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Angemessen auf Datendiebstahl reagieren


GDD befürwortet die Absicht der Bundesregierung, das Datenschutzrecht zu modernisieren
Gesetzgeber soll mit Augenmaß zu agieren: Kriminellem Vorgehen, wie es etwa beim Datendiebstahl vorliege, könne nur bedingt durch den Datenschutz vorgebeugt werden


(23.10.08) - Die Datenschutzskandale der jüngeren Vergangenheit haben Rufe nach neuer Gesetzgebung laut werden lassen. Vor diesem Hintergrund befürwortet die GDD die Absicht der Bundesregierung, das Datenschutzrecht zu modernisieren. Hierbei gelte es für den Gesetzgeber allerdings mit Augenmaß zu agieren. Kriminellem Vorgehen, wie es etwa beim Datendiebstahl vorliege, könne nur bedingt durch den Datenschutz vorgebeugt werden. Die im Fall Lidl verhängten Bußgelder in Höhe von über 1,4 Mio Euro hätten gezeigt, dass es durchaus einen gesetzlichen Rahmen gebe, um Datenschutzverstöße angemessen zu sanktionieren.

Eindeutig zu befürworten sei aber die im Anschluss an den Datenschutzgipfel beim Bundesminister des Innern erhobene Forderung nach einer verbesserten Datenschutzkontrolle. Insofern seien die angestrebte Stärkung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und seine Einbeziehung in ein bundeseinheitlich geregeltes Datenschutzaudit äußerst sinnvolle Maßnahmen.

Die ebenfalls angedachte Einführung von Informationspflichten bei "Datenschutzpannen" macht nach Auffassung der GDD nur dann Sinn, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, eigene Schutzmaßnahmen zur Abwendung von erheblichen materiellen Schäden oder empfindlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu treffen. Der Bedeutung des Problems nicht gerecht werdende Informationspflichten, die lediglich darauf abzielten, die Unternehmen öffentlich anzuprangern, wären demgegenüber keine legitimen Zwecke.

Weiteren Diskussionsbedarf sieht die GDD hinsichtlich des weitgehend noch ungeklärten konkreten Auslösungsfalls einer derartigen Informationspflicht, ihrer konkreten Ausgestaltung sowie ihres Regelungsstandortes.

Flankierend zu der angekündigten Modernisierung des Datenschutzrechts sei es Aufgabe des Gesetzgebers, zu erwägen, das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich im Grundgesetz zu regeln und damit auch demokratisch zu legitimieren. (GDD: ra)


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