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Organisierte Brauereien


Keine Einwände gegen gemeinschaftliche Verhandlung der "Freien Brauer"
Durch die Kooperation wird es kleinen Brauereien ermöglicht, die allgemeinen Einkaufsbedingungen zu prüfen und zu verhandeln




Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die gemeinschaftliche Prüfung und Verhandlung der allgemeinen Einkaufsbedingungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel durch die in der "Die Freien Brauer GmbH & Co. KG ("Die Freien Brauer")" organisierten Brauereien.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Durch die Kooperation wird es kleinen Brauereien ermöglicht, die allgemeinen Einkaufsbedingungen zu prüfen und zu verhandeln, die bisher einseitig durch den Lebensmitteleinzelhandel vorgegebenen wurden. Die oft noch familiengeführten Betriebe können sich dadurch besser gegen den Handel behaupten und bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber Großbrauereien ein Stück weit ausgleichen. Konkrete Konditionen wie Preise oder Preisbestandteile sowie Absatzmengen sollen weiterhin individuell verhandelt werden."

Die Freien Brauer sind eine Gemeinschaft von 39 kleinen Familienbrauereien aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für die beteiligten Brauer hat die Gemeinschaft die Funktion einer Service-Organisation, die nun die rechtliche Prüfung der allgemeinen Einkaufsbedingungen des Lebensmitteleinzelhandels übernehmen soll, auch im Hinblick auf mögliche unlautere Handelspraktiken. Die Kooperation stellt sich damit in erster Linie als eine Art gemeinschaftliches "Outsourcing" der rechtlichen Prüfung der allgemeinen Einkaufsbedingungen dar.

Die Brauereien sind regional tätig, verfügen nicht über Rechtsabteilungen und haben eine geringe Marktbedeutung. Ihre Marktanteile sind zwar regional unterschiedlich, liegen aber bei deutschlandweiter Betrachtung unter 5 Prozent. Die Übernahme der verhandelten Einkaufsbedingungen des Handels durch die jeweiligen Brauereien bleibt freiwillig.

In Anbetracht dieser Umstände hat das Bundeskartellamt keine kartellrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 06.04.22
Newsletterlauf: 09.06.22



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