Geschenke bis zu 35 Euro dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn es sich um ein Geschenk an einen Geschäftsfreund handelt, das Geschenk beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist Ist die betriebliche Veranlassung nicht offensichtlich, sollte unbedingt die Art der geschäftlichen Beziehung auf dem Beleg vermerkt werden
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(02.02.12) - "Geschenke erhalten die Freundschaft". Deshalb überreicht man gerne an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter z.B. ein Buch, eine Flasche Wein, einen Präsentkorb, einen Blumenstrauß, einen Taschenkalender. Ob diese Kosten von der Steuer absetzbar sind, hängt nach Aussage von Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, davon ab, wer beschenkt wird und zu welcher Gelegenheit.
"Eigentlich dürfen Geschenke gem. § 4 Abs. 5 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, sogar dann nicht, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Für kleine Geschenke an Geschäftsfreunde gibt es jedoch eine Ausnahme. Als Geschäftsfreunde kommen in Betracht: Kunden, Lieferanten, Vertreter, freie Mitarbeiter, Journalisten, Firmenberater, Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden und sonstige für den eigenen Betrieb wichtige Personen. Geschenke dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn es sich um ein Geschenk an einen Geschäftsfreund handelt, das Geschenk beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist, d.h. es soll die gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen vertiefen und verbessern, der Gesamtwert pro beschenkter Person die Grenze von 35,00 Euro im Jahr nicht übersteigt und die strengen formalen Buchführungsanforderungen erfüllt werden," erklärt Steuerberaterin Rau-Franz.
Ist die betriebliche Veranlassung nicht offensichtlich, sollte unbedingt die Art der geschäftlichen Beziehung auf dem Beleg vermerkt werden. Es darf durchaus einen persönlichen Anlass für das Geschenk gewählt werden. So kann man etwa einem Kunden zu seinem Geburtstag oder zu Weihnachten eine gute Flasche Wein oder Blumen zukommen lassen.
Die 35,00-Euro-Grenze ist personenbezogen. Man darf einem Geschäftsfreund daher auch mehrere Geschenke innerhalb eines Jahres machen. Solange der Gesamtwert aller Geschenke 35,00 Euro nicht überschreitet, ist der Betriebsausgabenabzug zulässig. Versand- und Verpackungskosten werden nicht auf die Wertgrenze angerechnet (R 4.10 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien 2005).
"Ganz wichtig ist: Bei der 35,00-Euro-Grenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze! Überschreiten Sie die Grenze auch nur um einen Cent, dürfen Sie gar nichts absetzen! Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung nehmen es sehr genau mit der Beachtung der formalen Vorschriften. Dadurch soll ein möglicher Missbrauch verhindert werden. Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und völlig getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben auf ein eigenes Konto gebucht werden. Der Name des Beschenkten muss auf dem Beleg notiert und am besten auch in der Buchung vermerkt werden", rät Bettina M. Rau-Franz.
Verletzt man die strengen Aufzeichnungsvorschriften, kann der Finanzbeamte oder der Betriebsprüfer jederzeit den Betriebsausgabenabzug für Ihre Geschenke streichen. Nur ausnahmsweise ist eine Sammelbuchung ohne Angabe von Namen zulässig und zwar, wenn es sich um Geschenke ohne großen Wert handelt, bei denen offensichtlich die zulässige Grenze nicht überschritten wird wie z.B. einen Kugelschreiber oder ein Feuerzeug. Es handelt sich in diesen Fällen steuertechnisch um sogenannte Streuartikel. Die Buchung für derartige Artikel ist aber auf ein separates Konto vorzunehmen!
Um kein Geschenk im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei den folgenden Zuwendungen, die deshalb in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können (R 4.10 Abs. 4 der Einkommensteuerrichtlinien 2005):
>> Verteilung von Werbeartikeln (z.B. Warenproben oder geringwertige Gegenstände mit Werbeaufdruck), >> Zugaben im Zusammenhang mit einem Kauf, >> Zahlungen von Provisionen oder Anerkennungshonoraren, >> Preisnachlässe, Rabatte und Kundenboni, >> Preise anlässlich eines Preisausschreibens, >> Kränze und Blumen bei Beerdigungen, >>Ausgaben für Sponsoring.
Sponsoringmaßnahmen sind eine Form der Werbung, bei der unternehmerische Ziele mit öffentlichen oder personenbezogenen Interessen verknüpft werden. Es werden drei Formen des Sponsoring unterschieden: Kultursponsoring, Sportsponsoring und Soziosponsoring. Aufwendungen, die einem Unternehmen für Sponsoringmaßnahmen entstehen, können zu Betriebsausgaben, Spenden oder steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben führen. Ein weites Feld, das gesonderter Vorgehensweise bedarf! Einzelheiten sollten deshalb mit einem Steuerberater besprochen werden.
Nicht als Geschenk gilt die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Hier müssen ganz spezielle Vorschriften beachtet werden.
"Wenn Sie einem Geschäftsfreund ein Geschenk machen, das dieser ausschließlich betrieblich nutzen kann, brauchen Sie sich um die 35,00-Euro-Grenze nicht zu kümmern. Das Geschenk ist in diesem Fall unbeschränkt als Betriebsausgabe abziehbar gem. R 4.10 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien 2005. Aber auch hier gilt: Kein Abzug ohne "Gegenbuchung". Der Geschäftsfreund muss in diesem Fall das Geschenk ertragsteuerlich als Einnahme verbuchen", erklärt Steuerberaterin Rau-Franz. (Roland Franz & Partner: ra)
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Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps
Verschiedene Steueränderungen 2012
Ein Unternehmen gilt bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen bis zur ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, weist darauf hin, dass bei Betriebsaufgaben ab dem 05. November 2011 die Betriebsaufgabeerklärung ab dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anerkannt wird, wenn sie spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Darüber hinaus macht Steuerberaterin Rau-Franz auf weitere Steueränderungen 2012 aufmerksam.
Fondsbeteiligung & elektronische Datenübermittlung
In dem Bestreben nach Vereinfachung im Steuerverfahren forciert die Finanzverwaltung seit geraumer Zeit in allen Bereichen die Datenübermittlung auf elektronischem Wege. Für Steuerpflichtige und deren Berater geht dies jedoch selten mit einer Erleichterung einher. Darauf weist der SteuerberaterVerband e. V. Schleswig-Holstein hin. Nun müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auch Steuerpflichtige, die "Gewinneinkünfte" erzielen, ihre Einkommensteuererklärung mittels Internet übermitteln. Auf dem ersten Blick trifft diese Pflicht Gewerbetreibende und Freiberufler im Hauptberuf. Aber auch in dieser Neuerung steckt die Tücke im Detail.
Achtung bei der elektronischen Rechnung
Der elektronische Verkehr gewinnt immer mehr an Bedeutung und hat insbesondere als E-Mail-Korrespondenz und in anderen Formen der Kommunikation die herkömmlichen Geschäftsformen verdrängt oder ersetzt. Diese Entwicklung macht auch vor der alltäglichen Buchhaltung nicht halt. Martin Ziemba, Vorstandsmitglied des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e. V. erklärt: "Elektronische Rechnungen sind gleichwertig zu Papierrechnungen." Auch Ein- und Ausgangsrechnungen sind hiervon betroffen. "Dies führt unter anderem dazu, dass die Schriftform vieler Rechnungen, die für die Einkommenssteuererklärung aufbewahrt werden müssen, durch eine elektronische Fassung der Rechnung ersetzt werden kann", erläutert Ziemba die Konsequenzen.
Asset-Deal und Share-Deal
Jedem Gesellschafter-Geschäftsführer sollte regelmäßig bekannt sein, dass im Falle eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613a BGB sowohl eine Schlechterstellung der Arbeitnehmer als auch eine Kündigung unwirksam ist. Doch die alles entscheidende Frage, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, kann regelmäßig ohne die Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters nicht beantwortet werden, da insbesondere die Anzahl der zu dieser Thematik ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen für den juristischen Laien nicht zu überblicken sind.
Was man beachten muss: Verträge unter Verwandten
Wenn man sich gegenseitig innerhalb der Familie etwas Gutes tun kann, dann wird man das in aller Regel auch machen. Das gilt für immaterielle Güter ebenso wie für materielle. Dabei kann der Fiskus eine positive Rolle spielen. Erkennt er doch Verträge unter Verwandten grundsätzlich dann an, wenn sie auch unter Fremden abgeschlossen sein könnten. Das gilt zum Beispiel für Darlehen innerhalb der Familien, für Arbeitsverträge und schließlich auch für Mietverträge. So bietet die Vermietung von Wohneigentum an Kinder oder Eltern durchaus Sparpotenzial, von dem beide Seiten profitieren: die eine von günstigeren Mieten und die andere von einer geringeren Steuerbelastung.
Längerer Arbeitsweg kann günstiger sein
Arbeitnehmer können auch dann den längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen, wenn sie dadurch keinen erheblichen Zeitvorteil gegenüber der kürzesten Strecke haben. Grundsätzlich kann für die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte immer nur der kürzeste Weg berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird. Der Ansicht der Finanzämter, die längere Strecke müsse mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten einbringen, ist jetzt der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen (Az. VI R 19/11 und Az. VI R 46/10) entgegengetreten. Darauf wies der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein jetzt hin.
Compliance-Leitfaden für Social Enterprises
Axway stellte einen Leitfaden für Social Enterprises vor. Darin erfahren CIOs, welche wichtigen Schritte sie bei der Einbindung sozialer Technologien in die Wege leiten sollten, um für ein hohes Maß an Sicherheit, Compliance und Visualisierung ihrer geschäftlichen Interaktionen zu sorgen.
Finanzierung von "Steuersparimmobilien"
Nicht nur in den klassischen Schrottimmobilienfällen der Neunziger Jahre, sondern gerade auch bei den seit dem Jahr 2002 vielfach vertriebenen sogenannten "Steuersparimmobilien" besteht oftmals dringender Handlungsbedarf. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, geschäftsführende Partner der auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg, raten: "Bei Unregelmäßigkeiten bezüglich ihrer Steuersparimmobilien sollten betroffene Anleger frühzeitig qualifizierten Rat suchen."
Pflegeleistungen steuermindernd abrechnen
Der demographische Wandel bringt, das ist allgemein bekannt, gravierende Veränderungen mit sich, die sich unter anderem auf die Struktur der Gesellschaft, ihre Bedürfnisse und Ansprüche auswirken werden. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes waren im Dezember 2007 2,25 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes. Vorausberechnungen besagen, dass im Jahr 2020 mit etwa 2,90 Millionen und im Jahr 2030 mit etwa 3,37 Millionen Pflegebedürftigen zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist es gut zu wissen, von welchen finanziellen Entlastungen die Betroffenen und/oder ihre Angehörigen profitieren können.
Bargeschäfte & Aufbewahrung digitaler Unterlagen
Die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner hat in den vergangenen Monaten, seitdem das Bundesfinanzministerium die Anforderungen an Kassensysteme erheblich verschärft hat, festgestellt, dass die Betriebsprüfer der Finanzämter diese Verschärfung zum Anlass nehmen, "Haare in der Suppe" zu suchen, um in ihrer Konsequenz eine (eigentlich intakte) Buchführung anhand von Kleinigkeiten zu verwerfen bzw. es immerhin zu versuchen.
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Im Außenhandel spielen heute über die reine Einfuhr- und Ausfuhranmeldung hinaus zahlreiche steuerliche und rechtliche Aspekte eine Rolle. Sanktionsverordnungen und Präferenzkalkulation sind hierfür nur zwei Beispiele. Hinzu kommt, dass Einfuhren, Ausfuhren und alle weiteren zollrechtlich relevanten Vorgänge zukünftig ausschließlich elektronisch über das ATLAS-Verfahren abgewickelt werden sollen. Zoll und Außenhandel sind heute derart komplex, dass Unternehmen sie - ähnlich wie Steuerangelegenheiten - nur noch mit Hilfe erfahrener Experten und einer leistungsstarken Software effizient und konform mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen abwickeln können.
Der III. Zivilsenat des BGH hatte unlängst über die Frage zu entscheiden, ob bzw. nach welchen Maßgaben eine Kapitalanlage-Vertriebsorganisation für strafbare Handlungen eines von ihr eingesetzten Handelsvertreters dem geschädigten Anleger gegenüber haftbar gemacht werden kann (BGH, Urteil v. 15.03.2012 - III ZR 148/11).