Herkunftsnachweisregister für Erneuerbare Energien
Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte
Herkunftsnachweise sollen dazu dienen, einem Kunden oder Energieverbraucher gegenüber dokumentieren zu können, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge der von ihm genutzten oder an ihn gelieferten Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt worden ist
Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat den Weg frei gemacht für die Verordnung der Bundesregierung (20/10159) über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte (GWKHV). Für die Verordnung in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dagegen stimmten die Unionsfraktion und die AfD, die Gruppe Die Linke enthielt sich.
Herkunftsnachweise sollen dazu dienen, einem Kunden oder Energieverbraucher gegenüber dokumentieren zu können, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge der von ihm genutzten oder an ihn gelieferten Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt worden ist. Nachdem im Herkunftsnachweisregistergesetz die Grundlagen geschaffen wurden für die Einrichtung und den Betrieb des GWKHV, soll die Verordnung die Regelungen des Herkunftsnachweisregistergesetzes konkretisieren, etwa dergestalt, dass sie die Rahmenbedingungen dafür konkretisiert, dass das Umweltbundesamt (UBA) als die mit der Registerverwaltung betraute Behörde die Einrichtung der Herkunftsnachweisregister vornehmen kann. Zu den nachträglichen Änderungen gehören verminderte Berichtspflichten und die Klarstellung, dass das UBA keine Änderungen an materiellem Recht vornehmen darf.
Die Verordnung, die der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018 / 2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für die Energiequellen Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte dient, wird am Freitag im Bundestag abschließend beraten. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 18.04.24
Newsletterlauf: 24.06.24
Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat
-
Internationale Standards und Normen
Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).
-
Treibhausgas (THG)-Emissionen
Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).
-
Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich
Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.
-
Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung
Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.
-
Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen
Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.