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Bankenrettung auch ESM-Aufgabe


Änderung des ESM-Finanzierungsgesetze: "Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden"
Während der Finanzkrise hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist

(01.10.14) - Sobald unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken in der Eurozone eingerichtet worden ist, soll der europäische Stabilitätsmechanismus ESM auch zur direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten beitragen können. Diese Möglichkeit soll durch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (18/2577) geschaffen werden. So soll es im Gesetz in Zukunft heißen: "Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden."

Während der Finanzkrise hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So könne es möglich werden, dass ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage sei, die erforderlichen Finanzhilfen für seine Banken bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte habe. Möglicherweise werde auch der dauerhafte Zugang zum Kapitalmarkt gefährdet. Dann könne sogar eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich werden.

Die Bundesregierung betont, dass durch die Gewährung von ESM-Finanzhilfen direkt an Finanzinstitute eine Krise im Bankensektor eines Mitgliedslandes von der Krise der öffentlichen Haushalte entkoppelt werden könne. Wenn ESM-Hilfen nicht an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben würden, könnten zudem negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden. Es gelte aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung. Die Hilfen sollen nur unter strengen Auflagen gewährt werden können und sind auf 60 Milliarden Euro begrenzt. Zur Haftung Deutschlands heißt es: "Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert." (Deutsche Bundesregierung: ra)


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