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Beanstandungen nicht Rechnung getragen


EU-Kommission fordert UNGARN und ÖSTERREICH auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Einklang zu bringen
Weitere Mängel sind die fehlerhafte Umsetzung der Definition des Begriffs "Genehmigung", zu niedrige Geldbußen und die unter Umständen unerschwinglichen Kosten von Gerichtsverfahren für die Zivilgesellschaft



Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Ungarn (INFR(2019)2111) und Österreich (INFR(2024)2012) zu richten, weil es die Länder versäumt haben, ihre nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (Richtlinie 2011/92/EU in der durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung) in Einklang zu bringen. Gemäß der geänderten Richtlinie müssen große Bau- oder Entwicklungsprojekte in der EU vor Baubeginn im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden. In Ungarn sieht das nationale Recht allgemeine Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen vor, anstatt nur in außergewöhnlichen Fällen Ausnahmen zu erlauben.

Weitere Mängel sind die fehlerhafte Umsetzung der Definition des Begriffs "Genehmigung", zu niedrige Geldbußen und die unter Umständen unerschwinglichen Kosten von Gerichtsverfahren für die Zivilgesellschaft. Die österreichischen Rechtsvorschriften gewährleisten keine angemessene Prüfung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen, Die Prüfung umfasst insbesondere die Bewertung der kumulativen Auswirkungen, der Kriterien Art, Größe oder Standort eines Projekts und der Schwellenwerte für die Projekte. was dazu führen kann, dass Projekte genehmigt werden, ohne dass ihre potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ausreichend berücksichtigt werden. Im Juli 2019 bzw. im April 2024 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an Ungarn bzw. Österreich übermittelt.

Die Behörden beider Länder haben den Beanstandungen nicht in vollem Umfang Rechnung getragen. Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Ungarn und Österreich zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. (Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 14.05.25


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