EuGH stellt klar, dass gegenüber dem Nutzer auch Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter gemacht werden müssen Urteil nicht überraschend und entspricht den von den Aufsichtsbehörden aufgestellten Grundsätzen
Nach einem Urteil des EuGH vom Dienstag (C-673/17) müssen Internetnutzer dem Setzen sogenannter Cookies aktiv zustimmen. Ein Kästchen mit einem voreingestellten Häkchen, das durch die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme an einem Gewinnspiel akzeptiert wird, genügt den Anforderungen an eine aktive Einwilligung für den konkreten Fall nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den im Endgerät des Nutzers der Website gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt.
Dazu eine Einschätzung von Datenschutz- und IT-Rechtsexperte Dr. Martin Pflüger, Partner im Münchner Büro der internationalen Wirtschaftskanzlei Hogan Lovells:
"Das Urteil ist insoweit grundsätzlich nicht überraschend und entspricht den von den Aufsichtsbehörden aufgestellten Grundsätzen. Es wird aber die Diskussion in Deutschland im Hinblick auf den Umgang mit Cookies, und insbesondere wie eine ggf. notwendige Einwilligung eingeholt werden kann, weiter verschärfen. Spannend wird sein, inwieweit sich die Ausführungen des Gerichts auf andere Mechanismen zur Einholung der Cookie-Einwilligung übertragen lassen.
Interessant sind zudem die Ausführungen des Gerichts im Hinblick auf die dem Nutzer einer Website bereitzustellenden Informationen. Insoweit stellt der Gerichtshof klar, dass gegenüber dem Nutzer auch Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter gemacht werden müssen. Dies ist auf vielen Websites bisher nicht der Fall. Hier sollten Unternehmen ihre Datenschutzerklärungen und Cookie-Hinweise überprüfen, um die Risiken von Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände sowie die Ahndung durch die Aufsichtsbehörden zu vermeiden." (Hogan Lovells International LLP: ra) eingetragen: 06.10.19 Newsletterlauf: 18.11.19
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Die vom eco Verband initiierte Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen kritisiert die vom Umweltbundesamt (UBA) vorgesehenen Richtlinien-Neuerungen des Blauen Engels als weiterhin untauglich und praxisfern. Dazu sagt Dr. Béla Waldhauser, Sprecher der Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen in Deutschland: "Der Blaue Engel muss handhabbar und praktikabel für Rechenzentren werden. Bei der Überarbeitung des Umweltzeichens hat das UBA die Gelegenheit verstreichen lassen, den sehr starren Anforderungskatalog flexibler auszugestalten und die Praktikabilität des Blauen Engels zu stärken."
Vor 25 Jahren gab es die Wutrede von Herrn Trapattoni mit dem Ausruf: "Was erlauben Strunz?" Jeder mag sich seine Meinung zu Microsoft 365 bilden, aber heute müsste der Ausruf lauten: "Was erlauben DSK?" In einem Artikel der FAZ vom 13. Januar 2023 beginnen die Autoren Kristin Benedikt, Thomas Kranig und Professor Dr. Rolf Schwartmann ihren Beitrag mit: "Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben Ende November 2022 eine Stellungnahme zu Microsoft 365 veröffentlicht, die es in sich hat. Microsoft-Kunden können danach einen rechtmäßigen Einsatz der Software nicht nachweisen, mit anderen Worten: Microsoft 365 ist rechtswidrig."
In seinem Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 hat der BGH entschieden, dass Online-Händler für Werbelinks auf Partnerseiten nicht haften. Bei Affiliate-Links können Teilnehmende eines Partnerprogramms auf eigenen Seiten einen Link zu Produkten eines Online-Händlers setzen und bekommen dafür eine Provision.
Das EU-Parlament hat ihre Position zur geplanten Richtlinie zur Regulierung der Plattformarbeit festgelegt. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder: "Plattformarbeit braucht einen EU-weit einheitlichen Regulierungsrahmen, der unerwünschte Entwicklungen verhindert, ohne diese neue Form der Arbeit abzuwürgen. Wer über digitale Arbeitsplattformen arbeitet, muss genau wissen, welche arbeitsrechtlichen und sonstigen Bedingungen gelten. Und wer über Plattformen Aufträge, Aufgaben oder Jobs anbietet, muss die juristischen Konsequenzen schnell und sicher erfassen können. Dies muss auch das Ziel der anstehenden Trilog-Verhandlungen sein."
In seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt, inwieweit Verbrauchern ein Auskunftsrecht zu von Unternehmen verarbeiteten Daten nach der DSGVO zusteht. Konkret betraf dies die Frage, ob ein Unternehmen die genauen Kontaktdaten offenlegen muss, an die es die Daten des Betroffenen weitergegeben hat oder lediglich eine Kategorie, wie zum Beispiel NGO, IT-Unternehmen oder ähnliches ausreicht.
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