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Fällt nicht unter die EU-Beihilfevorschriften


Staatliche Beihilfen: Deutsche Regelung zur Grundstückserschließung nach Feststellung der Kommission beihilfefrei
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Erschließungsunternehmen im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien öffentlichen Vergabeverfahrens ausgewählt werden

(16.04.14) - Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass eine deutsche Regelung, die die Gewährung direkter Zuschüsse für die Erschließung und Revitalisierung von Grundstücken vorsieht, keine staatliche Beihilfe beinhaltet. Die Kommission hat festgestellt, dass die Erschließung von Grundstücken durch örtliche Behörden Teil von deren öffentlichem Auftrag ist und daher nicht unter die EU-Beihilfevorschriften fällt.

Die deutsche Erschließungsregelung zielt darauf ab, Grundstücke baureif zu machen und zu gewährleisten, dass sie an die Versorgungsnetze (Wasser, Gas, Abwasser und Strom) und an die Verkehrsnetze (Schiene und Straße) angeschlossen werden. Nicht gefördert werden die Errichtung von Gebäuden und die Grundstücksverwaltung.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Erschließungsunternehmen im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien öffentlichen Vergabeverfahrens ausgewählt werden. Darüber hinaus werden die Grundstücke im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über den Verkauf von Grundstücken (weitere Einzelheiten finden Sie hier) entweder durch eine Ausschreibung oder im Anschluss an die Bewertung durch einen unabhängigen Experten verkauft. Dadurch wird sichergestellt, dass die Erschließungsunternehmen zu Marktbedingungen vergütet werden und dass die Käufer der Grundstücke den Marktpreis zahlen. Da die Maßnahme weder den Erschließungsunternehmen noch den Käufern einen Vorteil verschafft, wird keine staatliche Beihilfe gewährt.

Mit diesem Beschluss wird ein wichtiger Aspekt hinsichtlich des Begriffs der staatlichen Beihilfe im EU-Recht klargestellt, denn er bestätigt, dass es sich bei der Erschließung von Grundstücken durch eine lokale Behörde um die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags handelt und sich an dieser Einschätzung seit den Urteilen in den Rechtssachen Leipzig/Halle nichts geändert hat (verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 und Rechtssache C-288/11 P).

Hintergrund
Deutschland hatte die Regelung zur Grundstückserschließung erstmals im Jahr 2002 angemeldet. Im Juli 2003 stellte die Kommission fest, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelte. Obwohl die Maßnahme gegenüber der vorherigen Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission von 2003 war, nicht wesentlich geändert worden war, meldete Deutschland sie angesichts des Urteils des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache Flughafen Leipzig/Halle (verbundene Rechtssachen T-443/08 und T-455/08) und des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rechtssache C-288/11 P) erneut an. Deutschland war der Ansicht, dass die Regelung keine staatlichen Beihilfen umfasste, nahm die erneute Anmeldung aber aus Gründen der Rechtssicherheit vor.

In den Urteilen Leipzig/Halle legten die Gerichte dar, dass die Errichtung von Infrastruktur, die nicht von deren späterer wirtschaftlicher Nutzung zu trennen ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und die Finanzierung daher unter die EU-Beihilfevorschriften fällt. Dahingegen fällt die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht in den Geltungsbereich der Beihilfevorschriften. Im Anschluss an diese Urteile bestand eine gewisse rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die Anwendbarkeit der EU-Beihilfevorschriften auf die Erschließung von Grundstücken. Mit dem heutigen Beschluss wird bekräftigt, dass die Erschließung von Grundstücken durch die öffentliche Hand Teil ihres öffentlichen Auftrags ist, der in der Bereitstellung und Kontrolle von Grundstücken im Einklang mit den örtlichen Plänen der Stadt- und Raumentwicklung besteht.

Die Kommission plant, in naher Zukunft eine Mitteilung über den Begriff der staatlichen Beihilfe anzunehmen, in der der Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf der Grundlage der Rechtsprechung der EU-Gerichte und der Beschlusspraxis der Kommission näher ausgelegt wird. Anfang des Jahres führte die Kommission eine öffentliche Konsultation zu ihrem Entwurf durch. (Europäische Kommission: ra)


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