Pflege-Transparenzvereinbarungen verbindlich
Vergleichbarkeit von Pflegequalität: Bundesregierung steht hinter dem sogenannten Pflege-TÜV
Einzelne Pflegeeinrichtungen gegen die Veröffentlichung der Pflegenoten Klage vor den Sozialgerichten erhoben
(21.11.12) - Die Deutsche Bundesregierung betrachtet den sogenannten Pflege-TÜV als einen ersten Schritt, um Transparenz und Vergleichbarkeit von Pflegequalität bundeseinheitlich zu ermöglichen. In ihrer Antwort (17/10892) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/10693) weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Pflege-Transparenzvereinbarungen (PTV) seit dem 1. Juli 2009 für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei der Qualitätsprüfung von Pflegeeinrichtungen verbindlich seien.
"Die Veröffentlichung der Pflegenoten auf der Grundlage der PTV ambulant und stationär erfolgt einrichtungsbezogen seit März 2012", führt die Bundesregierung weiter aus. Die "Daten Clearing Stelle (DCS) Pflege", ein bundesweites Gemeinschaftsprojekt der Verbände der Pflegekassen, veröffentliche ferner monatlich landesbezogene Übersichten über die durchschnittlichen Gesamtpflegenoten sowie über die Pflegenoten für die einzelnen Qualitätsbereiche, getrennt nach ambulantem und stationärem Bereich.
Nach Angaben der Bundesregierung haben einzelne Pflegeeinrichtungen gegen die Veröffentlichung der Pflegenoten Klage vor den Sozialgerichten erhoben. Zudem sei wiederholt versucht worden, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Die befassten Landessozialgerichte hätten jedoch mehrheitlich entschieden, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen zulässig sei, schreibt die Bundesregierung. In der ersten Entscheidung eines Landessozialgerichts in einem Hauptsacheverfahren werde die Veröffentlichung des Transparenzberichts ebenfalls für zulässig erklärt. (Deutsche Bundesregierung: ra)
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
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