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Corporate Compliance bei der Bayer AG

Corporate Compliance bei der Bayer AG - Programm für gesetzmäßiges und verantwortungsbewusstes Handeln
"Rechtsrisiken vermeiden": Rechtsfragen spielen eine wichtige Rolle bei der Realisierung von Geschäften

(21.12.06) – Das Compliance-Programm der Bayer AG ist geprägt vom Verständnis, dass die juristische Belange zunehmend zu einem Gestaltungsfaktor des Gesamtgeschäfts werden. Verfehlungen können sich negativ auf den wirtschaftlichen Erfolg des Bayer-Konzerns auswirken. In seinem Vorwort zum "Programm für gesetzmäßiges und verantwortungsbewusstes Handeln" sagt Werner Wenning, Vorsitzender des Vorstands der Bayer AG: " Rechtsfragen spielen eine zunehmend wichtigere Rolle bei der Gestaltung unserer Geschäfte. Es gibt kaum einen Tätigkeitsbereich, der von dieser Entwicklung nicht betroffen ist." Das Corporate Compliance-Programm der Bayer AG soll daher "helfen, … Rechtsrisiken zu vermeiden und dem guten Ruf des Unternehmens gegenüber Kunden, Behörden und der breiten Öffentlichkeit auch weiterhin gerecht zu werden".

Bayer-Compliance-Programm


"I. Kompetenz und Verantwortung
Kompetenz und Verantwortung sind der Schlüssel zum Erfolg. Beides zeigt sich auch in Rechtstreue und ethischem Verhalten. Neben fachlicher Kompetenz ist das Verantwortungsbewusstsein unserer Mitarbeiter eine wichtige Quelle des unternehmerischen Erfolgs. Dieser Verhaltenskodex informiert über besonders wichtige Verantwortungsbereiche.

II. Basis: das geltende Recht
Die Bayer AG respektiert das geltende Recht und erwartet das Gleiche von ihren Mitarbeitern und Geschäftspartnern. Dieses Programm nennt Schwerpunkte von besonderer Praxisrelevanz.

1. Keine verbotenen Kartellabsprachen
Die Bayer AG bekennt sich ohne Einschränkung zum Wettbewerb mit fairen Mitteln und insbesondere zur strikten Einhaltung des Kartellrechts. Auch der Anschein wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ist zu vermeiden.

2. Umgang mit sensiblen Stoffen
Ob Arzneimittel, Betäubungsmittel oder Gefahrstoffe: alle Regularien, Sicherheitsbestimmungen und technischen Regeln müssen zuverlässig eingehalten werden.

3. Arbeitssicherheit
Jeder Mitarbeiter ist für die Arbeitssicherheit in seinem Bereich mitverantwortlich. Alle Vorschriften zum Umwelt- und Arbeitsschutz sowie zur Arbeitssicherheit sind strikt anzuwenden.

4. Anlagensicherheit
Sorgfalt bei Planung und Betrieb vermeiden am wirkungsvollsten Betriebsstörungen, Unfälle oder Störfälle.

5. Produktsicherheit
Die Grundsätze des "product stewardship" verlangen die Übernahme von Verantwortung über den gesamten Produktzyklus.

6. Schutz der Umwelt
Bayer hat sich nach den Regeln der Responsible-Care-Initiative selbst verpflichtet, die Leistungen zum Schutz der Umweltmedien kontinuierlich zu verbessern.

7. Einhaltung des Völker- und internationalen Handelsrechts
Die Vorschriften des Chemiewaffenübereinkommens und des Exportkontrollrechts sind verpflichtend insbesondere für unsere Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung.

8. Gentechnik
Die Gentechnik ist für Bayer eine unverzichtbare Methode zur Entwicklung neuer Produkte und Problemlösungen. Sie darf nur unter Beachtung aller einschlägigen Rechtsvorschriften eingesetzt werden.

9. Gewerbliche Schutzrechte
Erfindungen, Patente und sonstiges Know-how sind für die Zukunft unseres Unternehmens von überragender Bedeutung. Auf ihren Schutz verwenden wir dieselbe Sorgfalt wie auf die Respektierung entsprechender Rechte Dritter.

10. Trennung von Privat- und Unternehmenssphäre
Jeder Mitarbeiter muss seine privaten Interessen und die des Unternehmens trennen. Auch bei Personalentscheidungen oder Geschäftsbeziehungen zu Dritten zählen nur sachliche Kriterien.

11. Fairness und Respekt im Umgang miteinander
Jeder Mitarbeiter ist zugleich Botschafter seines Unternehmens. Bayer erwartet ein freundliches, sachbetontes und faires Verhalten innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Jede Art von unsachlicher Diskriminierung ist zu unterlassen.

12. Datenschutz am Arbeitsplatz
Alle zum Arbeitsplatz gehörenden Unterlagen und Daten sind wirksam vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Computer müssen durch die Vergabe und den regelmäßigen Wechsel geeigneter Passwörter geschützt werden.

13. Verhalten gegenüber Behörden
Bayer ist bestrebt, mit allen zuständigen Behörden ein kooperatives, offenes Verhältnis herzustellen und zu erhalten. Die Sicherung der Rechte des Unternehmens und seiner Mitarbeiter in Fällen behördlicher Ermittlungen steht hierzu nicht im Widerspruch.

III. Die Umsetzung des Programms

1. Das Unternehmen bietet seinen Mitarbeitern die Nutzung aller erforderlichen Informationsquellen, rechtliche Beratung und Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen Dritter.

2. Verstöße gegen das Programm werden nicht hingenommen. Im Zweifelsfall muss der Mitarbeiter sich Rat von kompetenter Seite im Unternehmen holen. Jeder Vorgesetzte muss sicherstellen, dass seine Organisation den Anforderungen des Programms entspricht.

3. Sowohl die Holding als auch die Teilkonzerne und Servicegesellschaften richten eigene Compliance Committees ein. Diese entwickeln systematische Ausbildungs- und Umsetzungsprogramme, setzen sie um und beaufsichtigen die Durchführung.
Die Teilkonzernführungsgesellschaften Bayer HealthCare AG, Bayer CropScience AG, Bayer MaterialScience AG und Bayer Chemicals AG sowie die Servicegesellschaften Bayer Business Services GmbH, Bayer Technology Services GmbH und Bayer Industry Services GmbH & Co. oHG richten ebenso wie die Bayer AG jeweils ein Compliance Committee ein. Es steht unter der Leitung eines Compliance Officer, der entweder der jeweiligen Geschäftsleitung angehört oder direkt an sie berichtet. Jedem Compliance Committee gehört mindestens ein Jurist an. Die Namen der Compliance Officer werden unternehmensweit bekannt gemacht.

Weiterhin haben die Compliance Committees die Aufgabe, mitgeteilte Compliance-Verstöße zu untersuchen und gegebenenfalls erforderliche Korrekturmaßnahmen zu veranlassen. Alle Compliance Committees berichten mindestens einmal jährlich dem Coordination Board FACT/LP über mitgeteilte Compliance- Verstöße, durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse, über ergriffene Korrektur- und Disziplinarmaßnahmen und die unter diesem Programm veranlassten systematischen Ausbildungs- und Umsetzungsmaßnahmen. Der Leiter von BAG Law and Patents ist als Mitglied des Coordination Board FACT/LP zugleich der Corporate Compliance Officer.
Die Compliance Committees haben die Aufgabe, mit Zuschnitt auf das jeweilige Geschäft systematische Ausbildungs- und Umsetzungsmaßnahmen unter diesem Programm zu entwickeln, zu kommunizieren, durchzuführen und zu beaufsichtigen.

4. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, Verletzungen dieses Compliance-Programms unverzüglich mitzuteilen. Ihnen wir ein Exemplar des Programms ausgehändigt. Jede Führungskraft hat überdies schriftlich zu bestätigen, dass sie sich zu seiner Einhaltung verpflichtet.

Entsprechende Anzeigen sollten an den jeweiligen Compliance-Officer, ein anderes Mitglied des Compliance Committee, den jeweiligen Vorgesetzten, die Konzernrevision oder an die Rechtsabteilung erfolgen. Die Anzeige kann auch anonym vorgetragen werden. Jedes Compliance Committee wird hierfür eine telefonische Hotline einrichten. Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, die Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter auch hinsichtlich eventueller Verstöße gegen dieses Programm zu überwachen. Festgestellte Verstöße oder durch die Mitarbeiter vorgetragene Anzeigen sind unverzüglich dem Compliance Committee mitzuteilen. Das Unternehmen wird sicherstellen, dass kein Mitarbeiter allein aufgrund einer gutgläubigen Anzeigeerstattung auf irgendeine Weise benachteiligt wird. Soweit der Anzeigeerstatter selbst an Verstößen gegen dieses Programm mitgewirkt hat, wird das Unternehmen bei eventuellen Maßnahmen gegen den Anzeigeerstatter berücksichtigen, ob durch die Anzeige oder eine rechtzeitige Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen Schaden vom Unternehmen abgewendet werden konnte.
Informationen und Bestätigungen
Jedem Mitarbeiter ist dieses Compliance Programm oder ein zur Berücksichtigung landesspezifischer Besonderheiten eventuell modifiziertes Compliance Programm auszuhändigen. Jede Führungskraft hat schriftlich zu bestätigen, dass sie das Compliance Programm erhalten und gelesen hat und dass sie sich zu seiner Einhaltung verpflichtet. Die entsprechenden Bestätigungen werden von den jeweiligen Personalabteilungen in den Personalakten verwahrt. Soweit die Compliance Committees weitere Ausbildungs- und Umsetzungsmaßnahmen beschließen, werden sie dafür sorgen, dass alle hiervon betroffenen Mitarbeiter nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt werden.

5. Die Konzernrevision wird in regelmäßigen Abständen die Einhaltung dieses Programms überprüfen.
Die Konzernrevision wird im Auftrag des Coordination Board FACT/LP in regelmäßigen Abständen die Einhaltung dieses Programmes überprüfen. Sie wird hierzu im erforderlichen Umfang auch Mitarbeiter befragen, Unterlagen einsehen und Standortbesichtigungen durchführen. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, Verletzungen dieses Compliance Programms unverzüglich mitzuteilen."

Text im Original entnommen der Website der Bayer AG: http://www.bayer.de/konzern/corporate-compliance/page140.htm
Bayer-"Programm für Programm für gesetzmäßiges und verantwortungsbewusstes Handeln" als ausführliches pdf-Dokument: http://www.mybayerjob.de/downloads/de/Corporate_Compliance_de.pdf
(Bayer: ra)

Lesen Sie weitere Compliance-Themen
in der Corporate Compliance Zeitschrift, Zeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen.

Corporate Compliance Zeitschrift“ (CCZ) heißt die neueste juristische Fachzeitschrift zur Haftungsvermeidung im Unternehmen. Die CCZ erscheint ab Januar 2008 sechsmal jährlich in den Verlagen C.H.Beck / Franz Vahlen und wird von Compliance-Magazin.de (Hrsg. Presse, Messe & Kongresse Verlags GmbH) vertrieben.

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Leseproben der Corporate Compliance Zeitschrift

28.08.08 - Die Zukunft des Automobilvertriebs und damit verbundener Dienstleistungen im EU-Recht unter Compliance-Gesichtspunkten

21.08.08 - Compliance-Klauseln: Gut gemeint aber unwirksam? - Compliance-Klauseln spielen bisher weitgehend nur eine Rolle im Business-to-Business-Bereich

11.08.08 - Compliance als strategisches Risiko globaler Unternehmen

05.08.08 - Gesucht wird ein Compliance-Officer - Ein 200.000 Euro-Beispiel aus der Praxis

31.07.08 - "Willful Blindness" im Wirtschaftsstrafrecht - Kann ungewollte Unwissenheit vor Strafe schützen?

25.07.08 - Veranstaltungen als Zuwendungen nach § 31d WpHG: Zulässigkeit von Veranstaltungen mit Kunden, Mitarbeitern und Organen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU) im Umfeld der FRUG-Gesetzgebung

17.07.08 - Arbeitsrechtliche Besonderheiten der Implementierung von Compliance-Programmen – Rechtsfolgen: Besteht die Pflicht zur Durchsetzung von Compliance-Richtlinien?

11.07.08 - Rückruf-Management als Bestandteil unternehmerischer Compliance

19.06.08 - Nachbetrachtung: Strafbare Vorteilsgewährung an Amtsträger als Repräsentanten des Staates (StGB § 333): Einladungen keine strafbare Vorteilsgewährung, sondern ein legitimes Interesse eines Sponsors

17.06.08 - Mangels genauer und aufgeschlüsselter empirischer Daten besteht über die Anwendung des Internationale Bestechungsgesetzes Unsicherheit

12.06.08 - US-Bundesgericht bestätigt weite Auslegung von US-Anti-Korruptionsvorschriften - Foreign Corrupt Practices Act of 1977 (FCPA)

14.05.08 - Der US-False Claims Act ein EI Dorado für Whistleblower - US-Gesetzesregelung für die amerikanische öffentliche Hand ein Segen

07.05.08 - Compliance mit dem neuen EU-Chemikalienrecht REACH – Die sorgfältige Vorbereitung ist existenziell - Der Geltungsbereich von REACH ist sehr breit aufgestellt

02.05.08 - Rechtliche Grundlagen für Aufsichtsratsprüfungsausschüsse und ihre Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Compliance - "Compliance"-Themen gehören nach EU-Recht weder zu den verpflichtenden noch zu den empfohlenen Aufgaben eines Prüfungsausschusses

22.04.08 - Die Compliance-Praxis im Finanzdienstleistungssektor nach Solvency II

21.04.08 - Anforderungen an die Organisation in börsennotierten Unternehmen zur Erfüllung insiderrechtlicher Pflichten

11.04.08 - Selbstreinigung: Vergaberechtliche "Medizin" als Compliance-Maßnahme – So können als unzuverlässig geltende Unternehmen ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis stellen

08.04.08 - Bezirksgericht Zürich lässt Arrestdurchgriff auf treuhänderisches trust-Vermögen zu

08.04.08 - Organisationsverschulden des Arbeitgebers und Schadensteilung bei Arbeitnehmerhaftung BGB a.F. §§ 254 Abs. 1,276; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; ZPO §§ 286, 301

07.04.08 - Verpflichtung zur Mitteilung nach §§ 2111. WpHG bei einer Umfirmierung: Die Auswirkungen des Urteils auf die inhaltliche Ausgestaltung von Compliance-Verfahren sind erheblich

07.04.08 - Studie von Ernst & Young: Ergebnisse einer Befragung der Stakeholder zu Risikomanagement und Compliance

07.04.08 - Welche Auswirkungen hat das ausländisches Unternehmensstrafrecht auf Compliance und Unternehmenspraxis?

27.03.08 - Untreue durch Nutzung einer "schwarzen Kasse" (StGB §§ 266,299 a. F.) – Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.5.2007, in dem es um Schwarze Kassen bei der Siemens AG ging

26.03.08 - Internationale Gerichtsurteile: US-Bundesgericht verschärft Anforderungen an Sexual Harassment-Klagen (Civil Rights Act of 1964)

12.03.08 - Untreue durch Zahlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütung an Betriebsratsmitglieder (StGB §§ 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1; BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 3, EBRG §§ 42 Nr. 3,44 Abs. 1 Nr. 2)

11.03.08 - Unternehmensethik und Compliance-Management – Zwei Seiten einer Medaille - Ein striktes Compliance-Management ist die notwendige Basis für jede Unternehmensethik

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Compliance und die Deutsche Bank Verhaltenskodex bei BASF