Überkompensation von gezahlter MwSt.
Besteuerung: Europäische Kommission verklagt Deutschland vor dem EU-Gerichtshof wegen Nichtanwendung der EU-MwSt-Regelung für Landwirte
Deutschland wendet die Pauschalregelung standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem EU-Gerichtshof zu verklagen, weil die EU-MwSt-Regelung für Landwirte nicht korrekt angewendet wurde. Nach den geltenden EU-Vorschriften können die Mitgliedstaaten ein MwSt-Pauschalregelung (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) anwenden, wonach die Landwirte ihren Kunden einen Pauschalbetrag ("Pauschalausgleich") auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung stellen können. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Regelung ist für Landwirte gedacht, die bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der vereinfachten Regelung für kleine Unternehmen auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten stoßen dürften.
Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe. Etwaige verwaltungstechnischer Schwierigkeiten spielen dabei keine Rolle. Die einzigen Landwirte, denen die Regelung nicht zugute kommt, sind gewerbliche Viehzüchter.
Laut Zahlen des Bundesrechnungshofs erhalten deutsche Landwirte, die unter die Pauschalregelung fallen, zudem eine Überkompensation für die von ihnen gezahlte MwSt. Dies ist nach den EU-Vorschriften nicht zulässig und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, insbesondere zugunsten großer Landwirte, denen die normalen Mehrwertsteuerregelungen keine Schwierigkeiten bereiten.
Hintergrund
Am 8. März 2018 leitete die Europäische Kommission mit der förmlichen, an die deutschen Behörden gerichteten Aufforderung, ihre Mehrwertsteuerregelung zu ändern, ein EU-Vertragsverletzungsverfahren ein. Im Januar 2019 erging eine Aufforderung in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der Deutschland nicht nachgekommen ist.
(Europäische Kommission: ra)
eingetragen: 19.08.19
Newsletterlauf: 24.10.19
Meldungen: Europäische Kommission
-
Kernelemente der Maßnahme gegen Meta
Das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Netz) hat ein Schreiben an Meta übermittelt, nachdem Bedenken aufgetreten waren, dass Meta mit ihrem "Pay or consent"-Modell gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen könnte. Die Kommission koordinierte diese Maßnahme unter der Leitung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung.
-
Marktrisiko-Vorschriften von Basel III
Die Europäische Kommission hat heute einen delegierten Rechtsakt beschlossen, der den Geltungsbeginn von Teilen der Basel-III-Standards in der EU um ein Jahr verschiebt. Gelten soll der Aufschub für den "Fundamental Review of the Trading Book", kurz: "FRTB", der die Handelstätigkeit der Banken betrifft und nun erst ab dem 1. Januar 2026 greifen soll. Das FRTB-Regelwerk trägt ausgefeilteren Methoden zur Messung von Risiken Rechnung, damit die Eigenkapitalanforderungen besser zu den Risiken passen, denen die Banken bei ihren Tätigkeiten an den Kapitalmärkten tatsächlich ausgesetzt sind.
-
CO2-Bepreisung auf weitere Wirtschaftssektoren
Die Kommission erlässt eine Reihe von Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die nicht mitgeteilt haben, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht ergriffen haben. Dabei sendet die Kommission zunächst Aufforderungsschreiben an alle Mitgliedstaaten, die keine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien gemeldet haben, deren Umsetzungsfrist vor Kurzem abgelaufen ist. So haben 26 Mitgliedstaaten noch keine vollständige Umsetzung von zwei EU-Richtlinien in den Bereichen Klimaschutz und Verteidigung gemeldet.
-
Grundlage für ein solches Regelwerk
Die Europäische Kommission begrüßt, dass der Text eines im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelten Übereinkommens über den elektronischen Handel nach fünf Jahren intensiver Verhandlungen, an denen mehr als 90 WTO-Mitglieder beteiligt waren, veröffentlicht wurde. Die EU brachte sich in die Verhandlungen über dieses erste weltweite Regelwerk für den digitalen Handel engagiert ein. Sobald das Übereinkommen in den WTO-Rechtsrahmen integriert ist, wird es für zahlreiche WTO-Mitglieder die Grundlage für ein solches Regelwerk bilden. Es wird sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugute kommen und in den beteiligten WTO-Mitgliedstaaten den digitalen Wandel fördern, indem es >> grenzüberschreitende elektronische Transaktionen vereinfacht, >> Hemmnisse für den digitalen Handel abbaut und >> Innovationen im elektronischen Handel fördert.
-
Einleitung des eingehenden Prüfverfahrens
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob eine deutsche Umstrukturierungsmaßnahme im Umfang von 321,2 Mio. EUR für Condor mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme war ursprünglich im Juli 2021 von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung genehmigt worden, doch dann wurde der Genehmigungsbeschluss der Kommission durch das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Mai 2024 für nichtig erklärt.