Bericht zur Verbraucherschlichtung


Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren werde das Schlichtungsverfahren überwiegend als schneller, kostengünstiger und weniger aufwändig
beschrieben
Die Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert wird, ist laut Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Gegenstand eines Forschungsvorhabens



Die Deutsche Bundesregierung hat einen Zwischenbericht zur Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle vorgelegt. In ihrer Unterrichtung (19/6890), schreibt sie, seit dem 1. April 2016 seien bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. mit Sitz in Kehl 4.117 Verbraucheranträge eingegangen. Von den im Untersuchungszeitraum vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018 formal abgeschlossenen 2.210 Verfahren sei es in 281 Fällen zu einem Erfolg im Sinne einer Einigung gekommen.

Weiter heißt es in der Unterrichtung, die überwiegende Anzahl der befragten Verbraucher und Unternehmer sei mit den Verfahren zufrieden und beschreibe diese als fair, kostengünstig und schnell. Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren werde das Schlichtungsverfahren überwiegend als schneller, kostengünstiger und weniger aufwändig beschrieben.

Die Funktionsweise der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert wird, ist laut Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Gegenstand eines Forschungsvorhabens, dessen jetzt vorliegender Zwischenbericht Thema der Unterrichtung ist.

Datenquellen des Berichts sind von den beiden mit dem Forschungsvorhaben beauftragten Wissenschaftlern erarbeitete Fragebögen, Interviews sowie Daten, die von der Schlichtungsstelle selbst erhoben werden. Repräsentativ ist nur der Verbraucher-Datensatz, wie aus der Unterrichtung hervorgeht. In 1.614 Fällen (rund 73 Prozent) im Untersuchungszeitraum seien die Unternehmer nicht zur Teilnahme am Verfahren bereit gewesen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 23.01.19
Newsletterlauf: 11.03.19



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Internationale Standards und Normen

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).

  • Treibhausgas (THG)-Emissionen

    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen