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Verbandsklagen bei Datenschutzverstößen


Gesetzentwurf stärkt Verbraucherrechte: Datennutzung ohne Einwilligung ist nicht erlaubt
Alle datenschutzrechtlichen Vorschriften sollen als Verbraucherschutzgesetze gelten - So soll es leichter werden, die bestehenden Datenschutzgesetze durchzusetzen

(16.02.15) - Verbraucherschutzverbände sollen künftig Unternehmen wegen unzulässiger Datenerhebung abmahnen und verklagen können. Zudem sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbraucherfreundlicher werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Kabinett beschlossen hat. Häufig erheben und verarbeiten Unternehmen Daten von Verbrauchern, ohne dass diese eingewilligt haben. Vor allem in größerem Umfang sind solche Daten für Dritte aus verschiedenen Gründen wertvoll. Unternehmen nutzen sie etwa für Zwecke der Werbung, für Markt- und Meinungsforschung oder um Persönlichkeits- und Nutzerprofilen zu erstellen.

Auch wenn Verbraucher dieses Vorgehen beim Surfen im Internet oder in sozialen Netzwerken nicht wahrnehmen, stellt es eine erhebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar.

Hier setzt der neue Gesetzentwurf an: Er soll Verbraucher besser vor der unzulässigen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch Unternehmer schützen. Dafür sollen alle datenschutzrechtlichen Vorschriften als Verbraucherschutzgesetze gelten. So wird es leichter, die bestehenden Datenschutzgesetze durchzusetzen.

Außen vor bleiben allerdings insbesondere Datenerhebungen und -verarbeitungen, die Unternehmer ausschließlich dazu vornehmen, um ihre Verträge mit dem Verbraucher oder gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Abgesehen vom sparsamen Umgang mit den eigenen Daten können Verbraucher bereits heute ihre Daten verschiedentlich schützen. Sie haben einen Anspruch darauf zu erfahren, was Unternehmen mit ihren Daten machen. Das stellt Paragraph 34 des Bundesdatenschutzgesetzes klar. Und wenn sie erfahren, dass Unternehmen dabei unzulässigerweise gehandelt haben, können sie

>> Ansprüche auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung von Daten erheben (Paragrpah 35 BDSG),
>> auch Ansprüche auf Unterlassung analog geltend machen (Paragraph 1004 BGB) und
>> zudem Schadenersatz verlangen (Paragraph 7 BDSG oder Paragraph 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 GG).

Verbraucher scheuen aber häufig die Mühen und gegebenenfalls die Kosten, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Denn sie kennen den Wert ihrer Daten nicht. Darüber werden sie von den Unternehmen auch wohlweißlich im Unklaren gelassen.

Aufsichtsbehörden und Verbände stärken
Gegen Verstöße bei der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten können bislang auch bestimmte Aufsichtsbehörden vorgehen. Eine flächendeckende Kontrolle scheidet aber schon aufgrund der Zahl der Unternehmer und des stetig zunehmenden Umfanges aus, in der sie Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Meist greifen Datenschutzaufsichtsbehörden deshalb erst ein, wenn sie von Verstößen gegen Datenschutzgesetze erfahren.

Auch Verbände und Kammern können Unternehmen bei datenschutzrechtlichen Verstößen bislang nur unzureichend Einhalt gebieten. Unterlassungsansprüche können sie nur geltend machen, wenn deren Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Mit der Gesetzesänderung soll diese Lücke geschlossen werden.

Künftig Kündigung per E-Mail möglich
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass für Verbraucher künftig die Textform reicht, um zum Beispiel einen Vertrag zu kündigen - beispielsweise per E-Mail. Eine strengere Form wie die sogenannte Schriftform, bestehend aus Text und eigenhändiger Unterschrift, darf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr vereinbart werden.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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