Datenschutz für Arbeitnehmer
Personenbezogene Daten und Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
Zulässigkeit der Erhebung setzt voraus, "dass sie nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen ist"
(15.05.14) - Arbeitgeber dürfen gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Bewerbern oder Beschäftigten erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig ist. Das schreibt die Deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1122) auf eine Kleine Anfrage (18/923) der Fraktion Die Linke.
Die Zulässigkeit dieser Erhebung setzt voraus, "dass sie nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen ist". Dies gelte auch für die Erhebung von Daten in sozialen Netzwerken und Internetforen, heißt es in der Antwort weiter. Die Bundesregierung bekräftigt darin ihr Ziel, die derzeit laufenden Verhandlungen über eine Datenschutz-Grundverordnung auf EU-Ebene voranzutreiben. Sollte mit einem Abschluss der Verhandlungen nicht in angemessener Zeit gerechnet werden können, werde zunächst eine nationale Regelung zum Beschäftigtendatenschutz geschaffen, kündigte die Regierung an. (Deutsche Bundesregierung: ra)
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
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Die deutsche Wirtschaft hat sich nach Einschätzung der Bundesregierung in Krisenlagen als anpassungsfähig erwiesen. Die Corona-Pandemie und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hätten sich spürbar auf die Wirtschaft in Deutschland ausgewirkt, berichtet die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamtes 2021/2022, wie aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervorgeht.
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Strengere Grenzwerte für Luftschadstoffe, darauf zielt eine Verordnung (20/8106) der Bundesregierung zur Änderung zweier bestehender Verordnungen: der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -17. BImSchV) und der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).
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