Vorbildlich: Compliance bei der Allianz
Compliance- und Governance-Politik der Allianz-Gruppe: Außergewöhnlich gut und umfangreich informiert
Ein "Fall Welteke" wäre bei der Allianz-Gruppe unmöglich
Verhaltenskodex
Reinhard Preusche
Leiter der zuständigen Abteilung Group Compliance bei der Allianz Lebensversicherungs AG
(08.01.07) - Außergewöhnlich gut und umfangreich informiert die Allianz Lebensversicherungs-AG über ihre Compliance- und Governance-Politik auf ihren der Allgemeinheit zugänglichen Webseiten. Seit dem Jahr 2000 besitzt die Allianz-Gruppe einen Verhaltenskodex. Fünf Jahre später hat sie ihn gründlich überarbeitet und präzisiert: Im Juni 2005 verabschiedete die Allianz-Gruppe einen überarbeiteten Verhaltenskodex für Business Ethik und Compliance, der in seiner Präambel auch Bezug auf die Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen sowie die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen nimmt. Mit diesem Verhaltenskodex kommt die Allianz-Gruppe auch den im US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act (SOX) formulierten aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach.
Kodex für verantwortungsbewusstes Handeln
Der Verhaltenskodex gibt dem Management und den Mitarbeitern Orientierung für ein ethisch und rechtlich einwandfreies Handeln. Er verpflichtet alle Allianz-Gruppengesellschaften zu ehrlichem, fairem sowie gesetzestreuem Verhalten und untersagt unter anderem Korruption, Insiderhandel sowie eine unkorrekte Berichterstattung. Daneben legt er klar fest, dass im Unternehmen niemand aufgrund von Herkunft, Religion, Geschlecht oder Behinderung diskriminiert werden darf. Der Verhaltenskodex beinhaltet zudem spezifische Vorgaben in Bezug auf Datenschutz, Antikorruption und -bestechung, den Umgang mit Journalisten, Kunden und Geschäftspartnern, Spenden und Sponsoring, den Umweltschutz sowie der Geldwäscheprävention.
Umsetzung des Verhaltenskodex
Mitarbeiter, die Defizite und Verfehlungen im Unternehmen wahrnehmen, ruft der Verhaltenskodex auf, diese zu melden. Die Allianz Group-Compliance nimmt als neutrale Stelle Meldungen auch anonym entgegen und lässt sie durch ein Whistleblower-Komitee prüfen. Die Mitarbeiter können sicher sein, dass ihnen persönlich persönlich kein Schaden entsteht, wenn sie auf Missstände aufmerksam machen.
"Diese Prinzipien sind die Basis für unsere Arbeit, bei der es im Grundsatz um Vertrauen und Redlichkeit geht", erklärt Reinhard Preusche, Leiter der zuständigen Abteilung Group Compliance. Führungskräfte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Mitarbeiter sich an den Code halten.
"Der alte Kodex hatte sich bewährt, er war aber sehr knapp gefasst. Mit der Neufassung passen wir uns an die veränderten Standards internationaler Business-Ethik an, zum Beispiel den Sarbanes-Oxley-Act in den USA. Auch unsere Investoren und Kunden erwarten, dass wir uns beim Geschäftsgebaren an strikte Regeln halten und diese auch klar kommunizieren. Und nicht zuletzt sind solche Standards wichtig für Nachhaltigkeits-Ratings, an denen sich Fondsmanager zunehmend orientieren."
Allen Mitarbeitern zugänglich
Alle Angestellten in Deutschland wurden informiert, denn die Anforderungen des Kodex gelten für sämtliche 162.000 Mitarbeiter der Allianz Gruppe weltweit – für die Dresdner Bank ebenso wie für AGF in Frankreich, Pimco in den USA, Allianz Life in Südkorea oder AGF Seguros in Brasilien.
Im Intranet und der Mitarbeiterzeitschrift "Allianz Journal" sind der Kodex selbst und ausführliche Erläuterungen veröffentlicht. "Die Zugriffszahlen im Intranet waren überraschend hoch", berichtete Preusche. Ob Sekretärin, Sachbearbeiter oder Abteilungsleiter - über das Intranet kann jeder Mitarbeiter seine Fragen zu den Richtlinien direkt an die Compliance-Abteilung stellen.
Brief vom CEO
Die Vorstände und Mitglieder der Geschäftsleitungen weltweit hatten den Verhaltenskodex außerdem mit einem direkten Brief von Allianz-Chef Michael Diekmann erhalten. "Wir müssen sicherstellen, dass die professionelle Unabhängigkeit in unserer Gruppe nicht in Frage gestellt und dass jeder Interessenkonflikt vermieden wird", steht darin. "Ich zähle auf Sie und verlasse mich darauf, dass wir gemeinsam den Verhaltenskodex in unsere Gruppengesellschaften integriert bekommen." Zusätzlich begleiteten im Zusammenhang mit den Sarbanes-Oxley-Standards auch externe Prüfer die Implementierung.
22 Abschnitte mit Vorgaben
In 22 Abschnitten verbietet der Kodex Diskriminierung von Mitarbeitern oder Insiderhandel, regelt die Annahme von Geschenken, setzt Standards für die Informationen an Kunden, Medien und Aktionäre, fordert zum Schutz natürlicher Ressourcen auf und vieles mehr.
Preusche: "Wir geben den Mitarbeitern praktische Vorgaben für eigene Entscheidungen. Der Kodex bringt zum Ausdruck: Die Allianz-Gruppe hat gemeinsame Werte- und Leistungsvorstellungen. Von dieser Philosophie ausgehend haben wir uns sozusagen als Handwerker zu den konkreten Richtlinien vorgearbeitet."
Der Kodex bezieht sich in seiner Präambel ausdrücklich auf den UN Global Compact und die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen, deren Prinzipien die Verhaltensregeln der Allianz umsetzen. Damit wird auf den größeren Zusammenhang verwiesen, in dem die Regelungen zu sehen sind.
Korruption: "Null Toleranz"
Scharf umrissen ist beispielsweise die Haltung zur Korruption: "Da ist unser Motto: Null Toleranz - die Allianz toleriert keinerlei Form von Bestechung", sagte Preusche. Der Kodex legt daher genau fest, unter welchen Umständen Geschenke oder Einladungen angenommen werden dürfen.
"Geschenke und andere Vergünstigungen mit einem höheren Wert als 40 Euro, die im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung nicht abgelehnt werden können, sollten Wohlfahrtsorganisationen zur Verfügung gestellt werden", steht klar im Kodex. Außerhalb der Europäischen Union soll der Maximalwert den jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern angepasst werden.
Preusche fügte hinzu: "Um es unseren Mitarbeitern zu erleichtern, haben wir in Deutschland ein Verfahren eingerichtet, mit dem solche Geschenke über das Internet versteigert werden. Der Erlös kommt der Stiftung 'Allianz Direct Help' zugute, die beispielsweise in den Tsunami-Gebieten nachhaltige Hilfe leistet."
Der Kodex enthält auch Regeln zu Geschenken, Einladungen und Honoraren, die an Geschäftspartner oder Beamte gehen. Ein "Fall Welteke", bei dem der Präsident der Deutschen Bundesbank auf Kosten der Dresdner Bank mehrere Tage mit seiner Familie im Hotel Adlon wohnte, wäre damit nicht mehr möglich.
Geldwäsche und Terrorismus-Finanzierung verhindern
Neu hinzugekommen ist auch dieser Punkt: "Die Allianz will sich nicht für illegale Zwecke missbrauchen lassen. [... Sie] sieht sich dem internationalen Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismus-Finanzierung verpflichtet", steht im Kodex. Das "Business Ethics and Compliance Training" im Intranet bringt Beispiele, wie man sich im Einzelfall richtig verhält.
Preusche erklärte: "Für die selbständigen Vertreter, die Bargeld nur bis zu einer Höhe von 2.500 Euro annehmen dürfen, sind darüber hinaus eigene allgemeine Verhaltensrichtlinien geplant."
Eine persönliche Herausforderung
Preusche sieht alle Mitarbeiter in der Pflicht, um die Ziele des Kodex zu erfüllen: "Der Erfolg eines Finanzdienstleisters beruht auf Vertrauen. Der beste Weg, dieses Vertrauen zu verdienen, ist, täglich unsere hohen Standards einzuhalten."
Besonders wichtig ist es, dass Angestellte ihre Vorgesetzten oder die Compliance-Abteilung ohne Angst vor Strafen kontaktieren können. Illegale Aktivitäten können auch anonym gemeldet werden. Dieses sogenannte "Whistleblowing" ist nur für Notfälle bestimmt. In den USA legt man großen Wert auf diese Möglichkeit, um Informationsgeber zu schützen.
"Es geht dabei nicht um Denunziation", sagte Preusche. "Jede anonyme Anzeige wäre ein Beleg dafür, dass bereits im Vorfeld etwas schief gelaufen ist." In einigen Ländern, zum Beispiel Frankreich, ist anonymes Wistleblowing illegal. Preusche versicherte hierzu: "Natürlich müssen wir überall uns an die Gesetze halten."
Der Verhaltenskodex der Allianz-Gruppe ist abrufbar unter: http://www.allianz.com/images/pdf/saobj_1221185_verhaltenskodex.pdf
Weitere Informationen: hier
Lesen sich auch:
08.01.07 - Caspar von Hauenschild, Vorstandsmitglied der Organisation Transparency International, bewertete die Compliance-Regeln der Allianz-Gruppe
Coroprate Governance
Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Allianz Lebensversicherungs-AG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 Aktiengesetz
1.
Die Allianz Lebensversicherungs-AG wird den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 2. Juni 2005 mit folgenden Abweichungen entsprechen:
a) Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird im Anhang des Konzernabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung angegeben, jedoch nicht individualisiert ausgewiesen (Kodex-Ziffer 4.2.4 Satz 2).
b) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach der Satzung bezifferte Vergütung ohne einen erfolgsorientierten Vergütungsbestandteil (Kodex- Ziffer 5.4.5 Abs. 2 Satz 1). Für ein Konzernunternehmen der Allianz Gruppe ist eine von der Dividendenpolitik unabhängige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sinnvoll. Dieser Aspekt und die Tatsache, dass ein Lebensversicherungsunternehmen den größten Teil des erwirtschafteten Überschusses den Versicherungsnehmern gutschreiben muss, sprechen gegen eine dividendenabhängige Aufsichtsratsvergütung.
c) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird im Corporate Governance-Bericht aufgegliedert nach Bestandteilen angegeben, jedoch nicht individualisiert ausgewiesen (Kodex-Ziffer 5.4.7 Abs. 3 Satz 1). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält keine Vergütung.
2.
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 2. Dezember 2004, die sich auf den Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 21. Mai 2003 bezog, hat die Allianz Lebensversicherungs-AG den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der damals geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen entsprochen:
a) Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde im Anhang des Konzernabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung angegeben, jedoch nicht individualisiert ausgewiesen (Kodex-Ziffer 4.2.4 Satz 2). Die Vergütung des Vorstandsvorsitzenden wurde im Konzernabschluss der Allianz AG individualisiert ausgewiesen.
b) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhielten eine feste, nach der Satzung bezifferte Vergütung ohne einen erfolgsorientierten Vergütungsbestandteil (Kodex- Ziffer 5.4.5 Abs. 2 Satz 1).
c) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde im Anhang des Konzernabschlusses aufgegliedert nach Bestandteilen angegeben, jedoch nicht individualisiert ausgewiesen (Kodex-Ziffer 5.4.5 Abs. 3 Satz 1). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhielt keine Vergütung.
Stuttgart, im Dezember 2005
Allianz Lebensversicherungs-AG
Siehe auch: http://www.allianz.com/migration/images/pdf/saobj_993592_entsprechenserkl_rung_2005.pdf
Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Allianz Lebensversicherungs-AG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 Aktiengesetz
Vorstand und Aufsichtsrat haben am 2./6. Dezember 2005 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz abgegeben, die Einschränkungen unter anderem im Hinblick auf die individualisierte Offenlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder (Kodex-Ziffer 4.2.4 Satz 2) und Aufsichtsratsmitglieder (Kodex-Ziffer 5.4.7 Abs. 3 Satz 1) enthielt. Die Gesellschaft wird zukünftig (erstmals für das Geschäftsjahr 2006) entsprechend dem Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz die Vergütung der Vorstandsmitglieder und darüber hinaus die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder individualisiert offen legen. Vorstand und Aufsichtsrat geben daher folgende Erklärung ab:
1.
Die Allianz Lebensversicherungs-AG wird den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 2. Juni 2005 mit folgender Abweichung entsprechen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach der Satzung bezifferte Vergütung ohne einen erfolgsorientierten Vergütungsbestandteil (Kodex-Ziffer 5.4.7 Abs. 2 Satz 1).
2.
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 2./6. Dezember 2005 hat die Allianz Lebensversicherungs-AG den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 2. Juni 2005 mit folgenden Abweichungen entsprochen:
a) Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde im Anhang des Konzernabschlusses aufgeteilt nach Fixum, erfolgsbezogenen Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung angegeben, jedoch nicht individualisiert ausgewiesen (Kodex-Ziffer 4.2.4 Satz 2).
b) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhielten eine feste, nach der Satzung bezifferte Vergütung ohne einen erfolgsorientierten Vergütungsbestandteil (Kodex-Ziffer 5.4.7 Abs. 2 Satz 1).
c) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde im Corporate Governance Bericht aufgegliedert nach Bestandteilen angegeben, jedoch nicht individualisiert ausgewiesen (Kodex-Ziffer 5.4.7 Abs. 3 Satz 1).
Stuttgart, im April 2006
Allianz Lebensversicherungs-AG
Siehe auch: http://www.allianz.com/migration/images/pdf/saobj_1127412_entsprechenserkl_rung_internet_final.pdf
FAQ - Corporate Governance
Hier finden Sie auf der Allianz-Website häufig gestellte Fragen zu Corporate Governance:
http://www.allianz.com/de/allianz_gruppe/investor_relations/faq/corporate_governance/page1.html?hits=Verhaltenskodex
(Allianz: ra)
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in der Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen.
Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.
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Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift
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28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten
21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich
11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen
05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis
31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?
25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung
17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?
11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance
19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors
17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit
12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)
14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen
07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt
02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses
22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II
21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten
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