Landwirtschaftliches Bodenrecht


Agrarstrukturelle Herausforderungen auf dem Bodenmarkt und Anpassung des landwirtschaftlichen Bodenrechts
Sowohl das Grundstücksverkehrsgesetz als auch das Landpachtverkehrsgesetz sollten aktive Landwirte auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt unterstützen, wiesen aber in der Anwendung durch die Länder Defizite auf



"Die agrarstrukturellen Herausforderungen auf dem Bodenmarkt können ohne Anpassung des landwirtschaftlichen Bodenrechts durch die Länder nicht bewältigt werden", schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/9410) auf eine Kleine Anfrage (18/9215) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Kernziel des aktuellen Bodenrechts sei es, den Vorrang aktiver Landwirte beim Bodenerwerb zu sichern sowie spekulative Tendenzen einzudämmen, führt die Bundesregierung aus.

Sowohl das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) als auch das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) sollten aktive Landwirte auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt unterstützen, wiesen aber in der Anwendung durch die Länder Defizite auf. Kein Bundesland habe die Vorschläge der "Bund-Länder-Arbeitsgruppe Bodenmarktpolitik (BLAG) für eine verbesserte Regulierung des Bodenrechts bislang umgesetzt, heißt es weiter.

Die agrarstrukturellen Folgen einer möglichen Insolvenz des Unternehmens KTG Agrar SE sind nach Auffassung der Bundesregierung derzeit nicht endgültig absehbar, da der Verlauf des Insolvenzverfahrens offen sei. Sollte es zum Verkauf von Einzelflächen oder ganzen Betrieben kommen, gehe sie davon aus, dass diese häufig von anderen Investoren erworben würden. "Der Finanzbedarf für die Losgröße von Einzelflächen oder ganzen Tochtergesellschaften überschreitet in der Regel die Kaufkraft ortsansässiger Landwirte. Im Ergebnis nimmt die Flächenkonzentration weiter zu", schreibt die Bundesregierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 08.10.16
Home & Newsletterlauf: 28.10.16


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Internationale Standards und Normen

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).

  • Treibhausgas (THG)-Emissionen

    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen