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Ab 2018 wird Besteuerung geändert


Gesetzentwurf: Investmentbesteuerung wird neu geregelt
Anfälligkeit des Investmentsteuerrechts für Steuerumgehungsgestaltungen durch grundlegende Änderungen nachhaltig zu reduzieren

(09.05.16) - Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds soll völlig neu geregelt und einfacher werden. Außerdem sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen unterbunden werden. Diese Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (18/8045). "Anstatt fortwährender punktueller Eingriffe ist es sinnvoller, die generelle Anfälligkeit des Investmentsteuerrechts für Steuerumgehungsgestaltungen durch grundlegende Änderungen nachhaltig zu reduzieren", begründet die Regierung ihr Vorhaben. Sie räumt aber auch ein, "dass derzeit weitere Gestaltungsmodelle betrieben werden, die der Finanzverwaltung noch unbekannt sind".

Grund für die Änderungen ist auch die Rechtsprechung auf europäischer Ebene. Danach ist es möglicherweise nicht mehr zulässig, dass inländische Investmentfonds von der Steuer freigestellt werden, ausländische aber mit einer abgeltend wirkenden Kapitalertragsteuer belastet werden. Die inländischen Fonds behalten die Steuern derzeit bei der Ausschüttung der Erträge von den Anlegern ein.

Ab 2018 wird die Besteuerung geändert. Danach müssen inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien in Höhe von jeweils 15 Prozent (Körperschaftsteuer) abführen. Steuerfrei vereinnahmt werden können von den Fonds weiterhin Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge.

Die Anleger wiederum brauchen für ihre Steuererklärung nur noch wenige Angaben zu machen. Bisher gab es 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen. Künftig müssen angegeben werden: Höhe der Ausschüttung, Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende, Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, sonstiger Fonds). Nicht mit Körperschaftsteuer belastet werden Fondsanlagen gemeinnütziger Einrichtungen (etwa Kirchen) und Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester- und Rürup-Renten). Bei Altersvorsorgeverträgen findet eine Besteuerung in der Auszahlungsphase statt.

Um die Vorausbelastung der Fonds mit Körperschaftsteuer und die Nicht-Anrechenbarkeit ausländischer Steuern zu kompensieren, müssen Anleger die Erträge der Fonds nicht mehr vollständig versteuern, sondern es erfolgt eine Teilfreistellung. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 Prozent. Bei Immobilienfonds bleiben 60 Prozent steuerfrei (Auslandsimmobilien: 80 Prozent). In allen anderen Fällen gilt, dass Ausschüttungen von Publikums-Investmentfonds in voller Höhe zu versteuern sind.

Wenn Fonds nicht ausschütten (thesaurieren), wird eine jährlich neu festzulegende steuerliche Vorabpauschale erhoben. Ihre Höhe hätte 2015 0,7 Prozent des Werts des Fondsanteils zum Jahresanfang betragen. Die Regelung gilt der "Vermeidung einer zeitlich unbeschränkten Steuerstundungsmöglichkeit und damit zur Verhinderung von Gestaltungen sowie zur Verstetigung des Steueraufkommens", wie es in der Begründung heißt. Damit soll auch verhindert werden, "dass sich vermögende Anleger einen eigenen Investmentfonds zulegen, um fortan eine von der Besteuerung abgeschirmte Kapitalanlage zu betreiben".

Weiterhin sollen mit dem Gesetzentwurf bestimmte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten in der Nachfolge der sogenannten Cum/Ex-Geschäfte unterbunden werden. Mit diesen als Cum/Cum-Geschäften bezeichneten Wertpapierverschiebungen können Steuerausländer oder inländische Körperschaften durch Verkauf von Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag die Besteuerung vermeiden. Zwar muss der Käufer Kapitalertragsteuer für die Dividenden bezahlen. Nachdem sich der Kurs durch Ausschüttung der Dividende entsprechend reduziert hat, verkauft der Käufer die Aktien wieder an den ursprünglichen Eigentümer.

Der Verlust aus dem Verkauf kann mit der erzielten Dividende verrechnet werden, so dass nach Angaben der Bundesregierung "die einbehaltene Kapitalertragsteuer an den Käufer erstattet werden muss. Die Steuerersparnis teilen sich Verkäufer und Käufer." Ein Mindesthaltezeitraum soll diese Gestaltungsmöglichkeiten beenden. So wird keine Anrechnung mehr gewährt, wenn Steuerpflichtige innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums rund um den Dividendentermin nicht an 45 Tagen Eigentümer der Wertpapiere ist. Die Vorschriften gelten erst für Kapitalerträgen ab 20.000 Euro im Jahr, treten aber bereits 2016 in Kraft, was nach Angaben der Regierung eine "unechte Rückwirkung" darstellt, die aber zulässig sei.

Für Spezial-Investmentfonds, in die grundsätzlich nur institutionelle Anleger investieren dürfen, gelten die alten semitransparenten Besteuerungsvorschriften weiter. (Deutscher Bundestag: ra)




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