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Gesetz gegen Zahlungsverzug


Bekämpfung von Zahlungsverzug vom Geschäftsverkehr: Bundesregierung stärkt Gläubigerrechte
Verbesserungen erhofft sich der BDIU nun beim Zahlungsverhalten des öffentlichen Sektors


(24.09.12) - Höhere Verzugszinsen, Zahlungsziele von maximal 60 Tagen für Unternehmen und 30 Tagen für die öffentliche Hand sowie eine Mindestpauschale von 40 Euro als Verzugsschaden – dies sind die Kernbestimmungen eines "Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug vom Geschäftsverkehr", das die Bundesregierung dem Parlament vorgelegt hat. Es soll spätestens ab März 2013 gelten.

"Dieses Gesetz stärkt die Rechte der Gläubiger und die Wirtschaftsleistung von Unternehmen", kommentiert Wolfgang Spitz, Präsident des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU). Sein Verband vertritt die Interessen von 560 Mitgliedsunternehmen, die Aufträge von rund 500.000 Gläubigern aus allen Teilen der Wirtschaft realisieren. "Außerdem macht es den Gläubigerkredit künftig weniger attraktiv." Der sogenannte Gläubigerkredit bezeichnet den Umstand, dass ein Zahlungspflichtiger das Begleichen einer Rechnung weit über den vereinbarten Termin hinauszögert und sich somit ein zinsgünstiges Darlehen bei seinem Auftragnehmer verschafft.

Verbesserungen erhofft sich der BDIU nun beim Zahlungsverhalten des öffentlichen Sektors. Umfragen innerhalb der Inkassobranche belegen, dass sich Behörden besonders lange Zeit mit dem Begleichen fälliger Forderungen lassen. "Darunter leiden vor allem Handwerker und mittelständische Unternehmen vor Ort, für die die öffentliche Hand ein wichtiger Geschäftspartner ist", so Spitz.

Die zugrunde liegende EU-Richtlinie legt unter anderem fest, dass Unternehmen bei Handelsgeschäften und Geschäften mit der öffentlichen Hand ihre Verzugsschäden grundsätzlich vom Schuldner als Verursacher wieder einfordern können. Dazu zählen explizit auch Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen. Spitz weiter: "Das bringt insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen mehr Rechtssicherheit, denn sie verfügen oft nicht über die erforderlichen Kapazitäten, um kaufmännisch ausgemahnte Forderungen selbst effizient einzuziehen."

Kritisch sieht der BDIU einen Passus im Gesetz, nach dem die Verzugspauschale von 40 Euro auf die gesamten Rechtsverfolgungskosten angerechnet werden soll. "Insbesondere im B2B-Bereich reicht das schriftliche Mahnverfahren oft nicht aus, um Forderungen zu realisieren", so Spitz. "Vielmehr müssen häufig eine ganze Reihe von Einzelmaßnahmen mit vielen Kommunikationsschritten durchgeführt werden, deren Kosten durchaus auch weit über diesem Pauschalbetrag liegen können." Eine vollständige Anrechnung auf alle Rechtsverfolgungskosten könnte die Gläubiger in diesen Fällen sogar schlechter stellen als zuvor. Der BDIU appelliert daher an den Gesetzgeber, auf diese Pauschalanrechnung doch noch zu verzichten.

Das neue Gesetz soll ausschließlich für den Geschäftsverkehr und für Geschäfte zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand gelten. Verbraucher sind nicht betroffen. (BDIU: ra)

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