Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Insolvenzverfahren im Insolvenzverfahren


Vorsicht bei Weiterbelieferung im Insolvenzverfahren: "Es ist nämlich keineswegs so, dass man sich sicher sein kann, dass die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden", sagt die Bremer Inkasso
Das Risiko des Ausfalls sei immer dann gegeben, wenn der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO anzeigt, dass die Masse nicht einmal mehr ausreicht, um diese Masseverbindlichkeiten auszugleichen

(15.05.12) - Wird über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist es nicht selten, dass das schuldnerische Unternehmen zunächst durch den Verwalter fortgeführt wird. Damit geht in der Regel die Bitte des Verwalters einher, das schuldnerische Unternehmen doch möglichst weiterhin zu beliefern, um eine Betriebsfortführung nicht zu gefährden. "Bei Weiterbelieferung des schuldnerischen Unternehmens ist jedoch äußerste Vorsicht geboten", erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. "Es ist nämlich keineswegs so, dass man sich sicher sein kann, dass die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden. Neben den Rechnungen, die man vor dem Insolvenzverfahren erteilt hat, besteht nämlich weiter die Gefahr, auch noch die Rechnungen für solche Lieferungen als uneinbringlich ausbuchen zu müssen, die erst auf Veranlassung des Insolvenzverwalters vorgenommen wurden. Und das, obwohl es sich dabei um vorrangig zu befriedigende 'Masseverbindlichkeiten' handelt."

Das Risiko des Ausfalls ist immer dann gegeben, wenn der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO anzeigt, dass die Masse nicht einmal mehr ausreicht, um diese Masseverbindlichkeiten auszugleichen. Man spricht hier von einer Massearmut oder auch Masseunzulänglichkeit. In solchen Fällen folgt quasi ein Insolvenzverfahren im Insolvenzverfahren: Die Gläubiger, die den Insolvenzverwalter beliefert haben, bekommen nur noch anteilige Zahlungen aus der Masse. Für die Schuld haftet der Verwalter gem. § 61 InsO nicht persönlich, wenn er bei Bestellung nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Begleichung nicht ausreichen würde. "Um dem Ausfall solcher Forderungen vorzubeugen, sollte vor Aufnahme der Belieferungen eine spezielle Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden, in der er die Zahlung persönlich garantiert", rät Drumann. "Noch besser ist, Vorkasse zu vereinbaren."

Sollten Gläubiger mit einer Masseverbindlichkeit aber doch einmal mit der Masseunzulänglichkeit konfrontiert werden, müssen sie aufpassen, wollen sie ihren Anspruch nicht komplett einbüßen. Drumann weiß von einem Fall zu berichten, in dem sich ein Insolvenzverwalter im Bremer Umland kürzlich auf die Verjährung berief: "Zuvor hatte er noch über einen Zeitraum von sechs Jahren mehrfach beteuert, die anteilige Quotenausschüttung zu Gunsten der beteiligten Massegläubiger werde durchgeführt, sobald die letzten Forderungen eingezogen wurden und ein lastenfreier Miteigentumsanteil an einer Immobilie verwertet worden sei. Über all die Jahre hat er dabei bei uns den Eindruck erweckt, das Verfahren gehe seinen geordneten Gang und die Masseverbindlichkeiten würden bedient, sobald alles verwertet wurde. Damit hatten wir aber ‚die Rechnung ohne den Verwalter‘ gemacht. Er lehnte dann nämlich auf einmal gegenüber den Massegläubigern jegliche Zahlungen ab. Sie hätten, um die Verjährung zu verhindern, Feststellungsklage erheben oder einen Verjährungsverzicht aushandeln müssen, meinte der Verwalter."

Für Drumanns Mandantin nahm der Fall übrigens einen guten Ausgang, da auch die beharrliche Forderungsverfolgung den Eintritt der Verjährung hatte verhindern können. (Bremer Inkasso: ra)

Bremer Inkasso: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Ethik für KI-Technologien ein Muss

    Das Europäische Parlament hat kürzlich mit dem "AI-Act" die weltweit erste staatliche Regulierung von KI verabschiedet. Die Verordnung soll die Entwicklung und den Einsatz von KI-Technologien maßgeblich regeln, indem sie Transparenz, Rechenschaftspflichten und Sicherheitsstandards vorschreibt.

  • Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

    Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. "Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken", betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei Juhn Partner.

  • Bausteine für ein erfolgreiches ESG-Reporting

    Das Europäische Parlament hat bereits zum Jahresende 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Zahlreiche Unternehmen - kapitalmarktorientierte, aber auch viele aus dem Mittelstand - sind spätestens Anfang 2025 rechtlich dazu verpflichtet, Informationen über die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen ihres Handelns zu veröffentlichen und nach einem klar vorgegebenen Kriterienkatalog Rechenschaft abzulegen.

  • Chaos bei der Umsetzung von NIS-2 droht

    Ein Blick zurück kann manchmal sehr lehrreich sein: Am 26. Mai 2018 trat die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, in Kraft - genauer gesagt endete die 24-monatige Übergangsfrist. Zwei Jahre hatten deutsche Unternehmen also Zeit, ihre Prozesse an die neue Richtlinie anzupassen.

  • Die Uhr für DORA-Compliance tickt

    Ab dem 17. Januar 2025, gilt der Digital Operational Resilience Act (DORA) EU-weit für Finanzunternehmen und ihre IT-Partner. Da es sich um eine Verordnung der europäischen Union handelt, findet die Umsetzung in nationales Recht nicht statt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen