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Beschränkungen des Warenhandels


Europäische Kommission führt in der Branche für alkoholfreie Getränke unangekündigte kartellrechtliche Nachprüfungen durch und fordert von einem Unternehmen aus der Körperpflegebranche Informationen an
Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen



Die Europäische Kommission führt in mehreren Mitgliedstaaten unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen aus der Branche für alkoholfreie Getränke durch. Gleichzeitig hat sie ein förmliches Auskunftsverlangen an ein Unternehmen aus der Körperpflegebranche gerichtet. Die Kommission hat Bedenken, dass die betreffenden Unternehmen gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben könnten, denen zufolge Kartelle und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten sind (Artikel 101 und Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Insbesondere untersucht die Kommission mögliche Beschränkungen des Warenhandels im Binnenmarkt und die Marktsegmentierung. Die Untersuchungen betreffen Verhaltensweisen, die möglicherweise andauern und sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken.

Die Beamten der Kommission wurden von Beamten der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden begleitet.

Hintergrund
Unangekündigte Nachprüfungen sind ein erster Schritt bei der Untersuchung mutmaßlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen. Wenn die Kommission solche Nachprüfungen durchführt, bedeutet das noch nicht, dass das betreffende Unternehmen wettbewerbswidrig gehandelt hat, denn die Untersuchung wird ergebnisoffen geführt. Die Kommission achtet die Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht von Unternehmen, im Laufe eines Kartellverfahrens angehört zu werden.

Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind eine weitere Möglichkeit, Informationen über mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einzuholen. Unternehmen sind verpflichtet, Auskunftsverlangen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vollständig zu beantworten.

Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen müssen nicht innerhalb einer bestimmten Zeitspanne abgeschlossen werden. Ihre Dauer hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und der Ausübung der Verteidigungsrechte ab.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung kann an einem geheimen Kartell beteiligten Unternehmen, die das Verhalten melden oder während der gesamten Untersuchung mit der Kommission zusammenarbeiten, im Gegenzug ein Erlass oder eine erhebliche Ermäßigung ihrer Geldbuße gewährt werden. Personen und Unternehmen können Kartelle oder andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen anonym über das Whistleblower-Tool der Kommission melden. Weitere Informationen zur Kronzeugenregelung der Kommission und zum Whistleblower-Tool finden Sie auf der Website der GD Wettbewerb. (EU-Kommission: ra)

eingetragen: 14.04.25


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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