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Absprachen am EWR-Sekundärmarkt


Kartellrecht: Mutmaßliches Händlerkartell für supranationale, staatliche und halbstaatliche, auf US-Dollar lautende Anleihen erhält Mitteilung der Beschwerdepunkte
Die Untersuchung der Kommission beschränkt sich auf das Verhalten bestimmter Händler dieser vier Banken und impliziert nicht, dass das mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhalten eine geschäftsübliche Praxis unter SSA-Anleihehändlern darstellt



Die Europäische Kommission hat vier Banken darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese ihrer Auffassung nach im Zeitraum 2009 bis 2015 durch gewollt wettbewerbsverzerrende Absprachen am EWR-Sekundärmarkt für supranationale, staatliche sowie halbstaatliche Anleihen (SSA-Anleihen) in US-Dollar gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Die Kommission verdächtigt die vier Banken, im Zeitraum 2009 bis 2015 mehrfach sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht und sich in Bezug auf die Preise für auf US-Dollar lautende supranationale, staatliche sowie halbstaatliche Anleihen, sogenannte SSA-Anleihen, abgesprochen zu haben. Die entsprechenden Kontakte sollen hauptsächlich über Online-Chatrooms erfolgt sein.

Sollte sich die vorläufige Auffassung der Kommission bestätigen, würde dieses Verhalten einen Verstoß gegen die EU-Vorschriften darstellen, die wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken wie Preisabsprachen untersagen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens).

Die Untersuchung der Kommission beschränkt sich auf das Verhalten bestimmter Händler dieser vier Banken und impliziert nicht, dass das mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhalten eine geschäftsübliche Praxis unter SSA-Anleihehändlern darstellt.

Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis einer solchen Untersuchung nicht vor.

Hintergründe zu Anleihemärkten
Anleihen sind festverzinsliche Schuldverschreibungen, die die Kapitalaufnahme an internationalen Finanzmärkten ermöglichen und anschließend als Kapitalanlagen gehalten oder wie sonstige Finanzinstrumente gehandelt werden.


Anleihen werden zunächst am "Primärmarkt" begeben und über Auktionen oder durch Konsortien an Anleger verkauft. Am "Sekundärmarkt" werden sie anschließend zwischen Banken, Maklern und Anlegern gehandelt. Anleihen können nach Emittenten und nach Denominationswährung unterschieden werden. Dementsprechend sind auch die Handelsabteilungen von Banken organisiert. Der Begriff "SSA-Anleihen" ist eine übergreifende Bezeichnung für drei Arten von Anleihen:

>> supranationale Anleihen, die von supranationalen Organen oder Einrichtungen, wie etwa der Europäischen Investitionsbank begeben werden;
>> Staatsanleihen‚ die von Zentralstaaten nach einem anderen als dem innerstaatlichen Recht und/oder in einer Fremdwährung begeben werden (z. B. von europäischen Staaten begebene Anleihen, die auf US-Dollar lauten); und
>> von Behörden emittierte Anleihen (Agency-Anleihen), die auf einer dem Staat untergeordneten Ebene von staatsnahen Einrichtungen oder öffentlichen Stellen, wie etwa regionalen Entwicklungsbanken begeben werden.

Hintergründe zum Verfahren
Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein förmlicher Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, mit dem sie die betroffenen Parteien schriftlich von den gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkten in Kenntnis setzt. Die Parteien können daraufhin die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich Stellung nehmen und eine mündliche Anhörung beantragen, um Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden ihren Standpunkt darzulegen.

Wenn die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben, zu dem Schluss kommt, dass ausreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie das Verhalten untersagt und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängt.

Für den Abschluss kartellrechtlicher Untersuchungen zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gilt für die Kommission keine zwingende Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von verschiedenen Faktoren ab, u. a. von der Komplexität der Sache, dem Umfang, in dem das betroffene Unternehmen mit der Kommission kooperiert, und der Ausübung der Verteidigungsrechte.
(Europäische Kommission: ra)

eingetragen: 25.12.18
Newsletterlauf: 25.01.19


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