts München ist, soweit ersichtlich, eine der ersten, die sich mit dem Argument auseinandersetzt, ein Hauptversammlungsbeschluss sei bereits wegen Abweichung von den Regelungen des deutschen Corporate Governance Kodex anfechtbar. Mit wünschenswerter Eindeutigkeit stellt die Entscheidung das ohnehin Offenkundige fest: Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat weder Gesetzeskraft noch kommen ihm (mangels Beschlussfassung durch die Hauptversammlung) satzungsgleiche Wirkungen zu.

Anwendungsbereich des FSA-Kodexes Der Herzklappenskandal aus dem Jahr 1996 hatte in Deutschland eine Diskussion in Gang gesetzt, die in ihrer Wirkung für die Zusammenarbeit zwischen der Industrie und der im öffentlichen Medizinsektor tätigen Beschäftigten sicherlich mit dem Skandal um Auslandsbestechung und schwarzen Kassen bei Siemens in einigen Punkten vergleichbar ist: Die öffentliche, Aufmerksamkeit war enorm und den Beteiligten wurde drastisch vor Augen geführt, dass es sich bei Verstoß gegen Korruptionsregeln nicht um Kavaliersdelikte handelt, sondern um strafrechtlich relevantes Verhalten. Beide Fälle machen deutlich, dass der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Umdenkungsprozess bei unternehmen und Geschäftspartnern eine entscheidende Rolle zukommt. Die für Compliance-Verantwortliche ernüchternde Feststellung, dass sich Verhaltensänderungen nur durch negative Publizität, konsequente Strafverfolgung, oder extensive zivil- und strafrechtliche Haftung erreichen lassen, hat in beiden Fällen einmal mehr ihre Bestätigung gefunden.

Corporate Compliance und Corporate Governance Der Begriff "Compliance" hat in jüngster Zeit eine bemerkenswerte juristische Karriere gemacht. Er stammt ursprünglich aus der anglo-amerikanischen Bankenwelt und bezeichnet dort ein systematisches Konzept zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens in den klassischen Risikobereichen der Banken. Auch in Deutschland hat der Compliance-Gedanke zunächst im Bank- und Kapitalmarktrecht Fuß gefasst und sich sodann im Kartell- und Korruptionsstrafrecht weitere Anwendungsfelder erschlossen.

FCPA-Verfahren führen oft zu schweren Geldstrafen Im vergangenen Jahrzehnt haben wir grundlegende Veränderungen hinsichtlich der Reaktion auf Korruption im ausländischen Geschäftsverkehr erlebt: Weg von einer kulturell zurückhaltenden, größtenteils akademischen Diskussion über Mittel und Wege der Korruptionsbekämpfung hin zu einem sich zunehmend angleichenden Rechtsrahmen, um Täter zu entlarven, zu bestrafen und wirksame Compliance zu fördern.

Effektive Verteidigung gegen AGG-Hopping Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet bekanntlich die Diskriminierung ("Benachteiligung") wegen Geschlecht, Alters, Schwerbehinderung, Rasse/ethnischer Herkunft und Religion/Weltanschauung. Der in der Praxis wichtigste Anwendungsbereich des AGG ist die Einstellung von Arbeitnehmern.

Die Einfallstore des Kartellrechts Das Kartellrecht entwickelt sich zu einem immer wichtigeren Gebiet des gesamten Wirtschaftslebens. Kaum ein Tag vergeht, an dem in der Wirtschaftspresse nicht über einen kartellrechtsrelevanten Sachverhalt berichtet wird.

Corporate Compliance Zeitschrift - Reguläres Abo Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben. Hier können Sie das Normal-Abonnement der Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) ab der nächsten Ausgabe bestellen.

Corporate Compliance Zeitschrift - Schnupper-Abo Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben. Hier können Sie das Schnupper-Abonnement der Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) ab der nächsten Ausgabe bestellen.

Corporate Compliance Zeitschrift - Leseprobe Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben. Hier können Sie das Schnupper-Abonnement der Corporate Compliance Zeitschrift (CCZ) ab der nächsten Ausgabe bestellen.


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