Informationsfreiheit beim Zensus 2011
Gruppe "11 gegen Zensus 11" verklagt Statistikbehörden wegen angeblicher Verweigerung einer datenschutzrechtliche Auskunft
Bei der "Auskunft" oder Selbstauskunft gehe es um die Frage, welche Informationen die jeweilige Behörde über den einzelnen Bürger vorhält
(25.11.11) - Die Gruppe "11 gegen Zensus 11", eine Bürgerinitiative aus dem Umfeld des "Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung", hat nach eigenen Angaben am 11.11.2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen mehrere Landes- und Bundesstatistikbehörden erhoben, da diese - so die Ansicht der Bürgerinitiative - ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen bezüglich des Auskunftsbegehrens über die von Mitgliedern der Gruppe erhobenen Daten nicht nachgekommen sind.
Bei dem Versuch, bei den für die derzeit laufende Erhebung "Zensus 2011" zuständigen Statistikbehörden "Erhebungsstelle Frankfurt am Main", das "Hessische Statistisches Landesamt" und das "Statistische Bundesamt" eine Selbstauskunft einzuholen, sei Roland Schäfer, Datenschutzberater und Mitglied der Gruppe 11 gegen Zensus 11, auf taube Ohren gestoßen. "Als ob untereinander abgesprochen, verweisen sie auf die jeweils andere Behörden, verweigern die Auskunft und scheuen dabei auch den offenen Verfassungsbruch nicht", sagt Schäfer.
Uli Breuer, Mitglied der Bürgerinitiative, meint hierzu: "Die Behörden benehmen sich wie Schwarze Löcher – sie saugen die Informationen durch den Zensus 2011 millionenfach von den Bürgern ab, lassen aber keinerlei berechtigte Anfragen nach einer Selbstauskunft gelten", und hinterfragt: "Ist diese einschüchternde Wirkung auf die Bürger beabsichtigt?"
Bei der "Auskunft" oder Selbstauskunft gehe es um die Frage, welche Informationen die jeweilige Behörde über den einzelnen Bürger vorhält. Sie sei zu unterscheiden von der Auskunftspflicht der Bürger gegenüber den Behörden im Rahmen der bundesweiten Erhebung Zensus 2011 oder anderer gesetzlicher Pflichterhebungen. Die Erhebungsstelle Frankfurt am Main und das Hessische Statistische Landesamt seien zur Auskunft gegenüber jedem Bürger verpflichtet gemäß §18 Hessisches Datenschutzgesetz. Das Statistische Bundesamt ist zur gleichen Auskunft verpflichtet nach §19 Bundesdatenschutzgesetz.
Diese Auskunftsrechte seien eine Folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983 – das "Volkszählungsurteil", "Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß …". Dies leite das Gericht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 (1) und Art. 1 (1) Grundgesetz direkt ab. Danach sei dieses Auskunftsrecht kosten- und hürdenfrei zu gewährleisten. (11 gegen Zensus 11: ra)
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