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Erhöhung der Transparenz auf dem Postmarkt


Bundesverwaltungsgericht bestätigt Auskunftsverlangen der Bundesnetzagentur gegenüber der Deutsche Post AG
Matthias Kurth: "Mehr Transparenz auf dem Postmarkt verhindert Diskriminierung"


(12.06.09) - Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr letztinstanzlich die Rechtmäßigkeit einer Auskunftsanordnung der Bundesnetzagentur an die Deutsche Post AG (DP AG) bestätigt. Damit ist die DP AG nun zweifelsfrei verpflichtet, der Bundesnetzagentur alle streitigen Typen von Teilleistungsverträgen, die sie mit Kunden oder Wettbewerbern schließt, vorzulegen. Diese Entscheidung hat nunmehr abschließende Klarheit in einem seit Jahren andauernden Rechtsstreit zwischen Bundesnetzagentur und DP AG über den Umfang der Vorlagepflicht gebracht.

"Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt wesentlich zur Erhöhung der Transparenz auf dem Postmarkt bei. Durch die nun gerichtlich bestätigte Verpflichtung zur Vorlage der Teilleistungsverträge sollen diskriminierende Regelungen bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden", erklärte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die gesetzliche Vorlagepflicht der DP AG ergibt sich aus ihrer marktbeherrschenden Stellung im Briefsektor. Das Unternehmen hatte sich aber bei einer Vielzahl von Vertragstypen geweigert, der Bundesnetzagentur die Verträge vorzulegen, weil diese Verträge keinen Bezug zu einer Beförderungsleistung aufwiesen. Um die gesetzlich vorgesehene Markttransparenz zu erhalten, wurde das Unternehmen im Wege einer Anordnung zur Auskunft über die Vertragsinhalte aufgefordert. Dieses Vorgehen ist nun vom Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigt worden.

"Der Entscheidung kommt für die Auslegung des postgesetzlichen Beförderungsbegriffs, an dem die Regulierung maßgeblich anknüpft, eine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie stellt klar, dass eine Postdienstleistung in ihrer Gesamtheit als Beförderungsleistung zu werten ist und nicht etwa nur auf den physischen Transportanteil reduziert werden darf", betonte Kurth.

Teilleistungsverträge werden für Briefbeförderungsleistungen abgeschlossen, bei denen der Kunde oder ein Wettbewerber der DP AG bestimmte Arbeitsschritte als Vorleistung selbst erledigt, z. B. das Vorsortieren nach Postleitzahlen oder das Herstellen der Maschinenlesbarkeit der Sendungen. Der Postdienstleister übernimmt anschließend die restlichen Beförderungsschritte, die die eigentliche Teilleistung ausmachen. Regelmäßig setzen solche Teilleistungen die Einlieferung größerer Sendungsmengen voraus. Im Gegenzug gibt es entsprechende Ermäßigungen auf die Grundentgelte. Dadurch stellen Teilleistungen ein wichtiges Angebotssegment mit hoher wettbewerblicher Bedeutung für den Briefmarkt dar. (Bundesnetzagentur: ra)

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