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Datenschutz: Abmahnverein aktiv

Vorsicht: Abmahn-Verein versucht die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten als einen Wettbewerbsverstoß darzustellen
GDD rät hinsichtlich der vom Verein geltend gemachten Ansprüche zur Zurückhaltung

(09.02.07) - Aus aktuellem Anlass gibt die GDD Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V folgenden Hinweis: Zurzeit werden Unternehmen von einem eingetragenen Verein mit dem Hinweis angeschrieben, ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter sei nicht bestellt worden. Dies stelle laut Schreiben einen Wettbewerbsverstoß dar. Weiterhin werden Aufwandspauschalen geltend gemacht.

Nach Auffassung der GDD ist nicht erkennbar, dass die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten einen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 4 UWG darstellt. Hinsichtlich der vom Verein geltend gemachten Ansprüche rät die GDD zur Zurückhaltung. (GDD: ra)


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