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Regulierung der Kartenzahlungssysteme


Electronic Cash – Verpflichtungszusagen der Kreditwirtschaft umgesetzt
Andreas Mundt: "Die Spitzenverbände der Banken haben ihre Zusagen eingehalten. Im Wege der Verhandlung konnten die Händler nun teils deutlich reduzierte Preise vereinbaren"

(29.04.15) - Händler mussten in der Vergangenheit für jede Zahlung ihrer Kunden per EC-Karte 0,3Prozent des jeweiligen Kartenumsatzes an die kartenausgebende Bank abführen. Die Höhe dieses Entgelts wurde einheitlich von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft festgelegt. Gegen diese Praxis richtete sich ein Verfahren des Bundeskartellamtes. Im April des vergangenen Jahres verpflichteten sich die Spitzenverbände daraufhin, die einheitlichen Händlerentgelte aufzugeben und Verhandlungslösungen einzuführen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Spitzenverbände der Banken haben ihre Zusagen eingehalten. Im Wege der Verhandlung konnten die Händler nun teils deutlich reduzierte Preise vereinbaren. Gerade kleinere Händler profitieren von dem neuen System. Im Unterschied zu großen Einzelhandelsketten oder den Mineralölkonzernen mit ihren Tankstellen konnten kleine Händler in der Vergangenheit keine Preiszugeständnisse durchsetzen."

Seit dem 1. November 2014 werden electronic cash-Transaktionen in Deutschland nur noch auf der Grundlage verhandelter Entgelte zwischen Händlern und Banken abgerechnet.

Die Verhandlungen wurden in der Regel von den jeweiligen Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft mit verschiedenen sogenannten Konzentratoren, die jeweils eine Gruppe von Händler vertreten, geführt. Als Konzentratoren traten bislang überwiegend Netzbetreiber der elektronischen Kartensysteme auf. Künftig könnten aber auch Dritte wie z.B. Händlerkooperationen solche Verhandlungen führen.

Electronic-cash ist nach Bargeld das in Deutschland mit Abstand am häufigsten genutzte Zahlungsmittel. Im Jahr 2013 wurden über 2,5 Mrd. Transaktionen mit einem Volumen von 140 Mrd. EUR über electronic cash abgewickelt. Die Erträge aus den damit verbundenen Händlerentgelten betrugen über 300 Mio. EUR. Eine Alternative zum electronic-cash-System ist für die Handelsunternehmen vor allem das Elektronische Lastschriftverfahren ("ELV").

Geplante europäische Regulierung
Die geplante EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge sieht eine Begrenzung der Interbankenentgelte in Debitkartensystemen auf 0,2Prozent des jeweiligen Kartenumsatzes vor. Soweit die Verordnung auch auf das electronic cash-System anwendbar ist, berührt sie grundsätzlich nicht die in Deutschland geltende Verpflichtung, ausschließlich verhandelte Entgelte abzurechnen.

Andreas Mundt sagte: "Es kommt nun darauf an, diese durch den Wettbewerb gewonnenen Spielräume nicht wieder durch eine zu strikte Regulierung der Kartenzahlungssysteme einzuschränken. Es wäre zu begrüßen, wenn die Regierung von den Möglichkeiten einer flexiblen Handhabung der europäischen Vorgaben für den deutschen Markt Gebrauch machen würde." (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

    Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.

  • Fitness- und Wellbeing-Angebote

    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

  • Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden

    Das Bundeskartellamt hat gegen die Sennheiser electronic SE & Co. KG mit Sitz in Wedemark, die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH mit Sitz in Wedemark sowie drei verantwortlich handelnde Mitarbeitende Geldbußen in Höhe von insgesamt knapp sechs Mio. Euro wegen vertikaler Preisbindung verhängt. Unter der Marke "Sennheiser" werden hochwertige Produkte im Bereich der Unterhaltungselektronik produziert und vertrieben.

  • Schwerpunkt im Rüstungsbereich

    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

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