Öffnung des Basisdatenregisters


Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz trat am 15. Juli 2021 in Kraft und befindet sich momentan in der Umsetzung



In einer Anhörung zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) im Wirtschaftsausschuss waren die vier geladenen Sachverständigen einig über die Notwendigkeit der Änderung. Einigen gehen die im Entwurf avisierten Neuerungen jedoch noch nicht weit genug.

Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz trat am 15. Juli 2021 in Kraft und befindet sich momentan in der Umsetzung. Es soll die Grundlage zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (beWiNr.) bilden. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist die Wirtschafts-Identifikationsnummern-Datenbank das zentrale und umfassendste Quellregister des Basisregisters, welches zudem die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer bereitstellt.

Mit dem Gesetzentwurf (20/8866) wollen die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP nun noch das Unternehmensbasisdatenregistergesetz an das durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 gültige Gesellschaftsregister anpassen.

"Ab dem 1. Januar 2024 wird die Datenübermittlung aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder an das Basisregister für Unternehmen neben den Daten aus Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister auch Daten aus dem Gesellschaftsregister enthalten sein", heißt es in dem Entwurf.

Axel Rickert, Leiter des Referats Kammerrecht der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion geladen worden war, sagte, die eigentliche Wirksamkeit des Basisregisters werde erst mit einem Anschluss weiterer Stellen an das Register gegeben. "So, wie es derzeit geplant ist, kann es den Echtbetrieb sicherstellen. Der eigentliche Nutzen des Registers wird aber deutlich steigen, wenn andere Stellen auch angeschlossen sind." Zudem sei notwendig, dass das Register so schnell wie möglich an den Start komme und alle Hindernisse bis dorthin ausgeräumt würden. Für den Anschluss weiterer Register ist aus Rickerts Sicht eine Verordnungsermächtigung ausreichend, dies würde eine weitere Zeitverzögerung verhindert.

Gabriele Roßkopf, Rechtsanwältin bei Gleiss Lutz Rechtsanwälte in Stuttgart, stimmte mit Rickert überein, dass eine Ausweitung der Schnittstellen über eine Verordnungsermächtigung unproblematisch sei. Auch Roßkopf plädierte dafür, noch weitere Quellregister anzuschließen: "Dies wird eine Erleichterung sein, denn momentan ist der Umgang mit dem Register mühsam. Je mehr Register enthalten sind, desto besser", sagte die auf Vorschlag der SPD-Fraktion geladene Sachverständige.

Sirko Scheffler, eingeladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, Vorstandsvorsitzender Databund e. V. und Geschäftsführer der brain-SCC GmbH, wünschte sich mehr Geschwindigkeit bei der Umsetzung des UBRegG. Wenn es Möglichkeiten gebe, bei der Umsetzung nachzustellen, um an Qualität und Geschwindigkeit zu gewinnen, sei dies zu begrüßen. "Es ist sehr komplex, was wir hier in Deutschland vor der Brust haben", so Scheffler. Es sei deshalb sehr im Sinne der Nutzer, bei Aufbau und Umsetzung auf die konkreten Vorschläge aus den Verbänden einzugehen.

Heino Weller, Leiter Taxonomien und Standarddaten Datev eG, war der Meinung, dass es von Nutzen sein könnte, das Basisregister auch außerhalb der Verwaltung nutzbar machen zu können; die Daten seien momentan nicht von außen nutzbar. Außerdem forderte er, dass das Transparenzregister Bestandteil des Registers wird. "Anders ist nicht klar, wie Unstimmigkeitsmeldungen von Steuerberatern, Rechtsanwälten und anderen sonst durchschlagen sollen", sagte der auf Vorschlag der FDP-Fraktion geladene Sachverständige. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 28.11.23
Newsletterlauf: 05.02.24


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Internationale Standards und Normen

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).

  • Treibhausgas (THG)-Emissionen

    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen