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Mögliche Steuervorteile für Fußballvereine


Staatliche Beihilfen: Europäische Kommission nimmt staatliche Zuwendungen für bestimmte spanische Profifußballclubs unter die Lupe
"Profifußballclubs sollten ihre Betriebskosten und Investitionen selbst erwirtschaften, anstatt den Steuerzahler in Anspruch zu nehmen"

(20.01.14) - Die Europäische Kommission hat drei Prüfverfahren eröffnet, um zu untersuchen, inwieweit mehrere öffentliche Unterstützungsmaßnahmen zugunsten spanischer Profifußball-Vereine mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind. Keine dieser Maßnahmen war bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet worden. Die Kommission war vielmehr von betroffenen Bürgern darüber in Kenntnis gesetzt worden. Die Kommission hält es für möglich, dass die begünstigten Vereine durch die betreffenden Maßnahmen erhebliche Vorteile gegenüber jenen Clubs genossen, die ohne eine solche Unterstützung wirtschaften müssen. Die Eröffnung einer eingehenden Untersuchung gibt Spanien und auch Dritten mit berechtigtem Interesse die Möglichkeit, zu den betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: "Profifußballclubs sollten ihre Betriebskosten und Investitionen selbst erwirtschaften, anstatt den Steuerzahler in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten und öffentliche Einrichtungen müssen das Beihilferecht der EU einhalten. Das gilt für diesen Wirtschaftszweig genauso wie für alle anderen Branchen."

Das erste Verfahren betrifft mögliche Steuervorteile für die Fußballvereine Real Madrid, FC Barcelona, Athletic Bilbao und Atlético Osasuna. In einem anderen Verfahren wird geprüft, ob ein Grundstückstausch zwischen der Stadt Madrid und Real Madrid, über den ausführlich in den Medien berichtet wurde, mit staatlichen Beihilfen für den Club einherging. Schließlich wird die Kommission untersuchen, ob die Bürgschaften des staatseigenen Instituto Valenciano de Finanzas (IVF) für Darlehen an drei Fußballvereine der Region (FC Valencia, FC Hercules und FC Elche), die sich zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung offensichtlich in finanziellen Schwierigkeiten befanden, mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind.

Sämtliche Maßnahmen wurden aus staatlichen Mitteln finanziert und sind mit Vorteilen für spezifische Vereine verbunden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im EU-Binnenmarkt ausüben. Deshalb könnten Maßnahmen den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In diesem Fall würde es sich um staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften handeln. Diese können für mit dem EU-Recht vereinbar erklärt werden, wenn sie einem gemeinsamen Ziel dienen, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt über Gebühr zu verzerren. Bisher hat Spanien allerdings keine Belege vorgelegt, die eine solche Einstufung rechtfertigen würden.

Soweit sich die Proficlubs zum Zeitpunkt der Maßnahmen in finanziellen Schwierigkeiten befanden, sind die Hilfen nach Maßgabe jener EU-Leitlinien zu prüfen, in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewähren dürfen. Zum jetzigen Zeitpunkt bezweifelt die Kommission, dass die in Rede stehenden Maßnahmen mit diesen Leitlinien vereinbar sind, zumal Spanien keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, wie die Vereine wieder rentabel werden können und die mit den Beihilfen einhergehenden Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt werden.

Untersuchte Maßnahmen
Die Kommission untersucht folgende Maßnahmen:

Bild: EU-Kommission


Hintergrund
Vizepräsident Joaquín Almunia und UEFA-Präsident Michel Platini hatten in einer gemeinsamen Erklärung vom 21. März 2012 versichert, dass die Kontrolle staatlicher Beihilfen im Profifußball und die "Financial Fair Play"-Regeln der UEFA die gleichen Ziele verfolgen und dass Berufsfußballvereine ausschließlich von ihren eigenen Mitteln leben sollten.

Die Kommission untersucht auch Maßnahmen in anderen Mitgliedstaaten, auf die sie aufmerksam gemacht wurde, und hat im Oktober 2012 allen Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen zum Profifußball übermittelt. Im März 2013 hatte die Kommission staatliche Zuwendungen für fünf niederländische Profifußballclubs unter die Lupe genommen.

Staatliche Zuwendungen für Marktteilnehmer, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können als beihilfefrei im Sinne der EU-Vorschriften angesehen werden, wenn sie zu Bedingungen gewährt werden, die für einen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Marktteilnehmer annehmbar wären (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Wenn dieser Grundsatz nicht beachtet wird, stellt die staatliche Zuwendung eine Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften (Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) dar, da dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft wird. In diesem Fall prüft die Kommission, ob die fragliche Förderung mit den gemeinsamen EU-Vorschriften in Einklang steht, die bestimmte Arten von Beihilfen zulassen. Ohne diese gemeinsamen Vorschriften würde der Wettbewerb im Binnenmarkt durch einen "Subventionswettlauf" verfälscht, den Mitgliedstaaten zugunsten privater Marktteilnehmer austragen würden. (Europäische Kommission: ra)


Meldungen: Europäische Kommission

  • Überarbeitung einschlägiger Vorschriften

    Die Europäische Kommission startet eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, mit denen Interessenträger aufgefordert werden, ihre Standpunkte zur Zukunft der EU-Verfahren für die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften zu übermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung, die im September 2024 mit der Veröffentlichung einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen abgeschlossen wurde, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren zur Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften einzuleiten, wobei es insbesondere darum gehen wird, die Vorschriften angesichts transformativer Veränderungen wie der Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen. Alle Interessenträger können bis zum 2. Oktober 2025 Stellung nehmen.

  • Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur

    Die Europäische Kommission hat einen strukturierten Reflexionsprozess zur Überprüfung der EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur in Gang gesetzt. Die Überprüfung ergänzt die vorbereitenden Arbeiten für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR). Ziel ist es, einen verstärkten und effizienteren Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

  • Einhaltung von Verpflichtungszusagen

    Die Europäische Kommission hat Vivendi ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Unternehmen gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach der EU-Fusionskontrollverordnung sowie gegen die Bedingungen und Auflagen des Kommissionsbeschlusses vom 9. Juni 2023 über die Genehmigung der Übernahme von Lagardère durch Vivendi verstoßen hat.

  • Marktbeherrschende Stellung

    Die Europäische Kommission hat Verpflichtungsangebote von Corning nach den EU-Kartellvorschriften für rechtsverbindlich erklärt. Die Verpflichtungen räumen die Bedenken der Kommission aus in Bezug auf von Corning geschlossene mutmaßlich wettbewerbswidrige Alleinbezugsvereinbarungen für Alkali-Aluminosilikatglas (im Folgenden "Alkali-AS-Glas"), das hauptsächlich als Abdeckglas in Smartphones und anderen tragbaren Elektronikgeräten zum Einsatz kommt.

  • Zusammenschlusses zwischen KKR und NetCo

    Die Europäische Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu ermitteln, ob KKR & Co. Inc. (im Folgenden "KKR") der Kommission im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zur Übernahme des Unternehmens NetCo unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt hat.

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