Statement von vzbv-Vorstand Klaus Müller zur geplanten "Anti-Corona-App" Eine Anti-Corona-App kann hier helfen, wenn sie folgende fünf Bedingungen erfüllt: Sie muss freiwillig, geeignet, nötig, verhältnismäßig und zeitlich befristet sein
In Deutschland wird über den möglichen Einsatz von Handydaten diskutiert, um mögliche Kontaktpersonen von Infizierten zu finden und zu warnen. Österreich hat bereits eine "Stopp-Corona-App" auf freiwilliger Basis gestartet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält den Einsatz einer solchen App auch in Deutschland für sinnvoll, wenn fünf Bedingungen erfüllt sind. vzbv-Vorstand Klaus Müller kommentiert:
"Die Corona-Pandemie ist ein nie dagewesener Stresstest für unseren Lebensalltag. Schnelle, pragmatische Lösungen zum Schutz von Gesundheit und Leben sind nötig. Eine Anti-Corona-App kann hier helfen, wenn sie folgende fünf Bedingungen erfüllt: Sie muss freiwillig, geeignet, nötig, verhältnismäßig und zeitlich befristet sein.
Konkret heißt das: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen selbst entscheiden können, ob sie ihre Daten weitergeben. Es dürfen lediglich notwendige Daten erhoben und weitergegeben werden. Eine Weitergabe an Unternehmen oder gar eine Änderung des Zwecks der Nutzung - z.B. für kommerzielle Zwecke - muss ausgeschlossen sein. Die Daten dürfen ausschließlich dem Gesundheitsschutz dienen. Die Speicherung der Daten muss zeitlich befristet sein.
Die Corona-Krise darf nicht als Einfallstor dienen, um Unternehmen neue Zugriffe auf private Daten zu geben. Kommunikationsdaten beinhalten sensible und persönliche Informationen und genießen grundrechtlichen Schutz. Dieser Schutz darf nicht leichtfertig aufgegeben werden. Der Versuch von Wirtschaftsseite, im Rahmen der Verhandlungen zur ePrivacy-Verordnung rechtliche Regeln zu lockern, unter denen Unternehmen zu eigenen Zwecken elektronische Kommunikationsdaten verarbeiten dürfen, hat viel Misstrauen gesät." (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
eingetragen: 15.04.20 Newsletterlauf: 19.06.20
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Die vom eco Verband initiierte Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen kritisiert die vom Umweltbundesamt (UBA) vorgesehenen Richtlinien-Neuerungen des Blauen Engels als weiterhin untauglich und praxisfern. Dazu sagt Dr. Béla Waldhauser, Sprecher der Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen in Deutschland: "Der Blaue Engel muss handhabbar und praktikabel für Rechenzentren werden. Bei der Überarbeitung des Umweltzeichens hat das UBA die Gelegenheit verstreichen lassen, den sehr starren Anforderungskatalog flexibler auszugestalten und die Praktikabilität des Blauen Engels zu stärken."
Vor 25 Jahren gab es die Wutrede von Herrn Trapattoni mit dem Ausruf: "Was erlauben Strunz?" Jeder mag sich seine Meinung zu Microsoft 365 bilden, aber heute müsste der Ausruf lauten: "Was erlauben DSK?" In einem Artikel der FAZ vom 13. Januar 2023 beginnen die Autoren Kristin Benedikt, Thomas Kranig und Professor Dr. Rolf Schwartmann ihren Beitrag mit: "Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben Ende November 2022 eine Stellungnahme zu Microsoft 365 veröffentlicht, die es in sich hat. Microsoft-Kunden können danach einen rechtmäßigen Einsatz der Software nicht nachweisen, mit anderen Worten: Microsoft 365 ist rechtswidrig."
In seinem Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 hat der BGH entschieden, dass Online-Händler für Werbelinks auf Partnerseiten nicht haften. Bei Affiliate-Links können Teilnehmende eines Partnerprogramms auf eigenen Seiten einen Link zu Produkten eines Online-Händlers setzen und bekommen dafür eine Provision.
Das EU-Parlament hat ihre Position zur geplanten Richtlinie zur Regulierung der Plattformarbeit festgelegt. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Plattformarbeit braucht einen EU-weit einheitlichen Regulierungsrahmen, der unerwünschte Entwicklungen verhindert, ohne diese neue Form der Arbeit abzuwürgen. Wer über digitale Arbeitsplattformen arbeitet, muss genau wissen, welche arbeitsrechtlichen und sonstigen Bedingungen gelten. Und wer über Plattformen Aufträge, Aufgaben oder Jobs anbietet, muss die juristischen Konsequenzen schnell und sicher erfassen können. Dies muss auch das Ziel der anstehenden Trilog-Verhandlungen sein."
In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt, inwieweit Verbrauchern ein Auskunftsrecht zu von Unternehmen verarbeiteten Daten nach der DSGVO zusteht. Konkret betraf dies die Frage, ob ein Unternehmen die genauen Kontaktdaten offenlegen muss, an die es die Daten des Betroffenen weitergegeben hat oder lediglich eine Kategorie, wie zum Beispiel NGO, IT-Unternehmen oder ähnliches ausreicht.
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