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Bessere Kontrolle der Finanzwirtschaft


"Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)"
Grund für die Neuregelung war, wie die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs schreibt, die Rolle der Abschlussprüfer in der Finanzkrise

(03.02.16) - Neue EU-Bestimmungen zur Prüfung der Geschäftsabschlüsse insbesondere von Banken und Versicherungen sollen mit einem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf (18/7219), in nationales Recht umgesetzt werden. Dieses "Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz - AReG)" soll am 17. Juni 2016 in Kraft treten, an dem auch die genannten EU-Rechtsakte wirksam werden.

"Unternehmen von öffentlichem Interesse", für die die Neuregelung gelten soll, sind neben Banken und Versicherungen auch andere, kapitalmarktorientierte Unternehmen. Der Stellungnahme des Normenkontrollrates zufolge fallen in Deutschland derzeit rund 3100 Unternehmen in diese Kategorie.

Grund für die Neuregelung war, wie die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs schreibt, die Rolle der Abschlussprüfer in der Finanzkrise. Die Europäische Kommission habe dazu im Oktober 2010 das Grünbuch "Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise" vorgelegt, auf das die jetzt umzusetzenden EU-Rechtsakte zurückgingen. Ziel sei "insbesondere eine Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfungen sowie eine Steigerung der Aussagekraft des Prüfungsergebnisses und damit letztlich eine Stärkung des Binnenmarktes". Daneben solle der von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dominierte Markt der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse auch für kleinere Konkurrenten geöffnet werden.

Im europäischen Recht eingeräumte Mitgliedstaatenwahlrechte würden in weitem Umfang ausgeübt, schreibt die Bundesregierung. Das betreffe insbesondere Ausnahmen für Sparkassen und genossenschaftliche Finanzinstitute. Insgesamt blieben "die im deutschen Recht verankerten Grundprinzipien soweit wie möglich unverändert", schreibt die Bundesregierung. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen bei einer Vielzahl von Gesetzen vor, darunter dem Handelsgesetzbuch, dem Publizitätsgesetz, dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz, dem Genossenschaftsgesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Einem Teil der nach EU-Recht erforderlichen Änderungen sei bereits in dem schon im Juli 2015 eingebrachten Entwurf eines Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (18/6282) Genüge getan, schreibt die Deutsche Bundesregierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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